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04.10.2012 Photovoltaikanlage: Werkvertrag oder Kaufvertrag und wann erfolgt der Gefahrübergang?
Information Was ist eine Photovoltaikanlage? Wie ist der Gefahrübergang der Anlage geregelt bis zur Abnahme bei Brand oder Diebstahl?
I. Was ist eine Photovoltaikanlage?
Eine Photovoltaikanlage ist eine Solarstromanlage, in der mittels Solarzellen ein Teil der Sonnenstrahlung in elektische Energie umgewandelt wird.
Eine größere Solarstromanlage ist ein Solarkraftwerk. Die dabei typische direkte Art der Energiewandlung bezeichnet man als Photovoltaik, Quelle Wikipedia.
Die Solarzellen sind das Herzstück der Photovoltaikanlage und bestehen in der Regel aus reinem Silizium.
Bei der Planung und Installation von Photovoltaikanlagen sind nämlich in der Regel auch die örtlichen Energieversorger, Finanzämter, Baugenehmigungs- und Bauaufsichtsbehörden sowie Versicherungen zu beteiligen.
II. Sachverhalt eines tatsächlichen Falles
G. bestellt bei der Firma V. eine Photovotaikanlage inklusive deren Montage.
Nach Beginn der Montage, aber vor Abschluss, Inbetriebnahme und Abnahme brennt das Gebäude von G ab.
Die Hälfte der Module und die bis dahin erbrachten Leistungen der Firma V. gehen durch den Brand unter. Die Brandursache läßt sich vermuten- Bauarbeiter haben geraucht und sorglos Zigarettenkippen auf den Dachboden geworfeN. Eine Klärung konnte jedoch nicht stattfinden.
 Die Firma V. hatte eine Zahlung von 90 % der Endrechnung von G bezahlt bekommen gegen Stellung einer Bürgschaft.
G. fordert nun Firma V. auf, die Leistung erneut zu erbringen oder das Geld zurückzuerstatten.
Firma V. bezieht sich auf das BGH vom 22.07.98 -VIII ZR 220/97, wonach es sich bei dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis um einen  "Kaufvertrag mit Montageverpflichtung" handele. Der Übergang der Gefahr an den Besteller sei mit Übergabe der "Ware" erfolgt,
somit auch das Risiko des zufälligen Untergangs.
 G wendet ein, es sei zu keinem Zeitpunkt zu einer Übergabe der
"Leistung" gekommen, da der Verkäufer die Leistung nicht fertiggestellt habe.
III. Abgrenzung und Folgen
1. Werkvertrag oder Kaufvertrag?
Als Alternativen stehen sich der Werkvertrag gemäß §§  631  ff. BGB und der Kaufvertrag gemäß §§ 433  ff. BGB gegenüber.
Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Planung, Montage und Klärung der Stromeinspeisung im Vordergrund steht ( ."wenn die Montage den Schwerpunkt der geschuldeten Leistung bildet, kommt nach wie vor Werkvertragsrecht zum Zuge" vgl. RegBegr ( S. 215) und bezieht sich insoweit auf BGH, NJW 1998, NJW Jahr 1998 Seite 3197.
Gemäß § 644 BGB trägt der Unternehmer bis zur Abnahme! des Werkes die Gefahr.
Danach müßte V. erneut leisten Er könnte u.U die  Versicherungssumme einfordern.
Läge ein Kaufvertrag vor, könnte § 434 II BGB einschlagig sein, der besagt, dass Mangel vorliegt, wenn die vereinbarte Montage fehlschlägt.
(ähnlicher Fall bei Kaufvertrag mit Monatageverpflichtung mit Möbelhaus - die Montage muss fehlerfrei erfolgen, erst dann ist die Pflicht erfüllt)
2. Kaufvertrag mit Montageverpflichtung nach einer Entscheidung des BGH
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einer Solaranlage kommt es drauf an, wo der Schwerpunkt liegt: auf der Kaufvertragsseite oder auf der Montageseite.
Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den "Besteller" im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages (mit Montageverpflichtung) geboten (Senatsurteil vom 22. Juli 1998 aaO; Senatsurteil vom 24. November 1976 - VIII ZR 137/ 75, WM 1977, 79 unter II 1 a). 
Welche Zahlen lagen diesem Fall zu Grunde?
Im zugrunde liegenden Fall lieferte die Klägerin eine serienmäßige Solaranlage, geschätzter Gesamtpreis etwa DM 4.665,00 (EUR 2.385,18) netto. Die Kosten für die komplette Montage einschließlich Inbetriebnahme und Nachkontrolle sollten sich auf DM 1.395,00 (EUR 713,25) netto belaufen, also ca. 23% der Gesamtleistung von DM 6.060,00 (EUR 3.093,69). Das Verhältnis des wirtschaftlichen Wertes der verschiedenen Leistungen sprach nach Ansicht des BGH für die Annahme eines Kaufvertrages.
3. Welche Bedeutung hat der Abgrenzung - Unterschiede der Vertragsarten?
Die Abgrenzung hat entscheidende Bedeutung für den Gefahrübergang und die Gewährleistungsrechte.
Andreas Kleefisch, Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht, hat bei der Kölner Photovoltaik-Anwenderkonferenz erklärt:
"Die Wahl des richtigen Vertragsrahmens ist für die rechtliche Absicherung äußerst wichtig.
In der Praxis werden die Vereinbarungen über den Bau von Photovoltaikanlagen in 99 % der Fälle als Werkverträge geschlossen. Dadurch aber stellen sich Planer und Installateure unwissentlich schlechter, denn für Photo­voltaikanlagen gilt laut BGH-Urteil im Normalfall das Kaufvertragsrecht. Kauf- und Werkvertragsrecht behandeln aber wesentliche Punkte des Vertrags voll­kommen unterschiedlich. Wenn die Vertragsparteien zur Errichtung einer Standard-Photovoltaikanlage einen ‚Werkvertrag’ abschließen, wird dieser juristisch trotzdem als Kaufvertrag behandelt mit allen Regeln, die für Kaufverträge gelten“, erklärte Kleefisch. „Im Zweifelsfall haben Käufer bzw. Auftraggeber also das Recht auf Ihrer Seite, da der Vertrag auf falschen rechtlichen Grundlagen beruht.“ Unterschiede zum Werkvertragsrecht
a) Vergütungsvereinbarungen
Der Werkvertrag geht von einer „Üblichen Vergütung“ aus. Daher reicht eine nachweisbare Einigung über die Art und die Höhe der vereinbarten Vergütung für eine näher bestimmte Leistung aus. Ein Kaufvertrag jedoch setzt eine Vereinbarung über den Kaufpreis unabdingbar voraus. Nachträgliche Leistungsänderungen sind im Kaufrecht schwieriger umzusetzen.
b) VOB/B
Die bei Werkverträgen oft genutzte VOB/B als eine spezielle Form der allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bau­verträge  besitzt ei Kaufverträgen keine Gültigkeit.
c) Abschlagszahlung
Das Kaufrecht kennt keinen Anspruch auf Abschlagszahlungen, die entsprechend dem Baufortschritt für den Bau­unternehmer vorgesehen sind.
d) Vorleistungspflicht
Im Kaufvertrag existiert keine Vorleistungspflicht. Bis zum Ab­schluss der Arbeiten sind Verkäufer und Monteure gezwungen, erheblich in Vorleistung zu gehen. Werkverträge hingegen bieten verschiedene Absiche­rungsmöglichkeiten für die Unter­neh­mer, wie Bauhandwerkersicherungshypotheken oder -bürgschaften.
e) Kündigungsrecht
Das Kündigungsrecht erlaubt beim Kauf­vertrag lediglich den Rücktritt vom Ver­trag. f) Gewährleistung
Generell nimmt das Kaufvertragsrecht die Seite des Käufers stärker in Schutz. Im Kaufrecht existieren neben den ge­setz­lichen Gewährleistungspflichten des Ver­käufers auch eventuelle weite­re frei­willige Garantieversprechen wie Händler- oder Herstellergarantien. Üb­licher­weise garantieren diese Er­trags­leis­tun­gen, Verfügbarkeiten und Le­bens­dauer. Solche freiwilligen Garan­tien sind gemäß § 443 BGB verbindlich.
