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Einstellung nach Einigung gemäß § 213 InsO: Der Königsweg zur Restschuldbefreiung?
Einstellung des Insolvenzverfahrens bedeutet, daß das Verfahren vorzeitig beendet wird; sie ist zu unterscheiden von der Abweisung mangels Insolvenzmasse und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Gemäß § 213 Abs. 1 InsO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben.
Die Einstellung des Inslvenzverfahrens mit Zustimmung aller Gläubiger gemäß § 213 InsO wurde von dem bekannten Insolvenzrechtler Haarmeyer bereits in 2009 in der ZInsO 2009, 556 als "Königsweg" zur Erlangung der Restschuldbefreiung beschrieben, vgl Insbüro 1/2012 S. 15 ff.
Aus seiner Sicht habe diese Verfahrensart gegenüber dem Regelinsolvenz- und dem Insolvenzplanverfahren Vorteile.
Ziel sei die Abkürzung der normalerweise sechs Jahre dauernden Insolvenz- und Wohlverhaltensphase.
Voraussetzungen und Vorteile der Einstellung nach § 213 InsO:
- Antrag des Schuldners, und von diesem die
- Beibringung der Zustimmung aller Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben
- Eine Gleichbehandlung der Gläubiger wird nicht als Voraussetzung der Einstellung formuliert, vgl Insbüro 1/2012 a.a. O. Die dritte Seite kann- nach dieser Rechtsauffassung- also den Gläubigern unterschiedliche Quoten zahlen. Wir empfehlen aus Vorsichtsgründen jedoch immer den Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen.
- Eine Ersetzung der Zustimmung ablehnender Gläubiger ist nicht vorgesehen d.h. alle Gläubiger müssen zustimmen und für den Vorschlag gewonnen werden.
- Rechtsmittel von Gläubigern, wie diese im Insolvenzplanverfahren geregelt sind, sind nicht möglich - dadurch ist eine Beschleunigung des Verfahrens möglich.
- Für das Insolvenzplanverfahren erhält der Insolvenzverwalter eine zusätzliche Vergütung. Für die Einigung nach § 213 InsO hingegen erhält der Verwalter schlicht nichts.
- Einigungsversuch erfolgt durch eine neutrale Person oder deren anwaltlichen Vertreter
- Der neutrale Dritte oder dessen Vertreter muss mit allen Gläubigern Kontakt aufnehmen und deren Zustimmung einholen
- Wenn alle die Zustimmung erteilt haben und die offenen Verfahrenskosten ausgeglichen sind, kann die Restschuldbefreiung erteilt werden, vgl. BGH Beschl. v. 29.01.2009 IX ZB 290/08.
Für Fragen zum Regelinsolvenzverfahren, der Einstellung mit Zustimmung aller Gläubiger oder zum Insolvenzplanverfahren stehe ich gerne zur Verfügung.
Hermann Kulzer kulzer@pkl.com
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