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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 7. September 2011 unter Aktenzeichen- 2 BvR 1485/10 - auch zum Euro- Rettungsschirm entschieden. Die wesentlichen Punkte der Entscheidung sind folgende:
1. Art. 38 GG schützt die Bürger vor einem Verlust ihrer Herrschaftsgewalt durch Übertragungen von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages auf andere Einrichtungen, wenn die Gefahr besteht, dass die Kompetenzen des gegenwärtigen oder künftigen Bundestages ausgehöhlt werden.
2. Die Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand ist grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat. Der Deutsche Bundestag muss dem Volk gegenüber verantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entscheiden.
3. Der Deutsche Bundestag hat auch bei einem intergouvernementalen System die Kontrolle über grundlegende haushaltspolitische Entscheidungen und darf seine Budgetverantwortung nicht durch unbestimmte haushaltspolitische Ermächtigungen auf andere Akteure übertragen.
4. Es dürfen keine dauerhaften völkervertragsrechtlichen Mechanismen begründet werden, die auf eine Haftungsübernahme für andere Staaten mit unkalkulierbaren Folgewirkungen hinauslaufen.
5. Jede ausgabenwirksame solidarische Hilfsmaßnahme des Bundes größeren Umfangs im internationalen oder unionalen Bereich muss vom Bundestag im Einzelnen bewilligt werden.
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