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10.01.2021 KAUF ODER VERKAUF EINER APOTHEKE
Information Jährlich werden Tausende von Apotheken übertragen. Bis 2022 erreicht rund ein Drittel der heute tätigen Apotheker das Rentenalter.
Der KAUF ODER VERKAUF einer Apotheke PASSIERT OFT NUR EINMAL IM BERUFLICHEN LEBEN.
DAMIT ES NICHT ZUM FLOP WIRD, MÜSSEN FALLSTRICKE BEACHTET WERDEN.

1. Risiken (Auszug)

1.1. Apothekenrechtiche Betriebserlaubnis
Die Wirksamkeit des Vertrags muss abhängig sein von der rechtzeitigen Erteilung der apothekenrechtlichen Betriebserlaubnis an den Käufer.

1.2. Richtige Zahlen
Die Zahlen, die dem Kaufinteressenten vorgelegt werden, können unter Umständen nicht zutreffend sein oder die alten Umsätze können sich erheblich ändern, z.B. wenn in unmittelbarer Nachbarschaft eine andere Apotheke eröffnet oder Ärzte, derer Patienten bisher in der gekauften Apotheke ihre Rezepte einlösen, in ein medizinsches Zentrum ziehen mit eigener angeschlossener Apotheke.
Umsätze in Höhe von zehntausend Euro pro Monat oder mehr können wegbrechen.
Viele vereinbaren daher Anpassungsklauseln. 

1.3. Fachpersonal
Ein anderes häufiges Problem beim Apothekenkauf ist das Abwerben von Schlüsselpersonen und Fachpersonal durch die Konkurrenz. Die wirtschaftliche Lage kann sich so kurzfristig völlig anders darstellen.

1.4. Mietvertrag
Die Apotheke hängt sehr oft von einem Mietvertrag ab, dessen Übertragung nicht einfach so möglich ist. Er muss mit ausreichender Laufzeit auf den neuen Betreiber übertragen werden, ansonsten drohen unter Umständen Mieterhöhungen oder ein Konkurrenzkampf um die Immobilie mit branchenfremden Interessenten. 

1.5. Finanzierungen
Ein weiteres Risiko besteht bezüglich der Laufzeit möglicher Leasingverträge und Finanzierungen, die Banken meist an den Mietvertrag andocken. Unterschiedliche Laufzeiten der Verträge können so zu SCHWIERIGKEITEN führen.

2. Verschwiegenheitsverpflichtung
Beim Arzt besteht eine Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber seinen Patienten.
Er/Sie macht sich strafbar gemäß § 203 StGB, wenn er/sie dagegen verstößt.
Ein Praxiskaufvertrag, der eine Verpflichtung zur Übergabe der Patientenunterlagen vorsieht, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gemäß § 134 BGB nichtig, wenn sich nicht die Patienten mit der Übertragung ihrer Daten auf den Erwerber einverstanden erklären und die Übergabeverpflichtung der Daten sich nur auf diejenigen Daten bezieht, bei denen eine  Zustimmung der Patienten erteilt wurde.
Eine Möglichkeit zur Lösung des Problems ist das sogenannte „Zwei-Schrank-Model“.

Der Erwerber verpflichtet sich, die Patientenkartei derjenigen Patienten, die der Übertragung der Unterlagen an den Praxisnachfolger nicht ausdrücklich zugestimmt haben für den bisherigen Praxisinhaber in Verwahrung zu nehmen und diese Unterlagen in einem sogenannten „Altschrank“ aufzubewahren. Desweiteren verpflichtet sich der Käufer die Unterlagen nur dann einzusehen und zu entnehmen, wenn der Patient (ausdrücklich oder konkludent)in die Weiterbehandlung eingewilligt hat. Die EDV muss entsprechend eingestellt und mit Passwörtern versehen sein.

3. Was wird übertragen? Bestimmtheit ist das zentrale Thema

Die Unbestimmtheit ist einer der zentralen Streitpunkt vieler Verträge.
Leider zeigen sich hier oft große Lücken und Ursache vieler späteren Konflikte:
Geräte werden nicht genau beschrieben, alte Bestandsvereichnisse werden als Grundlage genommen, eine gemeinsame Inventur wird nicht durchgeführt.  

