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Widerruf der Rechtsanwaltszulassung bei Vermögensverfall

BRAO § 14 Abs. 2 Nr.7

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr.7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interressen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind.

1. Was sind die Voraussetzungen eines Widerrufs?

a) der Rechtsanwalt muss sich in Vermögensverfall befinden und
b) die Interessen der Rechtssuchenden müssen gefährdet sein

2. Welcher Zeitpunkt ist für diese Beurteilung maßgeblich?

Grundsätzlich ist maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung,  ob die Vorausetzungen eines Widerrufs gegeben sind, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, das ist die Widerrufsverfügung durch die Rechtsanwaltskammer- RAK-).  In der Praxis hat sich der Beruteilungszeitpunkt auf den der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltssenat des BGHG verlagert, vgl BRAK-Mitt. 2/2009 S. 42.
Zwischenzeitlich gibt es jedoch neue Rechtsprechung.
Bitte Beitrag unter Rubrik Aktuelles beachten.

3. Wann sind die Vermögensverhältnisse eines insolventen Rechtsanwaltes wieder geordnet?

Allein die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beendet nicht den Vermögensverfall.Vielmehr sind die Vermögensverhältnisse eines Schuldners grundsätzlich erst mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs.1 InsO) und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs.1 InsO) als geordnet zu betrachten.  

4. Wann findet kein Widerruf trotz Vermögensverfalls statt?

a) Die Weiterbeschäftigung eines in Vermögensfall geratenen RA in einer Einzelkanzlei vermag nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden auch durch weitgehende arbeitsvertragliche Beschränkungen der Befugnisse des angestellten Anwalts nicht auszuschließen, BGH st.Rspr., Beschluss vom 05.02.2005, NJW-RR 2006, 559; BRAK-Mitt. 2/2009 S.42 ff

b) Nur eine Sozietät kann die Gefahr dafür bieten, dass auch während der Urlaubszeit oder bei einer etwaigen Erkrankung eines Sozius die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen des insolventen Rechtsanwalts überwacht werden kann, BGH, Beschl. v. 5.12.2005 - AnwZ (B) 13/05, BRAK-Miitt.2/2006 S: 81 ff.

c) Wenn ein Betroffener in einer Sozietät eingesetzt wird, bei der an einem Standort nur ein Rechtsanwalt vorhanden ist, ist eine Gefährdung von Mandanten effektiv nicht auszuschließen. Anders kann  es in solchen Fällen nur liegen, wenn der betroffene Rechtsanwalt von sich  aus mit einem anderen Rechtsanwalt eine effektive Kontrolle vereinbart und auch tatsächlich sicherstellt oder wenn ein betroffener Rechtsanwalt Mandantengelder gerade auch in bedrängten verhältnissen von jeglicher Gefährdung freigehalten hat, BGH, Beschluss vom 26.03.2006, AnwBl. 2008, 737, 740 ff. 

5. Königsweg?

Der Königsweg bei einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist die Erstellung eines Insolvenzplans im eröffneten Insolvenzverfahren. Im günstigen Fall kann 6 Monate nach Eröffnung die Bestandskraft des Insolvenzplans festgestellt werden. Wir gestalten derartige Insolvenzpläne meist in der Form, dass von dritter Seite eine Einmalzahlung angeboten wird, mit der die Gläubiger besser gestellt werden als bei normaler Regelabwicklung.
Damit die erforderliche Mehrheit für den Insolvenzplan erreicht wird, hat die Insolvenzordnung einen kreative Handlungsmöglichkeiten eröffnet.

6. Aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. 7. 2011 - AnwZ (B) 28/10

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

Auf Antrag des Antragstellers ist am 17. Juli 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet worden.

Der Antragsteller hat Restschuldbefreiung beantragt.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheids erreichen.

II. Die sofortige Beschwerde ihat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gefährdet.
Vermögensverfall ist eingetreten, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Der Vermögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet wird.

