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05.03.2012 Schluss mit Streiten: Neues Gesetz zur Förderung der gütlichen Einigung (MediationsG)
Information

I. Reale Fallkonstellationen von Streit

1. Erbrecht

A streitet mit seinem Bruder B um das Erbe. A hat die Mutter allein gepflegt- der Bruder
möchte trotzdem die Hälfte des Erbes. Das findet A nicht gerecht. Durch Streit wird der elterliche Betrieb und die Immobilie gefährdet. Die Fronten verhärten sich.

2. Scheidungsrecht

Frau F hat ein gutgehendes Unternehmen. Ihr Mann hat zu viel Zeit und eine Freundin. Die Frau möchte sich scheiden lassen. Der Mann droht bei nicht ordnungsgemäßer Abfindung mit der Offenbarung von Geschäfts- und Steuergeheimnissen. Ob er selbst dadurch Nachteile hat, nimmt er in Kauf.

3. Bankrecht

Die Bank B hat dem Unternehmer U mehrere Immobilien in X finanziert. Diese werden notleidend. U möchte einen Teilverzicht der Bank, um finanziell überleben zu können.
Die Bank besteht auf vollem Ausgleich ihrer Forderungen

4. Wirtschaftsrecht

Gesellschafter 1 und Gesellschafter 2 streiten um die vertraglich vereinbarte Aufteilung des Gewinns. Vereinbart sind 50:50. Jedoch arbeitet der eine Gesellschafter 14 Stunden am Tag, Gesellschafter 2 möchte das Leben seit Monaten mehr genießen.
Arbeiten für den anderen bis zur Rente?

Das Angebot an Gesellschafter 2, die Gesellschaft zu verlassen gegen Rückzahlung seiner Einlage und der investierten Summe, lehnt dieser ab. Er will auch 50 Prozent von den künftigen Gewinnaussichten.
Die Mitarbeiter leiden unter dem Streit und gegensätzlichen Arbeitsanweisungen. 5 Jahre erfolgreiche Arbeit drohen im Chaos zu versinken.

II. Ablauf einer Streitschlichtung oder Mediation (mal vereinfacht dargestellt)

1. Der Mediator erklärt den Streitenden in einem Vorgespräch die Regeln des Verfahrens
2. Die Beteiligten klären, welche Themen angesprochen werden sollen.
3. Die Beteiligten klären, was die Beziehung belastet
4. Die Beteiligten besprechen, wie das Verhältnis in der Zukunft aussehen soll.
5. Die Beteiligten suchen Lösungsansätze und machen Vorschläge
6. Die Beteiligten überlegen was machbar ist.
7. Die Lösung wird schriftlich fixiert.

III. Neues Gesetz zur Förderung der Mediation

Die deutschen Gerichte sind überlastet- trotz der weltweit höchsten Richterdichte.
Viele Verfahren dauern Jahre. Abhilfe sollen außergerichtliche Konfliktbeilegungen schaffen.
Mit einem neuen Mediationsgesetz soll die Auflage der Europäischen Union erfüllt werden, die vorsieht, eine europäische Mediationsrichtlinie in nationales Recht umzuwandeln.
Es wird die so genannte 3-V-Philosophie der Europäischen Mediationsrichtlinie umgesetzt, nach der die Aspekte der Verschwiegenheit, der Vollstreckbarkeit und der Verjährung zwingend zu regeln sind.

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zur Förderung der Mediation am 12.01.2011  verabschiedet. Der Deutsche Bundestag hat am 15.12.2011 in zweiter und dritter Lesung einstimmig das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung beschlossen, vgl. Link.

Die Mediation im Bewusstsein der Bevölkerung und der in der Rechtspflege tätigen Berufsgruppen stärker zu verankern, ist Ziel des Gesetzes.
Das Mediationsgesetz regelt Rechte ( z.B. Zeugnisverweigerungsrecht) Pflichten ( z.B. Verschwiegenheit) und Aufgaben der/des Mediator/inn/en. Die Verhandlungsergebnisse können für vollstreckbar erklärt werden, um von den Parteien getroffene Einigungen auch durchsetzbar zu machen.  Etwaige Kläger sollen in Zukunft angeben, ob der Versuch einer Mediation unternommen wurde, damit Gerichte ihnen diese eventuell noch empfehlen können.
Die Streit- und Rechtskultur soll sich positiv verändern.

