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01.04.2017 Insolvenzplan und Gruppenbildung der Gläubiger für eine erfolgreiche Abstimmung
Information

I. 1. Bei der Abstimmung über einen Insolvenzplan dürfen die Gläubiger in Gruppen eingeteilt werden, müssen also nicht alle innerhalb einer Gruppe abstimmen. Wenn die Mehrheit der Gruppen dem Plan zustimmt, glückt die Sanierung. So kann es passieren, dass in einer Gruppe alle Banken vertreten sind mit Forderungen in Millionenhöhe und diese Gruppe von zwei anderen Gruppen mit wesentlich geringeren Forderungen überstimmt wird.


Der Gesetzgeber eröffnete dadurch strategische Möglichkeiten der Plangestaltung.
Es dürfen im Insolvenzplan verschiedene Gruppen gebildet werden, wenn sich diese sachgerecht unterscheiden lassen.

2. Die Gruppenbildung war eines der Kernstücke der Insolvenzrechtsreform.
Die Einteilung der Gläubiger in Abstimmungsgruppen dient der Erreichung zweier Ziele.

  • Zum einen soll sie es dem Planinitiator ermöglichen, das Abstimmungsergebnis durch eine taktisch vorteilhafte Einteilung der Gruppen im Sinne einer Annahme des Planes zu beeinflussen.
  • Zum anderen müssen die Regelungen des Plans betreffend die Behandlung der einzelnen Gläubiger und Gläubigergruppen so gestaltet sein, dass die Zustimmung einer Gruppe durch das Insolvenzgericht nach § 254 InsO ersetzt werden kann, wenn in der Abstimmung in der Gruppe die nach § 244 InsO erforderliche Mehrheit verfehlt wird.
3. Die Unterscheidung der Gläubiger in Gruppen, soll es ermöglichen
  • wirtschaftlich sinnvolle und
  • nachvollziehbare Entscheidungen
über den Insolvenzplan herbeizuführen.
Gemäß § 222 InsO ist die Bildung von Gruppen obligatorisch, wenn Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung vorhanden sind, in deren Rechte eingeriffen wird. 
  • Absonderungsberechtigte, in deren Rechte eingegriffen wird, § 222 Abs.1 Nr.1 InsO 
  • Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO (normale Insolvenzgläubiger)
  • nachrangige Insolvenzgläubiger gemäß § 222 Abs.1 Nr.3 InsO

4. Darüber hinaus ist die Bildung von fakultativen Gruppen möglich, § 222 Abs.2 InsO, soweit sachgerechte Abgrenzungskriterien erfüllt sind. Denkbar sind:

  • Gruppe der Arbeitnehmer, § 222 Abs.3 Satz 2 InsO
  • Gruppe der Lieferaten
  • Gruppe der Kleingläubiger, § 222 Abs.3 Satz 1 InsO
  • Gruppe mit Bundesagentur für Arbeit
  • Gruppe Steuergläubiger

5. Eine ungerade Anzahl der Gläubigergruppen ist sinnvoll, da ja die Mehrheit der Gruppen zustimmen soll/muss.  
Für Gläubiger ist auch eine Doppel- oder Mehrfacheinordnung möglich. 
Die Bank kann z.B. in zwei verschiedenen Gruppen sein:

  1. mit einem Ausfall
  2. als Absonderungsberechtigter

6. Rechtzeitige Kommunikation ist sinnvoll 
Wenn ein Plan erfolgreich sein soll, muss kommuniziert werden mit dem Gericht, mit den Hauptgläubigern, mit den Arbeitnehmern, dem Betriebsrat, dem Gläubigerausschuss und den anderen Beteiligten des Verfahrens.
Was will man, warum, wann und wie, mit wem mit welchen Folgen und welchen Hürden?
Wenn der Insolvenzverwalter/Sachwalter eine Mediationsausbildung hat, ist das sicherlich förderlich für das Gerlingen eines Planverfahrens. Auch der Einsatz eines externen Mediators ist manchmal in einem Planverfahren sinnvoll, zur

