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Insolvenzplan auch verfahrensbegleitend möglich

Nach dem Gesetz zur Erleichterun der Sanierung von Gesellschaften (ESUG)soll ein Insolvenzplan auch verfahrensleitend gelegt werden können.

Er muss daher nicht verfahrensbeendend sein, wie dies der Bundesgerichthof entschieden hatte.

Dies galt ab 01.03.2012.

Die Gesetzesbegründung zur InsO sah die Zulässigkeit entsprechender „verfahrensbegleitender“ bzw. „verfahrensleitender“ Insolvenzpläne zu.

Das Landgericht Frankfurt stoppte jedoch die Auszahlung an Phoenix-Geschädigte. Es hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2007, entschieden, dass die Bestätigung des vom Insolvenzverwalter am 28. Februar 2007 vorgelegten Insolvenzplans zu versagen ist.

Um den geschädigten Gläubigern im Insolvenzverfahren Phoenix vorzeitig eine Teilausschüttung zukommen zu lassen, hatte der Insolvenzverwalter im Februar diesen Jahres einen Insolvenzplan eingereicht, der am 19. April 2007 von 99,7 Prozent der abstimmenden Gläubiger angenommen worden war. Der Plan sah vor, dass von den insgesamt sichergestellten ca. 230 Millionen Euro eine Teilausschüttung in Höhe von 200 Millionen Euro nach einem im Plan enthaltenen Verteilungsschlüssel an die mehr als 30.000 Gläubiger im Insolvenzverfahren Phoenix Kapitaldienst GmbH vorgenommen werden sollte.

Bereits im Abstimmungstermin hatte der Gläubiger Citco Global Custody N.V., Dublin, Einwände erhoben und insbesondere geltend gemacht, sie habe erst in den letzten Monaten vor dem Insolvenzverfahren erhebliche Einzahlungen geleistet. Ihre Einzahlungsbeträge müssten ihr daher in vollem Umfang zurückerstattet werden. Sie hat sich daher gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts, mit dem der von den Gläubigern angenommene Plan noch im Abstimmungstermin bestätigt worden war, mit der sofortigen Beschwerde gewandt.
Das Landgericht hat in seiner Entscheidung nunmehr der Beschwerde der Citco Global Custody N.V. stattgegeben.

Das Landgericht hat in seiner Begründung hauptsächlich darauf abgestellt, dass durch einen Insolvenzplan das Insolvenzverfahren beendet werden müsse. Die - im Gesetz nicht explizit vorgesehene, nach Ansicht des Insolvenzverwalters jedoch auch nicht ausgeschlossene - Möglichkeit eines „verfahrensbegleitenden“ und nicht verfahrensbeendenden Insolvenzplans hat das Landgericht abgelehnt.

Ferner war das Landgericht der Ansicht, dass bei diesem Insolvenzplan zwei Gläubigergruppen hätten gebildet werden müssen. Mit der Gruppenbildung hatte sich der Insolvenzplan konkret beschäftigt und dargelegt, warum in diesem besonderen Falle von einer Einteilung in Gläubigergruppen abgesehen wurde. Nach der Insolvenzordnung kann ein Insolvenzplan auch vorsehen, dass die gesamte Gläubigerschaft nur aus einer Gruppe besteht.

 

 


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