Wir sind seit Jahren im Bereich der Mediation/ sachgerechten Verhandeln nach dem Harvard- Konzept" tätig.

Mit einer Mediation können viele Streitigkeiten gelöst werden, bevor ein kosten- wie zeitaufwendiges Gerichtsverfahren notwendig wird.

IV. Sachgerechtes Verhandeln und Streitschlichtung nach dem Harvard Konzept

Beim Harvard Konzept geht es um ein prinzipiengeleitetes, interessenorientiertes Verhandeln mit dem Ziel zwischen den Konfliktparteien bestehende Sachprobleme zu lösen.

Das Harvard Konzept wurde 1980 an der Harvard University durch Roger Fisher, Wiliam Ury und Bruce Patton entwickelt und enthält vier Prinzipien der Verhandlungstechnik, um wegzukommen vom Feilschen um Positionen und von Lösungsansätzen, die nur einen Sieger vorsehen oder das Vorhandene hälftig aufteilen möchten.

Sie nannten das Konzept " Getting to Yes -Negotiating an agreement without giving in". Es wurde in Deutschland mit " Das Harvard Konzept. Sachgerechtes verhandeln- erfolgreich verhandeln wiedergegeben.

Diese Prinzipien sind in der Meditionspraxis zwischenzeitlich vorherrschend.


V. Argumente für eine Streitbeilegung nach Harvard Konzept: 

1. Schnelligkeit, Flexibilität, Erfolg
Die Leute streiten, weil sie oft nicht gelernt haben zu argumentieren.
Die meisten Streitigkeiten rühren daher, dass Menschen ihre Gedanken nicht richtig darstellen oder die Gedanken des anderen falsch deuten.
Dann wird gekämpft. Streit bindet Ressourcen.
Der Ausgang von Zivilprozessen ist oft nicht prognostizierbar.

In der Mediation bestimmen Sie, wann, wo, wie lange und wie häufig Sitzungen stattfinden. Allein die Terminkoordination ist unabhängig von überfüllten Gerichtskalendern. Oft reichen wenige Termine, um zu einer sachgerechten Lösung zu gelangen.
Rund 80 % der Mediationsverfahren verlaufen erfolgreich - für beide Parteien.

2. Parteien bleiben Herr des Verfahrens
Der Mediator hat Spezialkenntnisse in der Verhandlungstechnik, die er einbringt. Doch behalten beide Parteien das Heft des Handelns in jedem Stadium des Verfahrens in der Hand. Die Parteien entscheiden über die Spielregeln, den Ablauf, Ausgang oder Abbruch des Verfahrens.

3. Geringere und überschaubare Kosten
Rechtsstreit vor Gerichten ist das, wovon alle Juristen mehr recht als schlecht leben. Im Rechtsstreit fallen für beide Parteien jeweils Anwaltskosten an, die Gerichtskosten sind beachtlich und oft entstehen erhebliche Gutachterkosten.
Wirtschaftsmediationen sind günstiger und überschaubarer.
Mediatoren rechnen gewöhnlich nach Stundenhonoraren ab, so dass Sie die anfallenden Kosten stets im Blick haben.
Beide Parteien müssen den Streitschlichter beauftragen, der unabhängig sein muss. Es fallen nur einmal Kosten an.

4. Win-Win und Nachhaltigkeit
Bringe einen Menschen vor Gericht und du ziehst dir den Hass von drei Generationen seiner Sippe zu, lautet ein chinesisches Sprichwort.
Selbst ein Sieg vor Gericht schafft nicht die beabsichtigte Lösung:
Zweite Instanz, neue Kosten, neues Risiko.

