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03.10.2011 Kostenerstattung von Rechtsanwaltskosten: wann erfolgt die Erstattung und wann nicht?
Information
Der Versicherungsnehmer hatte einen Anspruch gegen seine Versicherung. Diese zahlte die Summe nicht fristgemäß aus. Als ein beauftragter Rechtsanwalt die Versicherung zur Zahlung aufforderte leistete diese- jedoch nicht die später noch geltend gemachten Rechtsanwaltskosten.  Die Versicherung lehnt die Begleichung der Rechtsanwaltskosten ab. Ein einfacher Anruf hätte  genügt.

Das Amtsgericht München wies die Klage des Versicherungsnehmers/Klägers ab

Rechtsanwaltskosten müssen erstattet werden, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig ist. In einfach gelagerten Fällen trifft dies nur zu, wenn der Schuldner geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert würde.

Ein einfach gelagerter Fall liegt vor, wenn keine besonderen Rechtskenntnisse erforderlich sind.

Wenn der Mandant angesichts eines überschaubaren Sachverhalts ohne weiteres sich zunächst selbst an den Gegner (hier Versicherung) wenden und telefonisch die Zahlung monieren kann, erfolgt keine Erstattung der Rechtsanwaltskosten.
Durch diese Verfahrensweise wären dem Mandanten keinerlei Nachteile entstanden.

Nach  Ansicht des Gerichts war nicht ersichtlich, dass ein Telefonanruf bei der Beklagten diese nicht dazu veranlasst hätte, umgehend die Versicherungssumme auszubezahlen.

Für ein anwaltschaftliches Schreiben sei kein Notwendigkeit gewesen.

Die bloße Nichtzahlung zeigt nicht,  dass die Versicherung sich ihrer Zahlungspflicht entziehen wollte. In einem Telefonanruf hätte der spätere Kläger auf die Dringlichkeit der Zahlung hinweisen und mit dem Einsatz eines Rechtsanwalts drohen können.

Dies wäre für die Klägerin ein einfacherer Weg gewesen, ihrem Zahlungsanspruch Nachdruck zu verleihen, ohne hierdurch eine zeitliche Einbuße zu erleiden.

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