  • Reduzierung der Verhandlungskomplexität
  • Koordination zielgerichteter Verhandlungen
  • Herstellung und Optimierung von Entscheidungsgrundlagen
7. Gleichartige wirtschaftliche Interessen
Gemäß § 222 Abs. 2 InsO sind die Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen in Gruppe zusammenzufassen und von anderen Gruppen sachgerecht abzugrenzen.
Eine Gruppenbildung ist demnach nur dann zulässig, wenn sie sich erstens auf
  • gleichartige wirtschaftliche Interessen der Beteiligten stützen kann und 
  • wenn sie zweitens sachgerecht ist.

Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung und gleichartigen wirtschaftlichen Interessen dürfen nicht mehreren Untergruppen zugeordnet werden, weil dann eine sachgerechte Abgrenzung nicht möglich ist.
Zwar ermöglicht § 222 Abs. 3 S. 2 InsO grundsätzlich auch die Bildung einer oder mehrerer Kleingläubigergruppen.
Der Verzicht auf die verfahrensrechtliche Sicherung durch die Gruppenbildungskriterien des § 222 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 InsO – sie gewährleisten die Interessenhomogenität innerhalb einer gebildeten Gruppe und damit auch die Fairness des Abstimmungsergebnisses für die überstimmten Gruppenmitglieder – ist aus Sicht der betroffenen Gläubiger aber nur dann hinnehmbar, wenn er mit einem korrespondierenden Vorteil – nämlich ihrer vollen Befriedigung – einhergeht. Ist eine andere Behandlung beabsichtigt, kommt eine Gruppenbildung nur unter den in § 222 Abs. 2 S. Satz 1 und Satz 2 niedergelegten Voraussetzungen in Betracht (Eidenmüller in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 222 Rn. 130).
§ 222 Abs. 3 S. 2 InsO erlaubt nicht die Bildung einer beliebigen Anzahl von Kleingläubigergruppen. Andernfalls hätte es der Planersteller in der Hand, gegebenenfalls durch Bildung einer hinreichenden Anzahl von Kleingläubigergruppen die Gruppenmehrheit bei der Abstimmung erlangen zu können. § 222 Abs. 3 S. 2 InsO ist daher dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei der Bildung mehrerer Kleingläubigergruppen deren sachgerechte Abgrenzung erforderlich ist und die Abgrenzungskriterien im Plan anzugeben sind (Eidenmüller in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung).

II. Sonstige Hinweise zum Insolvenzplanverfahren
1. Ziele des Insolvenzverfahrens

Mit Wirkung zum 01.01.1999 ist die Insolvenzordnung in Kraft getreten, die zwischenzeitlich schon wieder mehrfach verbessert und in Teilbereichen reformiert wurde.
Das Insolvenzverfahren hat den Zweck, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird
oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird, vgl. § 1 InsO.
Der redliche Schuldner (natürliche Person) hat die Chance, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
Nach der letzten Insolvenzrechtsreform kann auch bei Verbrauchern ein Insolvenzplanverfahren zur Verkürzung der Verfahrensdauer und zur Sanierung durchgeführt werden.

1.1. Erhalt des Unternehmens
Der Unternehmenserhalt tritt ausdrücklich gleichberechtigt neben den Gesetzeszweck der Vermögensabwicklung. Die Sanierung kann in Kombination von Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung und Insolvenzplan erfolgen.

1.2. Gegenstück zum Erhalt des Rechtsträgers
Bei der in der Vergangenheit vorrangig gelebten übertragenden Sanierung gibt es keine Sanierung des Rechtsträgers und Überleben für das alte Unternehmen.
Die übertragende Sanierung knüpft an die Möglichkeit der Trennung des Betriebs vom Rechtsträger an.
Der Altrechtsträger verkauft an eine neue Gesellschaft (überträgt) alle nötigen Vermögensgegenstände. Das bisherige Unternehmen wird gerade nicht saniert
Der Sache nach ist das aber eine Abwicklung durch Gesamtvollstreckung.
Die bisherigen Unternehmen werden in der Insolvenz häufig längere Zeit vom Verwalter fortgeführt. Mit einem Insolvenzplan besteht die Chance, das Unternehmen zu erhalten. 
Durch die Insolvenzrechtsreform sollte die Sanierung und die Fortführung erheblich unterstützt und verbessert werden. 

