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25.12.2019 Anwaltshaftung: Anwaltsvertrag, Pflichten, Sorgfalt, Haftung, Verjährung.
Information Jeder Anwalt muss für seinen Mandanten das Beste geben. Das gelingt nicht in allen Fällen. Wenn ein Anwalt Fehler bei der  Bearbeitung des Mandats macht, muss er unter Umständen haften, wenn durch sein Handeln oder Nichthandeln Schaden entstanden ist.

Die Anspruchsgrundlage für die Anwaltshaftung ergibt sich aus dem als Dienstvertrag (§ 611 BGB) zu qualifizierenden Geschäftsbesorgungsvertrag i.V.m. §§ 280 ff. BGB. Die Ermittlung des dem Mandanten entstandenen Schadens erfolgt mit der sogenannten Differenzhypothese: 

  • ein Vergleich zwischen der Vermögenslage des Mandanten infolge der Pflichtverletzung
  • und der hypothetischen Vermögenslage ohne Pflichtverletzung.
Nachfolgend einige Ausführungen zur Anwaltshaftung. Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.

1. Pflichten des Anwalts
Der Anwalt hat den Mandanten vor Gefahren zu warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung eines eingeschränkten Mandats aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist. Eine solche Verpflichtung kommt vor allem dann in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte zu verjähren drohen, vgl. BGH, Beschluss des IX. Zivilsenats vom 7.7.2011 - IX ZR 161/09.

2. Umfassende Beratung geschuldet
Aufgrund eines Dienstauftrags ist der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber grundsätzlich zu einer umfassenden und erschöpfenden Beratung verpflichtet. Der Anwalt muß prüfen, ob der ihm vorgetragene Sachverhalt geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. 

3. Schutz vor Nachteilen
Den Mandanten muß der Rechtsanwalt vor Nachteilen bewahren, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind; Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlaß gibt, muß der Anwalt darlegen und mit seinem Auftraggeber erörtern (BGH, Urt. v. 22. Oktober 1987 - IX ZR 175/86, NJW 1988, 563, 566; v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93, WM 1995, 398, 399 f, jeweils m.w.N.). 

4. Schutzpflicht auch bei Werkvertrag
Diese Pflichten obliegen dem Rechtsanwalt im wesentlichen auch dann, wenn er - abweichend vom Regelfall - einen Werkvertrag geschlossen hat (§§ 631, 675 BGB; vgl. Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars 5. Aufl. Rdnr. I 5).
Der Werkvertrag begründet nach seinem Zweck Pflichten des Unternehmers, den Besteller über Umstände zu unterrichten, die er nicht kennt, deren Kenntnis aber für seine Entschließungen bedeutsam sind, und ihn auf Gefahren für das Gelingen des Werks hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 1987 - VII ZR 208/86, WM 1987, 1303 f; v. 24. September 1992 - VII ZR 213/91, DB 1993, 1281).

5. Beschränktes und unbeschränktes Mandatsverhältnis
Wenn der Auftraggeber eindeutig zu erkennen gibt, daß er anwaltliche Hilfe nur in der behaupteten Art, Richtung und Reichweite bedürfe, dann kann er dem Anwalt aber nicht vorwerfen, dieser hätte über die in Auftrag gegebene Formulierungshilfe hinaus den Sachverhalt klären müssen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Oktober 1987 - IX ZR 175/86, aaO.).
Wenn der Mandant dagegen ein unbeschränktes Mandat behauptet hat, das er beweisen muß (vgl. BGH, Urt. v. 28. Mai 1991 - IX ZR 181/90, WM 1991, 1427, 1429; Baumgärtel/Laumen, aaO. BGB § 675 Rdnr. 7), ist insoweit im Haftungsprozess eine Sachaufklärung gemäß den Beweisantritten der Parteien erforderlich. 

6. Beispiele einer Pflichtverletzung
6.1. die unterlassene Literaturrecherche
Die zum Anwaltsmandat gehörende Prüfung des einschlägigen anwendbaren Rechts bezieht sich in der Regel auf geltende Gesetze, anwendbare Rechtsprechung und an letzter Stelle einschlägige Literatur, LG München I - 14.01.2015 - 30 O 27783/13.
Nach einer Literaturmeinung führt die unterlassene Internetrecherche des Rechtsanwalts vor Klageerhebung gegen einen gegebenenfalls zahlungsunfähigen Beklagten über dessen gegebenenfalls bestehende Insolvenz (http://www.insolvenzbekanntmachungen.de) zumindest bei einem Fachanwalt für Insolvenzrecht zu einem Haftungsanspruch des Mandanten, wenn die Klage zwar erfolgreich, aber aufgrund der Insolvenz des Beklagten nicht vollstreckbar ist.