Besonders wichtig im Falle von Kaufverträgen für Photovoltaikanlagen sind Mindererlöse. Der Käufer kann zum Beispiel Schadensersatz für Mangelfolgeschäden verlangen, etwa für nicht erzielte Einspeisung oder geringere Erlöse durch einen verpassten Stichtag für die Absenkung der garantierten Einspeisevergütung.
Auch wenn das Kaufvertragsrecht über­wiegend die Position des Käufers stärkt, so bieten sich für die Verkäufer von Photovoltaikanlagen ebenfalls einige Vorteile. So kann der Käufer erst nach einem zweiten fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch weitergehen­de Rechte in Anspruch nehmen. Das Werkvertragsrecht sieht hier lediglich einen Versuch vor. Zudem fehlt derzeit ein Einbehaltsrecht, womit die Auftragnehmer zur zügigen Mangelbeseitigung gedrängt werden können.
g) Abnahme und Verjährung der Ansprüche
Die im Werkvertragsrecht verankerte Abnahme der Anlage entfällt im Kaufrecht. Hier stellt die Übergabe der Kauf­sache den maßgeblichen Zeitpunkt dar, welche normalerweise zum Abschluss der Installationsarbeiten eintritt. Kürzer fallen auch die Verjährungsansprüche bei Mängeln aus. Bei Werkverträgen sind je nach Regelwerk vier bis fünf Jahre ab Abnahme der Bausache üblich. Bei Kaufverträgen verjähren sämtliche Gewährleistungsansprüche mit Ablieferung der Sache in zwei Jahren.
IV. Falsche Berechnung der Einspeisevergütung / Verletzung von Beratungspflicht

Ein Schadensersatzanspruch kann sich aus einer schuldhaften Beratungspflichtverletzung ergeben, sei es im Rahmen eines selbständigen Beratungsvertrages, § 280 Abs. 1 BGB, oder sei es im Rahmen eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses, §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB. 66).
Bei einem Schadensersatzanspruch wegen eines Beratungsfehlers, sei es aufgrund eines eigenständigen Beratungsvertrages oder aufgrund einer unselbständigen Beratungspflicht im Rahmen eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses (zur Abgrenzung vgl. BGH, Urteile vom 23.7.1997 – VIII ZR 238/96 und vom 16.6.2004 – VIII ZR 393/03, kann der Geschädigte verlangen so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten des anderen Teils gestanden hätte (Palandt - Grüneberg, a.a.O., § 311 Rn. 54; BGH, Urteil vom 20.11.1997 - IX ZR 286/96). In der Regel bedeutet dies, dass dem Geschädigten nur der Vertrauensschaden zu ersetzen ist. Ist infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des anderen Teils ein Vertrag zu Stande gekommen, hat der Geschädigte Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages, nicht aber auf Ersatz des Gewinns, den er sich aus der Durchführung des Vertrages erhofft hatte (Palandt - Grüneberg, a.a.O., § 311 Rn. 55, m.w.N.). Das Erfüllungsinteresse ist nur im Ausnahmefall zu ersetzen, wenn der Vertrag ohne das schädigende Verhalten entweder mit dem Schädiger oder mit einem Dritten zu günstigeren Bedingungen zustandegekommen wäre (BGH, Urteile vom 2.3.1988 - VIII ZR 380/86 und vom 24.6.1998 - XII ZR 126/96).

Wir vertreten zahlreiche Unternehmen aus der Biogas- und Solarbranche und Kunden davon.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
 
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