2. Der Insolvenzplan als Kernstück der Insolvenzreform
Der Insolvenzplan war das Kernstück der Insolvenzrechtsreform zur Deregulierung des Insolvenzverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerautonomie.
Der Insolvenzplan ist ein Vorschlag, abweichend von der Regelverwertung (Zerschlagung, übertragende Sanierung) eine andere, vorteilhaftere und wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu finden. Aber es besteht kein Zwang zur Sanierung. Alles ist möglich.

3. Grundaufbau des Insolvenzplanes

  • Darstellender Teil
    (Beschreibung, welche Maßnahmen bereits getroffen worden und noch zu treffen sind und Daten des Unternehmens, Insolvenzursachenanalyse, wirtschaftliche Lage, Konzepte)
  • Gestaltender Teil
    (Festlegung, wie die Rechtsbeziehung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll, § 221 InsO; nur dieser Teil des Insolvenzplans erwächst in Rechtskraft)
 Der Planersteller (Verwalter oder Schuldner oder beauftragter Dritter, z.B. pkl) stellt die Verhältnisse in einem darstellenden Teil dar und unterbreitet einen Vorschlag, der sich im gestaltenden Teil findet:
z.B. Alle Gläubiger erhalten 15 % auf ihre Forderungen oder den Sicherungsgläubigern werden 75 %, den Insolvenzgläubigern 25 % zur Abgeltung ihrer Forderungen und der Absonderungsrechte, geboten, z.B. zahlbar in 3 Jahren.
Der Restbetrag der Schulden wird z.B. bei Bestandskraft des Planes erlassen.
Es kann im Plan auch eine Nachhaftung des Schuldners vereinbart werden.

4. Verfahrensablauf und Abstimmung über den Insolvenzplan
4.1. Verfahrensabschnitte
Das Insolvenzplanverfahren gliedert sich in vierzehn Verfahrensabschnitte

  • Planinitiative, vgl. § 218 InsO - also der "Impuls" zum Insolvenzplan erfolgt durch den Schuldner oder den Insolvenzverwalter
  • Insolvenzplanauftrag, § 270 ff. InsO muss erteilt werden
  • Insolvenzplanerstellung
  • Vorprüfung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht
    (Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan zurückzuweisen, wenn er die gesetzlich definierten Anforderungen nicht erfüllt, § 231 InsO). 
  • Einholung von Stellungnahmen unter Fristsetzung
    (Nach der gerichtlichen Vorprüfung sind gemäß § 232 Abs.1 InsO zwingend die Stellungnahmen einzuholen von dem
    - Gläubigerausschuss
    - Betriebsrat
    - Schuldner (wenn Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan vorlegt) 
  • Aussetzung von Verwertungs- und Verteilungsmaßnahmen
    (Der Schuldner oder der Insolvenzverwalter haben die Möglichkeit, dem Insolvenzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse vorzulegen, wenn die Verwertung die Durchführung des Insolvenzplans gefährden würde) 
  • Niederlegung des Insolvenzplans
    Der Insolvenzplan ist mit seinen Anlagen und etwaigen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen, § 234 InsO
  • Ladung gemäß Ladungspflicht
    zur Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin,  § 235 Abs.3 InsO
  • Gläubigerrundschreiben und Einholung Stimmrechtsvollmachten
  • Erörterungs- und Abstimmungstermin, § 253 InsO
    (Die Entscheidung über den Insolvenzplan findet in einem meist gleichzeitig stattfindenden Erörterungs- und Abstimmungstermin vor dem Insolvenzgericht statt).
    Der Termin wird öffentlich bekanntgegeben
  • Stimmrechtsfestsetzung
    Nach der Erorterung und Vor der Abstimmung über den Insolvenzplan erfolgt die Stimmrechtsfestsetzung. Das Stimmrecht der Insolvenzgläubiger entspricht den Vorschriften über das Stimmrecht der Gläubiger bei der Beschlussfassung in der Gläubigerversammlung, § 237 Abs.1 S.1 i.V.m. § 77 Abs.1 Satz 1, 2,3 Nr.1 InsO  
  • Gerichtliche Protokollierung und Verkündung des Schlusses der Abstimmung
    Das Ergebnis der Abstimmung wird in einem Protokoll des Insolvenzgerichts festgehalten und am Ende des Abstimmungstermins der Schluss der Abstimmung bekanntgegeben 
  • Planbestätigungsverfahren, §§ 243 bis 248 InsO
    Der Plan bedarf nach der Annahme des Plans durch die Gläubiger und die Zustimmung des Schuldners zum Insolvenzplan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht, d.h. das Gericht entscheidet, ob der Plan mit den notwendigen Mehrheiten angenommen worden ist bzw. fehlende Zustimmungen durch das Obstruktionsverbot überspielt werden §§ 248 bis 253 InsO. Die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht ist zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit des Plans.
  • Aufhebung des Planverfahrens und ggfl. Planüberwachung (§ 258 ff. InsO) 
    Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses 