4. Wir wird der Kaufpreis ermittelt?

Es gibt unterschiedliche Verfahren zur Bewertung. Auf jeden Fall benötigt man aktuelle Zahlen und einen Einblick in alle relevanten Geschäftsunterlagen. Bei den Vertragsverhandlungen muss  die Verschwiegenheitsverpflichtung geregelt werden.

Es sollte kein Pauschalpreis gemacht werden, sondern die einzelnen Positionen aufgeschlüsselt und bewertet werden. Der Kaufpreis mit eine Absicherung erfahren, bis zur vollständigen Zahlung, z.B Bankbürgschaft, Eigentumsvorbehalt usw.
Materieller und immaterielle Werte sollten getrennt aufgeführt werden.

5. Wer haftet für was?
a) Gewährleistung
Oft versucht der Verkäufer, die Haftung vollständig auszuschließen.
Was passiert aber, wenn wichtige Geräte nach einer Woche kaputt gehen?
Was passiert, wenn der erwartete Kundenstamm gar nicht so groß ist, wie mitgeteilt.
Was passiert, wenn Geräte gar kein Eigentum sind,  wie angenommen, sondern finanziert?
Was passiert, wenn offene Verbindlichkeiten aufkommen, die die Bezahlung durch den Rechtsnachfolger geltend machen?

b) Haftung für Verbindlichkeiten
aa) Haftung für Arbeitnehmer
Der  Übernehmer haftet für das Personal und dessen Forderungen. 
Das Personal geht gemäß § 613 a BGB auf den Erwerber über. 
Die Arbeitsverträge  und die Verpflichtungen müssen daher genau geprüft werden.

bb) Haftung für sonstige Verbindlichkeiten
Für sonstige Verbiindlichkeiten besteht ein Haftungsrisiko gemäß § 25 HGB.
Der Übernehmer haftet für die Schulden des alten Betreibers- das kann manchmal böse Überraschungen geben.

6. Wie schützt man sich vor Wettbewerb?
Es ist sinnvoll, eine Klausel zu vereinbaren, dass der Verkäufer dem Käufer nicht Konkurrenz machen darf. Der worstcase ist, dass der Verkäufer viel Geld erhält und einige Monate später auf der anderen Straßenseite eine neue Apotheke aufmacht.
Eine Wettberwerbsklausel muss von einem Rechtsanwalt gestaltet werden, um die Berufsausüberungsfreiheit zu beachten und Nichtigkeit und Risiken zu vermeiden.
 

6. Der Kaufvertrag - 16 Regelungspunkte (Beispiel)
§ 1 Gegenstand des Vertrags
§ 2 Kaufpreis
§ 3 Gewährleistung
§ 4 Warenlager
§ 5 Steuerliche Regelungen (Geschäftsveräußerung im Ganzen)
§ 6 Firma, Haftung, Forderungen und Verbindlichkeiten
§ 7 Arbeitsverhältnisse
§ 8 Laufende Dauerschuldverhältnisse 
§ 9 Kundendartei
§ 10 Betriebsübergang
§ 11 Wettbewerbsverbot
§ 12 Vertragsstrafe und Schadensersatz
§ 13 Nebenabreden
§ 14 Salvatorische Klausel
§ 15 Erfüllungsort- Gerichtsstand
§ 16 Schiedsklausel
§ 17 Kosten 

FAZIT: 
Der Kauf/Verkauf einer Apotheke sollte von FACHBERATERN begleitet werden.
Der KAUFVERTRAG MUSS SICHER SEIN.
BEIM KAUF UND VERKAUF IHRER PRAXIS/APOTHEKE HELFE ICH IHNEN GERNE-
auf Wunsch auch im Team mit unserem/einem Steuerberater/Apotheker.


HERMANN KULZER MBA(SOZIALMANAGEMENT)
FACHANWALT FÜR HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
FACHANWALT FÜR INSOLVENZRECHT
WIRTSCHAFTSMEDIATOR (DIU)
KULZER@PKL.COMWWW.PKL.COM

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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA (Sozialmanagement) Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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