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06.02.2003 |
Verrechnungen im Kontokorrent und Aufrechnungsverbot |
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Ges § 2 Abs.4; BGB § 394
Amtlicher Leitsatz: Verrechnungen im Kontokorrent unterliegen -soweit das Kreditinstitut den Kunden (späteren Gesamtvollstreckungsschuldner )vereinbarungsgemäß und zeitnah wieder über die Eingänge verfügen läßt- auch dann nicht dem Aufrechnungsverbot, wenn der vereinbarte Kreditrahmen nicht voll ausgenutzt wird. BGH, Urt. v .6.02.2003-IX ZR 449/99 (KG Berlin); InVo2003 S.227 ff.
Die Verrechnung von Zahlungseingängen, die eine Bank nach Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen ihres Kunden auf dessen Kontokorrent zum Ausgleich von nur geduldeten Überziehungen vornimmt, ist nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechtbar, wenn der Sollsaldo laufend erweitert wird, weil die Bank fremdnützige, nach eigenem Ermessen des Kunden vorgenommene Verfügungen zulässt.
BGH, Urt. v, 17.6.2004 - IX ZR 2/01 ( OLG Brandburg ) InVo 11/2004 S. 438 ff. |
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Verfasser: krs |
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