4.2. Abstimmung über den Insolvenzplan
Die Abstimmung erfolgt in jeder der im gestaltenden Teil des Insolvenzplans festgelegten Gruppe (§§ 22, 243 InsO).
In jeder Gruppe wird im Abstimmungstermin vor dem Insolvenzgericht gesondert abgestimmt, Mehrheitserfordernisse in jeder Gruppe sind:

  • Kopfmehrheit (mehr als 50 %)
  • Summenmehrheit (mehr als 50 %)

Entscheidend ist die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger.
Es ist die doppelte Mehrheit notwendig.
Es soll verhindert werden, dass ein wirtschaftliche sinnvoller Plan durch den Widerstand einzelner Gläubiger scheitert (sogenanntes Obstruktionsverbot).
Das Obstruktionsverbot gemäß § 245 InsO bezweckt die Sanktionierung missbräuchlichen Abstimmungsverhaltens und soll verhindern, dass ein Plan durch das negative Votum einer Gruppe blockiert wird, obwohl er insgesamt gleichwertige oder sogar bessere Ergebnisse als bei Regelabwicklung ermöglicht.

Das Ergebnis: Wenn mehr als die Hälfte der Gruppen, aber nicht alle zustimmen. ist 
dies ausreichend für die Fiktion der Zustimmung gemäß § 245 InsO.

Das heißt: wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt, kommt der Plan zustande.

Es wird die Ablehnung als Zustimmung gewertet, wenn die ablehnenden Gruppen mindestens so stehen, wie sie auch bei einem Regelabwicklungswert stünden und eine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Wert der Planregelung gegeben ist.

5. Minderheitenschutz
5.1. Allgemeines
Die Gruppen können –interessengerecht- unterschiedliche Beträge durch den Plan erhalten.
Nur innerhalb der Gruppe gibt es grundsätzlich gleiche Leistungen.
Nach § 226 Abs.2 S.1 InsO ist eine Ungleichbehandlung der Anhörigen einer Gruppe insoweit zulässig, als diejenigen Gläubiger, die von der Ungleichbehandlung betroffen sind, der durch den Plan vorgesehen Regelung zustimmen. Nach Ansicht des Gesetzgebers wird im Interesse der Rechtsklarheit verlangt, dass in diesem Fall dem Plan die Zustimmungserklärungen der Betroffenen als Anlagen beigefügt werden, vgl Smid /Rattunde Der Insolvenzplan, 2. Auflage 8.3. S. 181 und Amtl. Begründung zu § 269 RegEInsO, BT-Drucks. 12/2443, 201.

