Für die Eignungsprüfung eines neu gewählten Insolvenzverwalters ist der Insolvenzrichter zuständig ( vgl. AG Göttigen Beschl.v.21.2.2003-74 IN 114/01 in InVo 6/2003)
Eignung i.S.d. § 56 InsO setzt voraus, dass die Telefonnummer der Verwalters allgemein bekannt ist und zumindest das Büropersonal zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist.
Beschwerdeberechtigt gegen die Versagung der Bestellung eines neu gewählten Verwalters sind nur Gläubiger, die ihn gewählt haben;nur diesen wird der Beschluss förmlich zugestellt.
AG Göttingen, Beschl. v. 11.3.2003- 74 IN 137/02; InVo 6/2003
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht