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02.12.2014 Privatleute in der Insolvenz. Schnell raus aus der Insolvenz!
Information Der Bundestag hat am 16.05.2013 das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungs-verfahrens als zweite Sturfe der Insolvenzrechtsreform verabschiedet. Der Bundesrat hat dies am 07.06.2013 gebilligt. Das Inkrafttreten der meisten Regelungen erfolgte am 01.07.2014.

Dieser Beitrag behandelt folgende Punkte:
1. Einleitung: Wer ist der typsische Schuldner?
2. Ursachen einer Insolvenz
3. Anzeize für Schuldner zur Verkurzung des Verfahrens
4. Beratung durch die Schuldnerberatung oder einen Fachanwalt?
5. Was sind Sonderproblem bei Verbrauchern?
6. Schuldnerberatungsstellen in Dresden
7. Regelungen der Gesetzesreform im Überblick
8. Einzelheiten der Reform und was wir für Sie tun können
9. Leistungsangebot und Kontakt

1. Einleitung:
Wer ist der typische Schuldner?
Warum wieder eine Reform der Insolvenzordnung?

Der typische Schuldner ist
  • 41 Jahre alt
  • Mann
  • ledig
  • lebt in einer Großstadt
  • ist oft arbeitslos.  
  • Verschuldung (im Schnitt) 40.000 Euro
(Quelle: SZ vom 16.07.2014 S. 1).
Die Anzahl der Privatinsolvenzen beträgt allein in Sachsen pro Jahr 4100.
Privatinsovlenzen finden sich aber in allen Schichten, in allen Alters- und Berufsgruppen:
Handwerker, Händler, Selbständige, Unternehmer, Künstler, Prominente. Schuldnerberatungsstellen können in einfachen Fällen Hilfestellung leisten. 
Weniger ist diese Hilfe geeignet, wenn es schnell gehen soll oder kompliziert ist.
Hier lohnt der Weg zum Fachanwalt. 
Für viele ist Insolvenz gleichbedeutend mit persönlichem Versagen und endgültigem Scheitern.
Schulden sind eine Bürde. Die Schuldner stehen unter Druck und haben Angst vor dem Gerichtsvollzieher oder Gerichtspost.
Mit der mehrstufigen Insolvenzrechtsreform wurden die Rahmenbedingungen so geändert, dass Insolvenz eine echte Chance zum Neuanfang und den Ausweg aus der Schuldenfalle bietet.
Die Reform bietet auch für Privatleute verbesserte Chancen, sich von den Schulden zu befreien.
Mit der Restschuldbefreiung soll man wieder in die Normalität als Bürger zurückkehren-
eigenes Konto, Möglichkeit eines Ratenkaufs, kein negativer Schufaeintrag uvw.
Der Anstieg auf 109.000 Verbraucherinsolvenzen im vergangenen Jahr zeigt, dass die Überschuldung privater Haushalte weiter viel verbreitet ist. 

2. Ursachen einer Insolvenz
Die Ursachen sind vielfältig:
  • Anschaffungen werden über Kredit finanziert, die laufenden Raten unterschätzt
  • Das verfügbare Einkommen wird oft vollständig verplant.
  • Bei unerwarteten Problemen wie Betriebskostennachzahlung oder das Auto oder ein technisches Teil in der Mietwohnung gehen kaputt, sind Einnahmen und Ausgaben nicht mehr ausgeglichen.
  • Fehlinvestitionen
  • Investitionen in den grauen Kapitalmarkt (Schrottimmobilien ua.)
  • Scheidung oder Trennung
  • Streit
Aber auch Einzelunternehmer (Handwerker, Kaufleute, Selbständige) geraten häufig in finanzielle Schieflage. Zur Überschuldung führen hier oft
  • unternehmerisches Wagnis
  • wirtschaftliches Engagement
  • unverschuldete Umsatz- und Zahlungsausfälle
  • unerwartete Belastungen durch Steuernachzahlungen ua.
  • eskalierende Konflikte mit Geschäftspartnern
Das wirtschaftliche Potential muss im Interesse aller möglichst schnell wieder aktiviert werden.
Die Verkürzung der Wohlverhaltensphase und des  Insolvenzverfahrens gilt daher für Privatleute egal ob sie ein Unternehmen hatten oder angestellt waren/sind.