5.2. Verbot der Schlechterstellung
Gläubiger der nicht zustimmenden Gruppe dürfen durch den Insolvenzplan nicht schlechter gestellt werden,  als sie ohne Insolvenzplan stünden, § 245 Abs.1 InsO. 

5.3. Obstruktionsverbot
Das Obstruktionsverbot gemäß § 245 InsO gewährleistet auch, dass keine negativ votierende Gruppe schlechter steht, als eine rechtlich gleichrangige Gruppe. 
§ 245 InsO regelt also auch ein relatives Schlechterstellungsverbot.
Es geht um einen Vergleich zu denjenigen Gläubigern, denen ohne Insolvenzplan eine gleich hohe Befriedigung wie der den Plan ablehnenden Gruppe zustünde.  

5.4. Gleichbehandlung von Gläubigern gleichen Ranges
Während § 245 Abs.2 Nr.2 das Verhältnis der Beteiliigten unterschiedlicher Ränge betirfft, stellt § 245 Abs.2 Nr. 3 InsO auf die Gläubiger gleichen Ranges ab. Spliedt in Karsten Schmidt, 18. Auflage 2013 § 245 Rdnr. 30.  Verglichen werden die Gläubiger der dissentierenden Gruppe mit allen Gläubigern gleichen Ranges aus anderen Gruppen, Spliedt s.o..
Kleingläubiger, für die gemäß  § 222 Abs.3 eine eigene Gruppe gebildet werden kann, sind in den Vergleich nicht einzubeziehen, insoweit ist § 245 Abs. 2 Nr. 3 InsO teleologisch zu reduzieren mit der Folge, dass deren Besserstellung kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot ist, vgl Braun/Braun/Frank § 245 Rdnr. 19; Spliedt a.a.O. Rdnr. 30 (str.)

5.5. Salvatorische Klausel

Vorsorgend werden in Insolvenzpläne oft sogenannte salvatorische Klauseln eingefügt, die unter Beachtung des Gläubigergleichbehandlungsgebotes nach § 226 InsO jedem Gläubiger, der durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, einen Anspruch auf Ausgleich der Differenz zu dem Ergebnis, das er bei Abwicklung des Insolvenzverfahrens erhalten hätte, gewährt. Dies wird gepaart mit einer Ausschlussfrist für die Klageerhebung. 

6. Zeitliche Optimierung des Insolvenzplanverfahrens
Der Insolvenzplan kann zum Eröffnungsantrag bzw. zur Verfahrenseröffnung vorliegen:

  • der vorbereitete Insolvenzplan in Kombination mit dem Antragsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit als Strategie
  • das Insolvenzgericht kann die Ladung zum Erörterungs- und Abstimmungstermin unter Einhaltung einer Mindestfrist von sechs Tagen bekannt machen
  • es ist keine Mindest-Niederlegungsfrist bei Gericht vorgegeben.
    Die Niederlegung soll nicht über einen Monat hinaus terminiert werden.

Nach Annahme des Insolvenzplans im Abstimmungstermin sind die Verfahrensbeteiligten gehalten, auf die beschleunigte rechtskräftige Planbestätigung und Schlussabwicklung des Insolvenzverfahrens hinzuwirken.

  7. Wie können Gläubiger im Planverfahren Einfluss nehmen?
  • Auswahl des Insolvenzverwalters oder Sachwalters - Vorschlag und Mitwirkung
  • Einflussnahme auf die Plangestaltung
  • Planinitiativrecht durch Beauftragung des Verwalters
  • Sonstige Gläubigerrechte
  • Beratende Mitwirkung
  • Information und Stellungnahme
  • Einsichtnahme
  • Erörterung und Abstimmung
  • Planänderung
  • Rechtsbehelf (sofortige Beschwerde)
  • Gruppeninteressen

8. Was sollte vor Einleitung eines Planverfahren geklärt werden?

  • Strategie
  • Was will ich ?
  • Was ist möglich ?
  • Ausfallrisiken   
  • künftige Geschäftserwartungen
  • Haftungsrisiken
  • öffentlicher Druck
  • Was ist das pfändbare Einkommen und Vermögen (bei natürlichnen Personen)
  • Was kann von dritter Seite zur Besserstellung der Gläubiger erbracht werden?