6.2. Frist verpasst wegen fehlender Ausgangskontrolle

Bei der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, "wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist" (BGH, Beschl. v. 15.01.2019, Az. XIZB 20/18). Der Anwalt muss die auf dem Sendebericht aufgedruckte Faxnummer mit einer zuverlässigen Quelle, zum Beispiel der Website des Gerichts, abgleichen. 
Zur Organisationspflicht des Anwalts gehört eine perfekte Ausgangskontrolle mit Endkontrolle ua. vgl. OLG Bremen, Beschl. vom 31.08.2010.

6.3. fehlende Unterschrift des Anwalts unter Berufungsbegründung

In einem Fall bestätigte der BGH, dass die Berufungsbegründung nicht wirksam innerhalb der vorgesehenen Frist vorgenommen worden war.

  • kontrastarme  Unterschriften, vor allem in nicht schwarzer Schrift, werden erfahrungsgemäß auf Telekopien noch kontrastärmer oder eben gar nicht wiedergegeben
  • der Rechtsanwalt hat daher seine Sorgfaltspflichten verletzt
  • der Anwalt hat auch Schuld, der er die Möglichkeit der fehlenden Wiedergabe der äußerst blassen Unterschrift auf der Telefaxkopie nicht in Betracht gezogen hat.

Damit bestätigte der BGH die Haftung der Anwältin, vgl. BGH, Beschluss v. 27.9.2018, IX ZB 67/17.

6.4. Anwalt unterzeichnet  Verlängerungsantrag nicht selbst 

Ein Anwalt hat den Antrag auf  Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist seiner Kanzleiangestellten überlassen. Das darf aber nur ein Anwalt, wenn Anwaltszwang besteht (z.B. § 114 Abs.1 FamFG). Jeder Anwalt muss wissen, wo und wann Anwaltszwang besteht und die Folgen der Nichtbeachtung. kennen.

Diese Versäumnisse lassen sich nicht per Wiedereinsetzung in den vorigen Stand heilen, weil sie nicht unverschuldet waren. Der Flüchtigkeitsfehler endete im vorliegenden Fall mit dem Verlust von möglichen Ansprüchen des Mandanten, vgl. BGH, Beschluss v. 19.12.2018, XII ZB 53/18). 
Das Verschulden des Anwalts wurde seiner Mandantschaft zugerechnet, vgl. 85 Abs.2 ZPO. 

6.5. Fehlende Belehrung eines Geschäftsführers über die Insolvenzantragspflicht

Rechtsanwälte, die Gesellschaften in Krisensituationen beraten, müssen die Geschäftsleitung über die Insolvenzantragspflichten und das Zahlungsverbot zur Haftungsvermeidung informieren.
Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.10.2000, NJW 2001, S. 517 ff. entschieden. 

Der Anwalt beriet in diesem Fall eine Genossenschaft, die erkennbar dauerhaft zahlungsunfähig und überschuldet war. Er wies nicht auf die Gefahren hin. 

7. Zustandekommen und Ende des Anwaltsvertrages
Ein Anwaltsvertrag kommt üblicherweise schriftlich zustande.
Er kann jedoch auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Er endet (u.a.) mit der Erledigung des Auftrags (BGH, Beschluss des IX. Zivilsenats vom 7.7.2011 - IX ZR 161/09).
Die Beendigung des Mandats durch Erreichung des Vertragszwecks ist anzunehmen, wenn die übertragenen Aufgaben durch den Anwalt erledigt sind und der Anwalt zu erkennen gegeben hat, daß er seinen Auftrag als erfüllt ansieht, beispielsweise durch Übersendung der Schlussrechnung.
Eine faktische Beendigung des Vertragsverhältnisses, etwa durch beiderseitige Untätigkeit, jedoch ohne Erreichung des Vertragszwecks ist dagegen nicht möglich, vgl. OLG Köln VersR 1980, 362; Franz-Josef Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars 5. Auflage  Randnummer I 24.
Da im laufenden Mandat umfangreiche Belehrungspflichten bestehen, darf eine Akte
erst nach Mandatsende geschlossen werden. In den meisten Fällen ist das Mandatsende
eindeutig, z. B. nach Abschluss der Instanz oder nach Übergabe eines Vertragsentwurfs.
Kritisch sind die Fälle, in denen sich der Mandant zunächst nicht entscheiden
kann, was er will, oder die weiteren Maßnahmen zeitlich zurückstellt.
Hier muss der Rechtsanwalt mittels Wiedervorlageverfügung und Abschlussschreibens an den Mandanten manifestieren, dass bzw. wann man ein Mandat als beendet ansieht.

