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20.12.2012 Insolvenzplan - das ABC:
Information 1. Früheres Konkursrecht
In früheren Zeiten endete eine Insolvenz meist mit der Liquidation des schuldnerischen Vermögens. Der zahlungsunfähige Schuldner kam in Haft. Dieses sprichwörtliche Einsperren des Schuldners in den "Schuldturm" hat den Gläubiger jedoch nur selten zu seinem Geld verholfen.
2. Insolvenzrechtsreform 1999
In Deutschland ist 1999 die Insolvenzordnung in Kraft getreten. Mit der Insolvenzordnung wurde das Konkursrecht und die Gesamtvollstreckungsordnung reformiert.
Es gab das Instrument des Insolvenzplanverfahrens und der Eigenverwaltung.
3. Geringe Zahl von Insolvenzplänen und Eigenverwaltungen
Die Eigenverwaltung wurde in der Praxis in weniger als 1 % der Verfahren angeordnet.
Die Anzahl der Insolvenzplanverfahren dürfte angesichts der Zahl der Insolvenzen auch weit unter 3 % der Insolvenzfälle betragen.
Die Bedeutung war- bis auch Fälle, die wie Leuchttürme behandelt wurden- gering.
Warum?
Gab es ein sanierbares Unternehmen war die übertragende Sanierung viel einfacher.
Beim Planverfahren gab  es zuviele Störfaktoren.
Dann musste ja noch der Insolvenzverwalter mitspielen und das Insolvenzgericht.
Es musste jemand den Plan finanzieren und es brauchte meist fresh money.
Wenn der alte Gesellschafter nicht mitspielte,  war der Insolvenzplan praktisch nicht mehr durchführbar.
4. Sanierung nach ESUG
Das Gesetz zur Erleichterung des Sanierung von Gesellschaften (ESUG) trat zum 01.03.2012 in Kraft. Das Gesetz enthält zahlreiche Vorschriften, um die Sanierungschancen zu verbessern. Der Insolvenzplan sollte jetzt aus seinem Schlaf erweckt werden.
5. Was kann der Insolvenzplan
Die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung  können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, geregelt werden, § 217 InsO.
In Anlehnung an das US-amerikanische Vorbild wurde jetzt noch ein Schutzschirmverfahren eingeführt, das zu einer frühzeitigen Einleitung von Insolvenzverfahren führen und die Chancen der Sanierung durch Insolvenzplan erheblich verbessern soll.
Ziele des Insolvenzplanverfahrens nach ESUG: Weniger Zerschlagungen- mehr Erhaltung.
Was gut ist, soll erhalten werden. Der Sachwalter/Insolvenzverwalter kann Verträge beenden, die die Existenz des Unternehmens bedrohen.
Die Gläubiger können mehr und früher Einfluss auf den Verfahrensgang nehmen, können mitwirken bei der Verwalterauswahl und können sogar an der Gesellschaft beteiligt werden (Umwandlung Forderungen in Beteiligungen).
Die InsO bietet in der Fassung nach ESUG also mehr Möglichkeiten der Sicherung und Sanierung.
6. Vertrag eigener Art
Der Insolvenzplan stellt einen Vertrag eigener Art dar und ist eine privatautonome Gestaltung.
7. Abstimmung
Bei der Abstimmung über den Insolvenzplan müssen bestimmte Mehrheiten erzielt werden müssen. Wer in welche Gruppe kommt, ist dem Planersteller überlassen im Rahmen der Grenzen. Es muss sachgerecht unterschieden werden können.
Der Plan glückt, wenn die Mehrheit der Gruppen dem Plan zustimmt.
Anders als der Vergleich ist der Insolvenzplan nicht an die Gewährung bestimmter Mindestquoten geknüpft, sondern überläßt es der Gläubigerautonomie, ob einer Regelung zugestimmt wird.
8. Insolvenzplan auch bei natürlichen Personen
Der Schuldner als natürliche Person kann im Insolvenzplanverfahren die Möglichkeit bekommen, sich eine neue schuldenfreie wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
9. Aufbau des Insolvenplans
Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden und dem gestaltenden Teil.
Ihm sind die in den §§ 229 und 230 InsO genannten Anlagen (Planbilanzen, Plangewinn- und Verlustrechnungen, Planliquiditätsrechnungen) beizufügen (§ 219 InsO).
10. Erscheinungsformen
Folgende Erscheinungsformen eines Insolvenzplans gibt es
a. Sanierungsplan
b. Übertragungsplan
c. Liquidationsplan
11. Initiativrecht
Der Schuldner und der Insolvenzverwalter sind zur Vorlage des Insolvenzplans berechtigt.
12. Keine Schlechterstellung der Gläubiger
Der Insolvenzplan darf die Gläubiger nicht schlechter stellen als bei Regelinsolvenz.
13. Abstimmung und Bestätigung
Über den Insolvenzplan wird von den Gläubigern abgestimmt.
Der Insolvenzplan muss bestätigt werden.
Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Schlechterstellung eines Gläubigers wahrscheinlicher ist als die Nichtschlechterstellung. Der Antrag eines Gläubigers nach § 251 Abs.2 InsO ist nur dann zulässig, wenn die Schlechterstellung glaubhaft gemacht wird, vgl BGH, Beschl. v. 22.3.2007 - IX ZB 10/06 ZInsO 8/2007 S.442 ff.
14. Infos und Kontakt
Wir erstellen Insolvenpläne oder helfen bei der Erstellung.
Wir unterstützen Sie bei der Eigenverwaltung.
Wenn ein Rechtsanwalt der Sozietät vorher mehr als nur eine allgemeine Insolvenzberatung geleistet hat, ist er nicht mehr unabhängig und kann dann nicht mehr Sachwalter- also der Kontrolleur des Eigenverwaltes sein.

Weitere Infos bei uns persönlich oder bei: http://www.insolvenzplan-als-chance.com

Hermann Kulzer
Master of Business and Adminstration
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Dresden, Berlin, Stadtbergen
kulzer@pkl.com


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Verfasser: Hermann Kulzer, Master of business and administration, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
 
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