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25.12.2012 Insolvenzplan nach der Insolvenzrechtsreform(ESUG): Vom Stiefkind zur Wunderwaffe der Sanierung
Information 1. Früheres Konkursrecht
In früheren Zeiten endete eine Insolvenz meist mit der Liquidation des schuldnerischen Vermögens. Der zahlungsunfähige Schuldner kam in Haft. Dieses sprichwörtliche Einsperren des Schuldners in den "Schuldturm" hat den Gläubiger jedoch nur selten zu seinem Geld verholfen.
2. Insolvenzrechtsreform 1999
In Deutschland ist 1999 die Insolvenzordnung in Kraft getreten. Mit der Insolvenzordnung wurde das Konkursrecht und die Gesamtvollstreckungsordnung reformiert.
Es gab das Instrument des Insolvenzplanverfahrens und der Eigenverwaltung.
3. Geringe Zahl von Insolvenzplänen und Eigenverwaltungen
Die Eigenverwaltung wurde in der Praxis in weniger als 1 % der Verfahren angeordnet.
Die Anzahl der Insolvenzplanverfahren dürfte angesichts der Zahl der Insolvenzen auch weit unter 3 % der Insolvenzfälle belaufen.
Die Bedeutung war- bis auch Fälle, die wie Leuchttürme behandelt wurden- gering.
Warum?
Gab es ein sanierbares Unternehmen war die übertragende Sanierung meist einfacher.
Beim Planverfahren gab  es zuviele Störfaktoren.
Dann musste noch der Insolvenzverwalter mitspielen und das Insolvenzgericht, es musste jemand den Plan finanzieren und es brauchte neue Finanzmittel.
Wenn der alte Gesellschafter nicht mitspielte,  war der Insolvenzplan praktisch nicht mehr durchführbar.
4. Sanierung nach der weiteren Reform des Insolvenzrechts(ESUG)
Das Gesetz zur Erleichterung des Sanierung von Gesellschaften (ESUG) trat zum 01.03.2012 in Kraft. Das Gesetz enthält zahlreiche Vorschriften, um die Sanierungschancen zu verbessern.
4.1. Schnellere Einleitung der Verfahren, weil weniger Angst der Geschäftsführer oder Schuldner vor der völligen schnellen Entrechtung
4.2. Schuldner kann Eigenverwaltung beantragen und Sachwalter vorschlagen
4.3. Das Schutzschirmverfahren nimmt Druck der Gläubiger und schafft Zeit zur Vorbereitung des Insolvenzplans
4.4. Rechtsmittel der Gläubiger im Insolvenzplanverfahren verkürzt
4.5. Insolvenplan war bisher nur verfahrensbeendender Natur, jetzt auch verfahrensbegleitend
4.6. Torpedos nach Planbestätigung durch Gläubiger, die sich nicht beteiligt haben, wurden entschärft
4.7. Änderungen des Planes sind später noch möglich
5. Was kann der Insolvenzplan?
Die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung  können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, geregelt werden, § 217 InsO.
In Anlehnung an das US-amerikanische Vorbild wurde ein Schutzschirmverfahren eingeführt, das zu einer frühzeitigen Einleitung von Insolvenzverfahren führen und die Chancen der Sanierung durch Insolvenzplan erheblich verbessern soll.
Ziele des Insolvenzplanverfahrens nach ESUG: Weniger Zerschlagungen- mehr Erhaltung.
Was gut ist, soll erhalten werden. Der Sachwalter/Insolvenzverwalter kann Verträge beenden, die die Existenz des Unternehmens bedrohen.
Die Gläubiger können mehr und früher Einfluss auf den Verfahrensgang nehmen, können mitwirken bei der Verwalterauswahl und können sogar an der Gesellschaft beteiligt werden (Umwandlung Forderungen in Beteiligungen).
Die InsO bietet in der Fassung nach ESUG also bessere Möglichkeiten der Sicherung und Sanierung.
6. Vertrag eigener Art
Der Insolvenzplan stellt einen Vertrag eigener Art dar und ist eine privatautonome Regelung.
7. Abstimmung
Bei der Abstimmung über den Insolvenzplan müssen bestimmte Mehrheiten erzielt werden müssen. Wer in welche Gruppe kommt, ist dem Planersteller überlassen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen. Die Gruppen müssen sachgerecht unterschieden werden können.
Es darf zu keiner Benachteiligung von Gläubigern kommen.
Der Plan glückt, wenn die Mehrheit der Gruppen dem Plan zustimmt.
Anders als der Vergleich ist der Insolvenzplan nicht an die Gewährung bestimmter Mindestquoten geknüpft, sondern überläßt es der Gläubigerautonomie, ob einer Regelung zugestimmt wird.
8. Insolvenzplan auch bei natürlichen Personen
Der Schuldner als natürliche Person kann im Insolvenzplanverfahren die Möglichkeit bekommen, sich eine neue schuldenfreie wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
9. Aufbau des Insolvenplans
Der Insolvenzplan besteht aus dem
  • darstellenden und dem
  • gestaltenden Teil
  • es sind die in §§ 229 und 230 InsO genannten Anlagen (Planbilanzen, Plangewinn- und Verlustrechnungen, Planliquiditätsrechnungen) beizufügen (§ 219 InsO).
10. Erscheinungsformen
Folgende Erscheinungsformen eines Insolvenzplans gibt es:
a. Sanierungsplan
b. Übertragungsplan
c. Liquidationsplan
11. Initiativrecht
Der Schuldner und der Insolvenzverwalter sind zur Vorlage des Insolvenzplans berechtigt.
12. Keine Schlechterstellung der Gläubiger
Der Insolvenzplan darf die Gläubiger nicht schlechter stellen als bei Regelinsolvenz.
Weitere Einschränkungen und Chaospotentiale müssen beachtet werden, die an dieser Stelle auf Grund der Komplexität nicht dargestellt werden können.
13. Abstimmung und Bestätigung
Über den Insolvenzplan wird von den Gläubigern abgestimmt.
Der Insolvenzplan muss bestätigt werden.
Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Schlechterstellung eines Gläubigers wahrscheinlicher ist als die Nichtschlechterstellung.
Der Antrag eines Gläubigers nach § 251 Abs.2 InsO ist nur dann zulässig, wenn die Schlechterstellung glaubhaft gemacht wird,  vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2007 - IX ZB 10/06 ZInsO 8/2007 S.442 ff.
14. Angebot
Wir erstellen Insolvenpläne oder helfen bei der Erstellung.
Wir unterstützen Sie bei der Eigenverwaltung.
Wenn ein Rechtsanwalt der Sozietät vorher mehr als nur eine allgemeine Insolvenzberatung geleistet hat, ist er nicht mehr unabhängig und kann dann nicht mehr Sachwalter- also der Kontrolleur des Eigenverwaltes sein.
15. Stichworte
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Hermann Kulzer
Master of Business Adminstration (Dresden)
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachtanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Dresden, Berlin, Stadtbergen
kulzer@pkl.com
0351 8110233
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Verfasser: Hermann Kulzer, Master of business and administration, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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