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16.12.2012 Schutzschirmverfahren: Allgemeines, Ablauf, Insolvenzgeldvorfinanzierung, Risiko ua.
Information 1. Schutzschirmverfahren / Allgemeines
Mit dem Schutzschirmverfahren soll die Sanierung  früher, also rechtzeitig mit dem Schutzschirmverfahren eingeleitet und schneller und stiller zum Sanierungserfolg führen.
Das Schutzschirmverfahren ist eine der zentralen Reformregelungen des ESUG.
Vorbild ist der Gläubigerschutz in den USA (Chapter 11) und in anderen europäischen Ländern wie England oder Schweden, wo dies bei Saab angewendet wurde.
Das Sanieren von Unternehmen in der Krise soll weiter im Vordergrund stehen und die Chancen, Unternehmen fortzuführen, weiter verbessert werden.
Es soll keine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und ein unbekannter vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt werden. Dies hat bisher viele Geschäftsführer von einem rechtzeitigen Antrag abgehalten.
Das Schutzschirmverfahren bietet einen Vollstreckungsschutz.
Der Unternehmer/Unternehmen kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung höchstens drei Monate unter einen Schutzschirm. 
Aufsicht übt ein vorläufiger Sachwalter. Soweit schon Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, ist das Schutzschirmverfahren nicht anwendbar.
Unter der Kontrolle des Insolvenzgerichts sowie eines vorläufigen Sachwalters kann der Schuldner Sanierungsmaßnahmen vorbereiten, die Aussicht auf Erfolg haben.
Er hat die Chance, im Schutz eines besonderen Verfahrens in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan zu erstellen, der anschließend durch einen Insolvenzplan umgesetzt werden soll.
Es gibt keine Vollstreckungsmaßnahmen
Die bis zu drei Monate des Schutzschirmverfahrens sollen also genutzt werden für die Ausarbeitung eines Sanierungsplans, der danach umgesetzt werden kann.
Das Insolvenzgericht soll einen vom Schuldner vorgeschlagenen Rechtsanwalt als vorläufigen Sachwalter einsetzen.
Das Insolvenzgericht muss auf Antrag, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einzustellen.
Entscheidend ist also. dass der Schuldner die volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen
behält.
II. Ablauf des Schutzschirmververfahrens
  • Anordnung des Schutzschirms gemäß § 270b Abs. 1 Satz 1 RegE-ESUG
  • Das Insolvenzgericht bestimmt eine Frist zur Vorlage des Insolvenzplans
  • Das Insolvenzgericht ernennt einen vorläufigen Sachwalter (Vorschlag des Schuldners § 270b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 RegE-ESUG).
  • Das Gericht kann von dem Vorschlag nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des Amts nicht geeignet ist,  § 270b Abs. 2 Satz 2 RegE-ESUG.
  • Zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen ist dem Gericht die Bescheinigung eines „in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts“ vorzulegen, § 270b Abs.1 Satz 3 RegE-ESUG.
III. Insolvenzgeldvorfinanzierung
Die Bundesagentur für Arbeit hat 4/2012 ihre Durchführungsanweisungen zum Insolvenzgeld zu Ziff 3,2 zu § 170 SGB III wie folgt ergänzt (auszugsweise):
Die Vorfinanzierung von Arbeitsentgeltansprüchen ist grundsätzlich auch während eines Schutzschrimverfahrens (§ 270b InsO) möglich, sobald das Gericht eine entsprechende Anordnung nach § 270b Abs.1 InsO getroffen hat. Die Gewährung von Insolvenzgeld hängt auch in diesem Fall vom Eintritt eines Insolvenzereignisses ab (§ 270b Abs.4 InsO).
Kommt es daher zu einer Sanierung des Unternehmens, ohne dass das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens anordnet oder den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ablehnt, scheidet die Gewährung von Insolvenzgeld aus.
IV. Anwendung von § 55 Abs.3 InsO
Der auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangene Forderung stellt immer "nur" eine Insolvenzforderung dar.
V. Risiko
Die vorfinanzierende Bank hat unter Umständen ein Risiko, wenn der Insolvenzschuldner den Inolvenzantrag zurücknimmt. Dieses Risiko ist jedoch rein theoretischer Natur und kann vertraglich geschützt werden.
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Hermann Kulzer
Master of Business Adminstration
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Kulzer@pkl.com
Dresden, Berlin, Stadtbergen
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Verfasser: Hermann Kulzer Master of business and administration, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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