8. Warnung vor Gefahren
Der Anwalt hat den Mandanten vor Gefahren zu warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung eines eingeschränkten Mandats aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 IX ZR 145/05).

9. Sichersten Weg empfehlen 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt bei allem was er tut den „sichersten“ bzw. den „sichereren“ oder den „relativ sichersten“55) Weg aufzeigen, vgl. Rspr. seit BGH VersR 1967, 979; BGH NJW-RR 1997, 50; NJW 2000, 1267; BGH, NJW-RR 2006, 1645.
Wenn beispielsweise zweifelhaft ist, ob und inwieweit der Lauf einer Verjährungsfrist zwischenzeitlich gehemmt war oder welche Verjährungsfrist auf den Anspruch überhaupt anwendbar ist. Der sicherste Weg bedeutet hier, dass der früheste denkbare Verjährungsablauf für die Einreichung der Klage zu Grunde zu legen ist, vgl. BGH NJW 1999, 2183; BGH, Urt. v. 13.3.2008 – IX ZR 136/07.56.
Auszug aus dem BGH-Urteil:
In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist.Der Anwalt hat also den Grundsatz des sichersten Wegs einzuhalten, es sei denn, der Mandant möchte bewusst ein bestimmtes Risiko eingehen, vgl. Urteil des BGH vom 29. März 1983 In: NJW. 83, S. 1665.

10. Sorgfaltsmaßstab des Durchschnittsanwalts
Bei den Pflichten eines Anwalts wird nicht auf den juristischen Supermann abgestellt sondern auf einen gewissenhaften und erfahrenen Durchschnittsanwalt; Die Haftung des Rechtsanwalts, Ein Praxishandbuch, Fahrendorf, Mennemeyer/ Terbille, 8. Auflage, Carl Heyemann, 878 Rdnr. 426 ff. Fallen Fehler des Gerichtes und des Anwaltes zusammen kann der Zurechnungszusammenhang zwischen Anwaltsfehler und Schaden unterbrochen sein (Die Haftung des RA. vgl. oben Rn. 428). Umgekehrt hat der Anwalt auf Fehler des Gerichts hinzuweisen und zu versuchen, dass diese korrigiert werden (a.a.O. Rn. 440, 443); voraussehbaren Fehlern muss er entgegenwirken (a.a.O. Rn. 441 ff.).
Ein Fachanwalt schuldet einen höheren Sorgfaltsmaßstab als ein Allgemeinanwalt (a.a.O. Rn. 533; sehr zweifelhaft).

11. Belehrung über die Prozeßaussichten
Der Anwalt hat die Pflicht zur Belehrung über die Prozessaussichten.
Eine Prozessführung bei mangelnder Beratung über die geringen oder fehlenden Prozessaussichten stellt eine Pflichtverletzung dar (BGH, VersR 1963, 387/388; OLG Celle, AnwBl. 1987, 491).
Ferner besteht die Pflicht des Anwalts zur Belehrung über Kosten.
Nur in Ausnahmefällen hat der Anwalt die Pflicht, den Mandanten ungefragt über entstehende Kosten zu informieren, so z. B. bei Anfall unvermutbarer, besonders hoher Kosten.
Der Rechtsanwalt hat die Pflicht den Mandanten vor nutzlosen Anwaltskosten zu bewahren (AG Düsseldorf, AnwBl. 1986, 353) und keine wirtschaftlich unnötigen Kostenrisiken einzugehen (OLG Düsseldorf, AnwBl. 1987, 283),

