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11.03.2003 Eignung des Insolvenzverwalters
Information

§ 56 InsO

  • Für die Eignungsprüfung eines neu gewählten Insolvenzverwalters ist der Insolvenzrichter zuständig ( vgl. AG Göttigen Beschl.v.21.2.2003-74 IN 114/01 in InVo 6/2003)
  • Eignung i.S.d. § 56 InsO setzt voraus, dass die Telefonnummer der Verwalters allgemein bekannt ist und zumindest das Büropersonal zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist.
  • Beschwerdeberechtigt gegen die Versagung der Bestellung eines neu gewählten Verwalters sind nur Gläubiger, die ihn gewählt haben;nur diesen wird der Beschluss förmlich zugestellt.

    AG Göttingen, Beschl. v. 11.3.2003- 74 IN 137/02; InVo 6/2003
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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
     
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