3. Anzeize für Schuldner zur Verkürzung des Verfahrens
Die Restschuldbefreiung gibt es nicht zum Nulltarif.
Der Gesetzgeber hat Anreize geben, möglichst viele Schulden zu begleichen, damit die beschleunigte Restschuldbefreiung auch im Interesse der Gläubiger ist.
Kann der Schuldner die neue (hohe)Quote nicht erfüllen, kommt es wie bisher erst nach sechs Jahren zur Restschuldbefreiung. Einzelheiten der Gesetzesreform werden unten ausgeführt.

4. Beratung durch die Schuldnerberatung oder einen Fachanwalt?
Wer kann Auswege aus der Schuldenfalle aufzeigen und die Schuldner begleiten?
Wann ist eine Schuldnerberatung und wann eine anwaltliche Beratung sinnvoll?
Schuldnerberatungsstellen können zahlungsunfähige Verbraucher beraten.
Fachanwälte für Insolvenzrecht beraten auch zahlungsunfähige Verbraucher mit irgendwelchen Sonderproblemen und insolvente Selbständige/Handwerker/ Unternehmer.
Fachanwälte können bei guter Zuarbeit die Verfahren oft sehr schnell bearbeiten.
Bei manchen Schuldnerberatungsstellen gibt es längere Warte- und Bearbeitungszeiten.
Die Beratung bei Schuldnerberatungsstellen muss nicht bezahlt werden, hingegen sind die Kosten eines Fachanwalts vom Schuldner oder einem Dritten selbst zu bezahlen
Bei Schuldnerberatungsstellen ist der Schwerpunkt mehr die soziale Betreuung,
bei Fachanwälten die rechtliche Betreuung.
Schuldnerberatungsstellen und Fachanwälte erarbeiten mit dem Schuldner einen exakten Überblick über die finanziellen Situation und die Verschuldung.
Die Verbraucherberatungsstellen begleiten - ebenso wie die Fachanwälte- die Schuldner bei den dann folgenden Verhandlungen mit den Gläubigern.
Beim Verbraucher müssen die Gläubiger einen außergerichtlichen Schuldenregulierungsverschlag erhalten, um überhaupt ein Insolvenzverfahren einleiten zu dürfen. Beim Nicht- Verbraucher gibt es diese Verpflichtung zum außergerichtlichen Verhandeln nicht.
Meist ist sie jedoch auch hier sinnvoll.
Bei einfachen und normalen Verhältnissen sind Verbraucher bei den meisten Schuldnerberatungsstellen gut beraten und betreut.
Bei komplizierten oder Eilfällen haben Fachanwälte mit ihrer Ausbildung als Volljuristen und der Fachanwaltsausbildung Vorteile.

5. Sonderfragen bei Verbrauchern können sein ( auszugsweise):
  • Immobilienbesitz (z.B. die gemeinsame Immobilie mit der Ehefrau)
  • Berrechnung unpfändbares Einkommen bei Sonderbelastungen
  • Der Schuldner hat ein Kraftfahrzeug, das unpfändbar sein soll wegen besonderen Gründen
  • Insolvenzanfechtungstatbestände oder deren Vermeidung
  • drohender Jobverlust durch Bekanntwerden der Insolvenz
  • einzelne Großgläubiger haben ohne Begründung den Vergleichsvorschlag schon abgelehnt und es muss nachhaltig verhandelt werden
  • es besteht besondere Eilbedürftigkeit
  • es bestehen (mögliche) Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung
  • persönliche Gründe für die best- und schnellstmögliche Schuldenregulierung
  • individuelle Betreuung ist notwendig oder erwünscht
  • sonstige Gründe
6. Schuldnerberatungsstellen (Auszug)
  • Gemeinnützige Gesellschaft Striesen Pentacon e.V.
    Schandauerstraße 60
    01277 Dresden
    Tel. 312 24 14 oder - 11 oder - 22
    Schuldnerberatung@striesen-pentacon.de
  • Caritasverband für Dresden e.V.
    Schweriner Straße
    Tel. 4984715
    Schuldnerberatung@caritas-dresden.de
  • Schuldnerberatung Pieschen
    Leipzigerstraße 97
    8588118
  • Schuldnerberatung Prohlis
    Herzberger Str. 24/26
    Tel. 2729084
  • Schuldnerberatung Gorbitz
    Kesselsdorfer Str. 106
    Tel. 5008337
7. Regelungen der Gesetzesreform im Überblick:
  • Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens
  • Abschaffung des Vorranges der Gehalts/Lohn-Abtretung aus § 114 InsO
  • Änderung des Versagungsrechts der Restschuldbefreiung
  • Insolvenzanfechtungsrecht für den Verwalter auch bei Verbraucherinsolvenzverfahren
  • Absonderungsrecht für Verwalter auch bei Verbraucherinsolvenzverfahren
  • Insolvenzplanverfahren auch bei Verbraucherinsolvenzverfahren
  • Sperrfristen für ein zweites Verfahren
  • Widerrufsmöglichkeiten der Restschuldbefreiung nach § 303 InsO
  • Privilegierung von Unterhaltsgläubigern bei vorsätzlich pflichtwidrigem Unterlassen
  • Steuerschulden nach Steuerhinterziehung sind von Restschuldbefreiung ausgeschlossen
  • Abschaffung des Motivationsrabattes 
  • Eintragung im Schuldnerverzeichnis
  • Änderung der Mindest- und Regelvergütung des Insolvenzverwalters
  • Verwertung von Wohngenossenschaftsanteilen
8. Einzelheiten der Reform und was wir für Sie tun können
8.1. Verkürzung der Verfahrensdauer
8.1.1. auf 5 Jahre bei Deckung der Verfahrenskosten
Künftig können Schuldner im Insolvenzverfahren schon nach 5 Jahren- statt bisher sechs Jahren - von ihren Restschulden befreit werden, wenn sie die Verfahrenskosten (Kosten des Gerichts und des Insolvenzverwalters) aufbringen. Der Staat erhofft sich eine Entlastung von den meist gestundeten Verfahrenskosten.
8.1.2. auf 3 Jahre bei 35 % Quote nach drei Jahren
Künftig können Schuldner im Insolvenzverfahren schon nach 3 Jahren statt bisher sechs Jahren von ihren Restschulden befreit werden, wenn sie mindestens 35 % der Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlen. Die Quote kann auch von dritter Seite aufgebracht werden.

Was können wir für Sie klären und beanworten?
  • Erläuterung der optimalen Verfahrensweise
  • Begleitung bei der Umsetzung
  • Mögliche Fragen, die wir professionell beantworten können:
    1. Haben Drittmittel zur Erreichung der 35 % auf die Vergütung des Insolvenzverwalters Auswirkungen- erhöhen diese also die Vergütung des Verwalters?
    2. Besteht ein Anspruch des Schuldners auf Festsetzung/Mitteilung der Höhe der Verwaltervergütung?
    3. Welche Mittel müssen (wann) zur Optimierung nachgewiesen und aufgebracht werden?
    4. Welche Vor- und Nachteile bietet das Insolvenzplanverfahren, das jetzt möglich ist?
8.2. Abschaffung des Vorranges der Gehalts/Lohn-Abtretung aus § 114 InsO
Zur Absicherung von Darlehn mussten Schuldner oft den pfändbaren Teil ihres Einikommens (formularmäßig) an den Darlehnsgeber abgetreten. Innerhalb eines Insolvenzverfahrens mussten derartige Abtretungen für zwei Jahre bevorrechtigt bedient werden.
Dies verkomplizierte die Schuldenregulierungsversuche und verringerte die Masse.
Diese Bevorrechtigung wurde im Gesetz abgeschafft.

