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15.05.2012 Das neue Sanierungsrecht ESUG ist in der Praxis angekommen
Information Seit 01. März 2012 ist das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Gesellschaften (ESUG) eingeführt:
  • Es gibt jetzt ein vorgelagertes Schutzschirmverfahren bei drohender Zahlungsunfähigkeit
  • Die Eigenverwaltung soll viel häufiger bewilligt werden
  • Das Insolvenzplanverfahren als Sanieurngswerkzeug soll öfters als bisher eingesetzt werden.

Planverfahren wurden bisher nur in großen Verfahren oder  Ausnahmefällen durchgeführt:
Büroausstatter Herlitz, Modelleisenbahnbauer Märklin, Modekette SinnLeffers oder der Druckmaschinenhersteller Manroland.  Schlecker soll ebenfalls durch Insolvenzplan saniert werden.

Seit Einführung der ESUG hat sich die Insolvenz- und Sanierungskultur bereits verändert.
In  den neuen Verfahren ( z.B. Pfleiderer AG, DURA Unternehmensgruppe, Eppe- Drescher Gruppe, SLAG Schaaf Industrie, Leiser Fabrikations- und Handesgesellschaft uvm.) ergaben sich positive Veränderungen.

Es gibt jetzt.

  • vorläufige Gläubigerausschüsse
  • Vorschläge von Gläubigern für die Auswahl des Insolvenzverwalters
  • Anträge auf Eigenverwaltungen
  • Anträge auf Schutzschirmverfahren
  • alle wollen einen Insolvenzplan erstellen zur schnellen Sanierung
  • das Insolvenzverfahren verliert seinen Makel, nur zu Zerschlagen

Sanierung nach dem Gesetz zur Erleichterung der Sanierung (ESUG)

a) Eigenverwaltung

Das Unternehmen, der Unternehmer bzw. Selbständige sollen frühzeitig den Insolvenzantrag stellen, also nicht warten bis alles zu spät ist. Das neue Gesetz soll die rechtzeitige Antragsstellung fördern durch den Ausbau der Möglichkeit der Eigenverwaltung: Keine Angst mehr, völlig entmachtet zu werden, das Ruder abgeben zu müssen und durch Eingriffe des Insolvenzverwalters die Fortführung zu gefährden. Die Eigenverwaltung war bisher der absolute Ausnahmefall und wurde von den Insolvenzgerichten meist abgelehnt. Die Eigenverwaltung ist besonders geeignet bei Apothekern, Ärzten, Rechtsanwälten, Architekten und Maklern.

b) Antrag und Voraussetzungen

Die Eigenverwaltung setzt einen Antrag voraus. Die Antragsvoraussetzungen der Eigenverwaltung wurden entschärft.

c) Kein allgemeines Verfügungsverbot

Das Gericht soll bei einem Antrag auf Eigenverwaltung absehen, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot oder einen Zustimmungsvorbehalt anzuordnen. Es soll nur einen vorläufigen Sachwalter bestellen gemäß §§ 274, 276 InsO.

Schutzschirmverfahren

Der Selbständige/ das Unternehmen kann bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ein Schutzschirmverfahren beantragen.  Der Selbständige/ das Unternehmen hat dann drei Monate Zeit die Sanierung vorzubereiten oder diese durchzuführen. Die Überwachung errfolgt durch einen Sachwalter, der vom Gericht eingesetzt wird.
Der Sachwalter kann vorgeschlagen werden.


Sanierungsplan des Selbständigen

Das Insolvenzplanverfahren wurde durch das InsO/ESUG weiter gestärkt.
Der Gesetzgeber wollte, dass viel mehr Unternehmen/Selbständige durch das Planverfahren saniert werden. Die Sanierung soll vor allem viel schneller gehen.


Unser Angebot


a) Allgemeine Sanierungsberatung
b) Erstellung der Bescheinigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit
c) Unterstützung bei der Eigenverwaltung
c) Insolvenzplanerstellung
d) Einsatz als Sachwalter oder Insolvenzverwalter
e) Vertretung von Gläubigern

Das Gericht kann keinen Sachwalter bestellen, der vorher die Bescheinigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit erstellt hat. Das Gericht darf auch keinen Sachwalter bestellen, der vorher mehr als nur allgemein beratend tätig war, da die Unabhängigkeit des Sachwalters erforderlich ist. Die allgemeine  Beratung soll vom Berater dokumentiert werden und dem Gericht bei  Bedarf vorgelegt werden, um nachzuweisen, dass die Unabhängigkeit gegeben ist.

Für Fragen und Angebote stehen wir gerne zur Verfügung



pkl Rechtsanwälte Steuerberater Insolvenzverwalter
Hermann Kulzer
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Master of Business and Administration (ehs Dresden)

Tel. 0351  8110233

kulzer@pkl.com

Dresden, Berlin
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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