9. Welche Entscheidungsalternativen der Beteiligten bestehen ?

  • Liquidation
  • Sanierungsversuch
  • Normalverfahren
  • Insolvenzplan mit folgenden Erscheinungsformen:
       - Sanierungsplan
       - Liquidationsplan
       - Übertragungsplan
       - Eigensanierungs- und Reorganisationsplan
       - Stundungsplan
       - Mischform 

10. Welche Fälle sind für ein Insolvenzplanverfahren geeignet?

  • Verlust der Lizenzrecht 
  • Zulassungen 
  • Rufschädigung 
  • Wiederherstellung des Rufs und der Bonität
  • Die fehlgeschlagene Investition, die nicht aus den laufenden Erträgen amortisiert werden kann
  • Die zu groß geratene Wohn- und Gewerbeimmobilie
  • Die durch die Insolvenz entstandene Einsicht bei den Gläubigern, dass nur der Verzicht noch etwas erhält.

Insolvenzplanverfahren mit Eigenverwaltung setzt das Vertrauen des Gerichts und der Gläubiger voraus. Bei der Eigenverwaltung bleibt die bisherige Geschäftsleitung "am Ruder" und steht unter Aufsicht eines bestellten Sachwalters. 

  • Eigenverwaltung ist nach außen klares Signal in Sachen Fortführung und Sanierung
  • Typische Konstellation bei Eigenverwaltung weil regelmäßig im Insolvenzplan die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens und Befriedigung der Gläubiger aus den Erträgen vorgesehen wird.
  • Optimale Nutzung der schuldnerischen Sachkenntnisse
  • Kein Verwalter als "Unternehmer"
  • Steuerlicher Vorteil, weil die Umsatzsteuer im vorläufigen Verfahren keine Masseverbindlichkeiten darstellen (str.)

11. Schlussbemerkung
Das Planverfahren ist zwischenzeitlich auf Grund der erzielten Erfahrungen der Insolvenzgerichte und der Fachanwälte/Insolvenzverwalter/Sanierungsberater, sowie der Reformen des Gesetzgebers bezüglich der besseren Durchführbarkeit von Planverfahren ein wirkungsvolles Werkzeug der Sanierung geworden, das nicht nur für Großverfahren geeignet ist, sondern auch für kleine und mittelständische Firmen - ja sogar für Selbständige und Einzelunternehmer. Der Plan ist also nicht nur ein Instrument zur Sanierung von Unternehmen, sondern auch ein Instrument zur Sanierung des Selbständigen oder Unternehmers, der oft persönlich haftet aus Bürgschaften oder anderen Verpflichtungen. 

Der Erfolg eines Insolvenzplan hängt von Folgendem ab:

  • Fortführungsmöglichkeit
  • Finanzierbarkeit der Fortführung
  • Sanierungsfähigkeit
  • Markt für Produkt oder Dienstleistung
  • Kunden können erhalten oder neu akquiriert werden
  • seriöse und kompetente Geschäftsleitung
  • Chemie zwischen Planersteller, Unternehmer und den Hauptgläubigern
  • Verhandlungsgeschick und Erfahrung des Planerstellers
  • Kooperation der maßgeblichen Beteiligten
  • gute Mitarbeiter des schuldnerischen Unternehmens
  • Finanzierung des Planes bzw. Finanzierbarkeit
  • Investor
    (günstig ist oft ein externer Investor, der sich beteilgt und Geld und Ideen einbringt)
  • Glück

Wir haben zahlreiche Planverfahren erfolgreich begleitet und  zahlreiche Sonderprobleme in Planverfahren bewältigt und unterstützen Sie gerne professionell.

Wir haben auch ein Tool zur Prüfung, inwieweit die Kopf- und Summenmehrheit bzw. Mehrheit der Gruppen erzielt werden kann.

 


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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Insolvenzplanersteller, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsmediator (DIU uni)
 
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