2. Im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids waren diese Voraussetzungen erfüllt.

a) Der Antragsteller befand sich in Vermögensverfall. Über sein Vermögen war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dadurch war der Vermögensverfall indiziert.

aa) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Rechtsanwalts führt, allein nicht zu einer Ordnung der Vermögensverhältnisse (BGH vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 9; vom 31. Mai 2010 - AnwZ ( B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 12).

Geordnete Vermögensverhältnisse können in einem solchen Fall vielmehr erst dann wieder angenommen werden, wenn dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt worden ist oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder ein angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen Verbindlichkeiten befreit wird.

Nur dann besteht die hinreichend konkrete Erwartung, dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht auf unabsehbare Zeit Forderungen offen bleiben.

b) Die Anordnung der Eigenverwaltung ändert im Ergebnis nichts. Wird Eigenverwaltung angeordnet, bleibt der Schuldner berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen.

Auf die Verbindlichkeiten des Schuldners hat die Eigenverwaltung jedoch keinen Einfluss. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen unbeschränkt geltend machen., § 201 InsO.

b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers war auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht auszuschließen. 

Die Gefahr des unberechtigten Zugriffs auf Mandantengelder blieb trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen, nachdem Eigenverwaltung angeordnet und von der Möglichkeit des § 275 Abs. 2 InsO kein Gebrauch gemacht worden war.

Dass der Antragsteller, wie er vorgetragen hat, keine Fremdgelder eingenommen, sondern die Schuldner seiner Mandanten (Drittschuldner) angehalten hat, unmittelbar an die Mandanten zu zahlen, schloss nicht aus, dass gleichwohl Fremdgeld auf sein Konto gelangte.

3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachträglich entfallen.
Dies setzt jedoch voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Vermögensverfalls, von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010,

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, seine Vermögensverhältnisse wieder zu ordnen, trifft den Rechtsanwalt.

a) Das Insolvenzverfahren über sein Vermögen ist noch nicht aufgehoben worden, so dass der Vermögensverfall nach wie vor vermutet wird.

b) Der Antragsteller hat angeregt, im Hinblick auf den nunmehr vorgelegten Insolvenzplan sowie wegen der seiner Ansicht nach erzielten Fortschritte bei der Konsolidierung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. 

Gelingt es dem Antragsteller, seine wirtschaftlichen Verhältnisse mit Hilfe eines gerichtlich bestätigten Insolvenzplans wieder zu ordnen, kann er erneut die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen.


7. Weitere Entscheidungen des BGH bzw des Senats für Anwaltssachen AnwZ zum Widerruf der Kammerzulassung:

Senat für Anwaltssachen 30.1.2006 AnwZ (B) 23/05
III. Zivilsenat 26.1.2006 III ZB 130/05
Senat für Anwaltssachen 18.1.2006 AnwZ (B) 79/04
Senat für Anwaltssachen 10.1.2006 AnwZ (B) 84/05
VI. Zivilsenat 10.1.2006 VI ZB 26/05 Leitsatz
VI. Zivilsenat 10.1.2006 VI ZB 28/05
IX. Zivilsenat 8.llt12.2005 IX ZR 296/01
Senat für Anwaltssachen 5.12.2005 AnwZ (B) 1/05
Senat für Anwaltssachen 5.12.2005 AnwZ (B) 96/04
Senat für Notarsachen 28.11.2005 NotZ 16/05
Senat für Anwaltssachen 21.11.2005 AnwZ (B) 50/05
IX. Zivilsenat 17.11.2005 IX ZR 8/04 Leitsatz
BGH, Beschluss vom 15.09.2008 - AnwZ 109/06

8. Zusammenfassung

Der Widerruf der Zulassung kann vermieden werden. Im Falle einer Insolvenz ist der Insolvenzplan der Königsweg zur Erhaltung der Zulassung. Der Insolvenzplan muss jedoch rechtzeitig erstellt und vorgelegt werden. Gleiche Problem mit der Kammerzulassung bei Vermögensverfall haben auch  
Dies gilt für: Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater, Wirtschaftprüfer, Ärzte, Notare. Auch hier gelten die vorbenannten Grundsätze.

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