insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Aktuelles
07.12.2015 Lohnzahlungen sind nicht anfechtbar, wenn sie Bargeschäfte sind
Information

Das Bundesarbeitsgericht hat die Anfechtung von Lohnzahlungen abgelehnt, wenn der Arbeitgeber in der Krise die Löhne bezahlt hat, für die der Arbeitnehmer in den vorangegangenen 3 Monaten Leistungen erbracht hat, vgl. BAG vom 29.01.2014 6 AZR 345/12 ZIP 2014, 626 ff.

1. Grundsätze der Insolvenzanfechtung
§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO regelt, dass eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, anfechtbar ist, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.

Gemäß § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.

Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist ua. eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Bargeschäfte sind nach § 142 InsO nur unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, also nur bei vorsätzlicher Benachteiligung anderer Gläubiger.
Der Schutz vor Anfechtung greift ein, wenn das Vermögen des Schuldners nicht geschmälert wird, der Schuldner also für seine Leistung eine gleichwertige Gegenleistung erhält.
Was durch anfechtbare Handlung erlangt ist, muss gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden.

2. Anfechtung der Lohnzahlung
a) Sachverhalt
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in einem am 10. September 2007 aufgrund eines Antrags vom 10. Juli 2007 eröffneten Insolvenzverfahren. Der Kläger war bei der Schuldnerin seit dem 13. November 2003 als handwerklicher Betriebsleiter beschäftigt. Ab 2006 geriet die Schuldnerin mit den Lohn- und Gehaltszahlungen in Rückstand. Am 4. Mai 2007 erhielt der Kläger Gehalt für Januar 2007 iHv. 900,00 Euro netto und am 7. Mai 2007 iHv. 310,12 Euro netto. Ebenfalls am 7. Mai 2007 zahlte ihm die Schuldnerin Gehalt für Februar 2007 iHv. 2.342,19 Euro netto und am 10. Mai 2007 Gehalt für März 2007 iHv. 2.310,89 Euro netto. Der Beklagte focht mit einem Schreiben vom 1. Oktober 2007 diese Gehaltszahlungen iHv. insgesamt 5.863,20 Euro netto an und forderte den Kläger ohne Erfolg auf, die erhaltenen Beträge zur Insolvenzmasse zurückzuerstatten.

b) Verfahrensgang
Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er den vom Beklagten beanspruchten Betrag nicht zurückzahlen muss.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Die Revision des Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

c) Begründung
Soweit die Gehaltszahlungen der Schuldnerin im Mai 2007 der Vergütung der vom Kläger in den vorausgehenden drei Monaten erbrachten Arbeitsleistungen dienten, unterlagen sie als Bargeschäft iSv. § 142 InsO nicht der Anfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO, weil noch der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang mit der Gegenleistung bestand.
Im Übrigen war die Annahme des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, der Beklagte habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen eine positive Kenntnis des Klägers von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bei den Gehaltszahlungen im Mai 2007 abgeleitet werden könnte.
Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht auch die Kenntnis des Klägers von Umständen verneint, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen.
Die Kenntnis des Klägers von der zeitlichen Dauer und Höhe der eigenen Gehaltsrückstände sowie von dem Umstand, dass die Schuldnerin gegenüber einem Großteil der anderen Arbeitnehmer seit mehreren Monaten mit Vergütungszahlungen in Rückstand geraten war, war dafür unzureichend.
Sie ließ noch kein eindeutiges Urteil über die Liquiditäts- und Zahlungslage der Schuldnerin zu. Bei seiner Würdigung durfte das Landesarbeitsgericht berücksichtigen, dass der Kläger keinen Einblick in die Finanzbuchhaltung der Schuldnerin hatte, dass er keine Leitungsaufgaben im kaufmännischen Bereich wahrgenommen hatte und dass der Schuldnerin Material noch auf Rechnung geliefert worden war.
Ebenso wenig war es revisionsrechtlich zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht auch die Kenntnis des Klägers von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) verneint hat.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 -

3. Entscheidung wurde kritisiert aber vom BAG später nochmals bestätigt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 10.07.2014 IX ZR 192/13 die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)heftig kritisiert. Er befürchtet die gleiche Behandlung der Gläubiger als verletzt und ein Sonderinsolvenzrecht für Arbeitnehmer.
Der BGH sieht einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nur bie Entgeltzahlungen gegeben, die binnen 30 Tagen nach Fälligkeit erbracht werden. Das BAG vertritt dagegen die Auffassung,dass auch bei einem Dreimonatszeitraum ein unmittelbarer Leistungsaustausch vorliegt.

Nach einer Entscheidung des Gemeinsamen Senates des Obersten Gerichtshöfe von 2010 ist für Anfechtungen für Lohnzahlungen nicht das Zivilgericht, sondern das Arbeitsgericht zuständig.
Die Kritik der BGH ist daher rein wissenschaftlicher Natur.

Mit Entscheidung vom 29.01.2014 6 AZR 345/12 ZIP 2014, 628 ff bestätigte des Bundesarbeitsgericht, dass  Lohnzahlungen innerzhalb von 3 Monaten als Bargeschäfts zu qualifizieren sind und daher einer Anfechtung entzogen sind, soweit sie Leistungen für den Geschäftsbetrieb notwendig waren.



insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
zurück
 

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11