12. Beweislast für Pflichtverletzungen aus dem Anwaltsvertrag

Anwaltshaftung folgt aus einer Verletzung des Mandatsvertrages.
Grundsätzlich muss der Mandant alle Voraussetzungen dafür beweisen. Die Rechtsprechung hat den Grundsatz entwickelt, dass die Beweislast dann auf den Anwalt übergeht, wenn der Schaden in seinem Verantwortungsbereich eingetreten ist. Das wiederum ist bei einer anwaltlichen Pflichtverletzung stets der Fall, weil er kraft des Mandatsvertrages die Interessen des Mandanten bestmöglich wahrzunehmen hat.
Auf die Beweislast wirkt sich das so aus, dass der Mandant nur eine objektive Pflichtverletzung des Anwalts beweisen muss (BGH NJW 1988, 706 = ZIP 1987, 1580; st. Rspr.). Gelingt ihm das, dann muss der Anwalt beweisen, dass ihn ausnahmsweise kein Verschulden trifft. Er muss also den Nachweis erbringen, dass er auch bei der gebotenen Sorgfalt nicht hätte erkennen können, wie er sich anders hätte verhalten sollen, um Schaden von seinem Mandanten abzuwenden, vgl. Schneider, Die Klage im Zivilprozeß 3. Auflage Randnummer 2325; 2326.
Der Mandant hat die Beweislast für die Pflichtverletzung des Anwalts.
Die Beweislast erstreckt sich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.11.2007 - IX ZR 221/06 auch auf die Durchsetzbarkeit der (nunmehr) verlorenen Forderung. Er muss also beweisen, dass die Vollstreckung wahrscheinlich erfolgreich verlaufen wäre.
Bezüglich der Verjährungsfragen gelten für den Haftpflichtprozeß die allgemeinenen Beweisregeln. Jede Partei hat danach die Tatsachen zu beweisen, welche für sie günstig sind.
Franz- Josef Rinsche Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars 5. Auflage  Randnummer I 318. Demzufolge hat den in Anspruch genommene Anwalt als Schuldner den Beginn und den Ablauf der Verjährungsfrist zu beweisen, vgl. BGH WM 1980, 534, Franz- Josef Rinsche Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars 5. Auflage  Randnummer I 318.

13. Verjährung der  Anwaltshaftung

Schadenersatzansprüche aus Anwaltshaftung unterliegen der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Mandant Kenntnis von der Pflichtverletzung des Anwalts hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte haben müssen. Dies ist regelmäßig mit Erlass der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung der Fall; in dem Zeitpunkt beginnt die Verjährung zu laufen.

14. Haftpflichtversicherung: Auskunfts- und Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung

Wer als Anwalt in Deutschland praktizieren möchte, ist per Gesetz (§ 51 BRAO) dazu verpflichtet, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen. Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit als freiberuflicher, selbstständiger oder angestellter Anwalt ausgeübt werden soll. 

Die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungssumme beträgt 250.000 Euro pro Versicherungsfall, mindestens 1 Mio. Euro je Versicherungsjahr (4-fache Maximierung der Versicherungssumme). 

Ohne Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflicht wird ein Anwalt in Deutschland nicht zugelassen. Bei Erstzulassung prüft die zuständige Rechtsanwaltskammer, ob ein ausreichender Versicherungsschutz vorliegt. 

Ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den oder die Berufs-Haftpflichtversicherer des Anwalts bzw. der Anwälte einer Kanzlei ist ausnahmsweise nur in den Fällen und Grenzen des VVG möglich.

Ein Direktanspruch kommt im Bereich der Rechtsanwaltshaftung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 VVG nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt insolvent oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Auf diese Ausnahmefälle beschränkt sich die Auskunftspflicht der Rechtsanwaltskammer schon nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 BRAO nicht.

Der Anwalt muss Auskunft über seine Berufshaftpflichtversicherung erteilen. 

Dies ergibt sich aus europäischem Recht als Dienstleistungserbringer - mit Abschluss des Anwaltsvertrages, spätestens mit Ausübung der Dienstleistung dem Mandanten. Grundlage ist die sogenannte Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV), die am 12. März 2010 in Kraft getreten ist. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV, muss der Anwalt ohne Wenn und Aber Auskunft über seine Berufshaftpflichtversicherung erteilen. 

Fazit:

Auch Anwälten kann mal ein Fehler passieren. Manchmal entsteht durch den Fehler Schaden.

Dann muss der betroffene Anwalt bzw seine Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden aufkommen. 

Ob tatsächlich eine Pflichtverletzung vorliegt, richtet sich nach dem Anwaltsvertrag und dem Umfang des Mandats. Auch beim Schaden gibt es zahlreiche Hürden des Nachweises.

Ob durch eine Pflichtverletzung eines Anwalt kausal Schaden entstanden ist, muss daher sorgfältig geprüft werden. Es gilt dann den sichersten Weg zu finden.


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator (Dresden International University)
kulzer@pkl.com
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt Fachanwalt
 
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