Die Streitschlichtung zielt auf eine sachgerechte Lösung, die den Interessen beider Parteien dient. Statt der Frage, wer hat Recht, lenkt die Mediation den Blick auf die Frage: Wovon haben beide Parteien einen Gewinn - eine Win-Win-Situation?

5. Was will man wirklich?
Fast jede Ausbildung eines Mediators beginnt mit dem Orangenfall. Zwei Kinder streiten sich um eine Orange. Jedes Kind will die Orange für sich haben. Die Mutter möchte den Konflikt dadurch beenden, dass sie die Orange in der Mitte teilt. Lernziel dieses Musterfalles ist jedoch zu hinterfragen, warum die Kinder die Orange haben wollen und was sie damit anstellen wollen. Bei einer Rückfrage hätte sich -wie im Lehrfall- herausgestellt, dass ein Kind nur die Schale der Orange haben wollte für das Backen eines Kuchens. Das andere Kind wollte das Fruchtfleisch. Bei sachgerechter Streitschlichtung hätten die Bedürfnisse beider voll befriedigt werden können und nicht nur in Höhe von 50 %.
Auch im Gerichtssaal läuft es manchmal wie im Musterfall beschrieben. Es wird ein Vergleich geschlossen: 50./.50 obwohl dieses Ergebnis nicht sachgerecht ist.

Auch bei komplexen Streitigkeiten kann es einfache Lösungen geben.
Eine Lösung, die von beiden Parteien gefunden wird, ist dauerhaft tragfähig und schafft ein Fundament für weitere Zusammenarbeit. 

6. Diskretion
Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Jeder kann die Einzelheiten des Streites also im Gerichtssaal mithören. Die Mediation ist nicht öffentlich. Die Parteien und der Mediator vereinbaren Vertraulichkeit.

VI. Die vier Verhandlungsprinzipien des Harvard Konzept

  •  Sache und Person trennen.

    Nur so ist die Situation frei von Emotionen, und es lassen sich Ansatzpunkte für Kompromisse und Einigungen finden

  • In Zielen und Interessen denken und handeln, nicht auf Positionen konzentrieren.

    Nur so umgeht man die Gefahr, dass sich Gräben und festgefahrene Situationen bilden.

  • Wahlmöglichkeiten und Alternativen eröffnen zum beiderseitigen Vorteil

    Mit Geduld und ohne Drängeln muss eine Lösung gefunden werden. Nicht die erstbeste Lösung ist in der Regel die beste. Den Parteien sollen unterschiedliche Wahlmöglichkeiten eröffnet werden.

  • Optionen nach objektiven Kriterien

    Objektive Kriterien können auf Verfahrensweisen angewendet werden ( z.B einer teilt den Kuchen, der andere wählt die Stücke aus). Bei sich widersprechenden inhaltlichen Interessen sollen neutrale Bewertungskriterien einen Positionskampf verhindern. Objektive Kriterien sind Marktwert, Gutachten , andere Vergleichsfälle u.v.m.

    VII. Neutralität als Fundament der Mediation

    Der Mediator ist im Sinne einer Allparteilichkeit zur absoluten Neutralität verpflichtet, um als "Streithelfer" von beiden Parteien akzeptiert zu werden. Neben subjektiven Anforderungen betreffend die Neutralität (Unvoreingenommenheit gegenüber jedem Medianten und Lösungsmöglichkeiten, Gleichbehandlung der Medianten) sind auch objektive Neutralitätskriterien durch den Mediator zu beachten. 


    VIII. Weitere Infos unter:

    http://www.schlichten-als-chance.de
     

    Ein Mediator versucht Streitende zur Einsicht zu führen.
    In den am Anfang beschriebenen Fällen konnten Einigungen erzielt werden

  • Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung.

    Hermann Kulzer MBA
    Fachanwalt für Insolvenzrecht
    Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    Mediator

    0351 8110233

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    Verfasser: Hermann Kulzer, Master of Business, Rechtsanwalt, Mediator (Harvard Konzept)
     
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