8.3. Änderung des Versagungsrechts der Restschuldbefreiung

Die Rechte der Gläubiger wurden hier durch das Reformgesetz gestärkt.
Ein Versagungsantrag gemäß § 290 InsO kann beispielsweise nunmehr jederzeit schriftlich geltend gemacht werden. werden.
8.3.1. Insolvenzstraftaten § 290 Abs 1 Nr.1 InsO
Wielange muss ein Schuldner, der wegen Insolvenzverschleppung verurteilt wurde, warten bis er einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellen darf?
Fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung.
Wir können Ihnen beantworten, ob diese gesetzliche Wartefrist auch bei Bagatelldelikten gilt.
8.3.2. Vermögensverschwendung
Bisher war bei Vermögensverschwendung die Wartefrist 1 Jahr.
Dies wurde jetzt erweitert auf 3 Jahre gemäß § 290 Abs.1 Nr.4 InsO.
8.3.3. Verletzung der Erwerbsobliegenheit
In der Wohlverhaltensphase gab es bereits eine Sanktion bei Verletzung der Erwerbsobliegenheit. Die Erwerbsobliegenheit wurde im Reformgesetz schon für das eröffnete Verfahren geregelt gemäß § 290 Abs.1 Nr.7 InsO.
Der Schuldner muss sich daher intersiv um eine Beschäftigung kümmern.

8.4. Sperr- und Wartefristen für ein zweites Verfahren/Antrag auf Restschuldbefreiung

  • Insolvenzstraftaten: 5 Jahre
  • Falsche Angaben: 3 Jahre
  • Vermögensverschwendung: 3 Jahre
  • Bei Versagung nach § 290  Nr. 5, 6,7 InsO: 3 Jahre
  • Bei Versagung nach Scheitern wegen 298 InsO: O Jahre
  • Bei Versagung nach § 298 InsO: 3 Jahre (bisher 10 Jahre)
  • Bei Erteilung der Restschuldbefreiung: 10 Jahre
8.5. Widerrufsmöglichkeiten der Restschuldbefreiung wurden erweitert
Die Rechte der Gläubiger sollen durch das Reformgesetz auch hier gestärkt werden.
Bislang gab es eine Beschränkung der Widerrufsmöglichkeiten auf Erkenntnisse bis zum Schlusstermin.
Wenn sich jetzt nachträglich herausstellt, dass die Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt oder der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist der Widerruf der Restschuldbefreiung gemäß des neugefassten § 303 InsO möglich.
Beispielsfall: Goldmünzsammlung wird nachträglich bekannt durch Scheidungsverfahren

8.6. Insolvenzplanverfahren auch für Verbraucher (IK- Verfahren)
Das Insolvenzplanverfahren wird jetzt auch in Verbraucherinsolvenzverfahren, sogenannten IK- Verfahren möglich sein.
Damit besteht also auch für Verbraucher und ehemalige Selbständige/ Unternehmer, die weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben, die Gestaltungsmöglichkeit im Insolvenzplanverfahren Gruppen der Gläubiger zu bilden, die dann über den Plan abstimmen. Der Plan gelingt, wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt.
Verbraucher haben damit die Möglichkeit außerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens mittels Schuldenregulierungsverfahren eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen und nunmehr auch mittels Insolvenzplanverfahren.
Die Sanierungsmöglichkeiten werden dadurch wesentlich erhöht.
Dies eröffnet Chancen für den Schuldner schneller schuldenfrei zu sein.
Für die Gläubiger ist es eine zusätzliche Chance noch eine nennenswerte Quote zu erhalten.
Nicht möglich ist bei Verbrauchern die Eigenverwaltung.
Zuständig für die Planverfahren sind nicht mehr die Rechtspfleger, sondern der Richter (schon seit 01.01.2013)
Planverfahren sind ab dem 01.07.2004 auch in Verfahren möglich, die schon vorher eröffnet wurden.

9. Leistungsangebot und Kontakt:
Ich bin mit meinem Team seit über 20 Jahren im Insolvenz- und Sanierungsrecht tätig und habe schon zahlreiche Insolvenz-, Sanierungs-, Schuldenregulierungs- und Insolvenzplanverfahren erfolgreich durchgeführt und stehe für
  • professionelle Hilfe 
  • kompetente rechtliche Beratung
  • Coaching
  • Gestaltung und Koordination bei Insolvenzplanverfahren
  • Sanierungsmediation
  • Inhouseschulung
  • Vorträge
gerne zur Verfügung

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator (Dresden International University)

Tel.  0351 8110233
Fax 0351 8110244
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Writschaftsmediatior
 
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