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03.10.2011 Handelsvertretervertrag: : Wettbewerbsverstoß als wichtiger Grund für fristlose Kündigung
Information

HGB § 89a

Wenn in einem Handelsvertretervertrag der Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung benannt ist, so steht dies einer Vertragsauslegung nicht entgegen, nach der Wettbewerbsverstöße, die unter Würdigung aller Umstände so geringfügig sind, dass durch sie das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bei verständiger Würdigung nicht grundlegend beschädigt wird, nicht zur fristlosen Kündigung berechtigen.

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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