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08.05.2023 IN DREI JAHREN RAUS AUS DEN SCHULDEN durch die Restschuldbefreiung
Information  I. Gesetzliche Regelung: Drei Jahre ohne Bedingungen

Wer früher im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erlangen wollte, musste innerhalb von drei Jahren mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie die Kosten des Verfahrens für das Gericht und den Insolvenzverwalter aufbringen. Wenn er dies nicht schaffte, dauerte es 6 Jahre bis die Restschuldbefreiung erteilt wurde. Wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt waren, wurde die Dauer auf 5 Jahre verkürzt. 

Warum wurde es geändert? 

Das Europäisches Parlament, der Rat und die Kommission hatten sich auf eine Verkürzung auf drei Jahre - ohne Quote und sonstige Bedingungen geeinigt. Die Richtlinie musste von alle Ländern der EU umgesetzt werden. Es sollte nicht unterschiedlich lange Regelungen in den Ländern geben.


II. Schuldenregulierung

Vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens muss der Verbraucher ein Schuldenregulieurngsverfahren versuchen.

  • Außergerichtliches Schuldenregulierungsverfahren
    Bei der außergerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren werden alle Gläubiger von einem Anwalt oder der Schuldnerberatung angeschrieben. Es wird ein Einigungsvorschlag unterbreitet. Das Problem: es  müssen alle Gläubiger dem vom Schuldner unterbreiteten Einigungsvorschlag (z.B. 10 Prozent auf die Forderungen, zahlbar von dritter Seite) zustimmen. Im Optimalfall (d.h. wenn alle Gläubiger zustimmen) dauert dies ca. 3 Monate.
    Wenn ein Gläubiger dem außergerichtlichen Vorschlag widerspricht, ist das außergerichtliche Schuldenregulilerungsverfahren gescheitert. Wenn jedoch auf Grund der Antworten der Gläubiger erkennbar ist, dass die Mehrheit der anderen Gläubiger dem Schuldenregulierungs-vorschlag zugestimmt haben, eröffnet sich die Chance über das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren.
    Bei diesem können die Zustimmungen einzelner ablehnender Gläubiger durch das Gericht "ersetzt" werden.
  • Gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren
    Bei dem gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren kann man einen Einigungsvorschlag unterbreiten, der mit der Kopf- und Summenmehrheit der Gläubiger angenommen werden muss.
    Beispiel: Verschuldung 100.000 Euro mit 9 Gläubigerin.
    Die Kopfmehrheit liegt bei 5 Gläubigern und die Summenmehrheit bei 50.001 Euro.
    Beide Mehrheiten müssen erzielt werden. Ablehnende Gläubiger können, wenn Sie durch den Plan nicht benachteiligt werden, überstimmt werden. Dies erfolgt außerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens.Jedoch ist bei erforderlicher Überstimmung ein Beschluss des Gerichts erforderlich. Nur die beteiligten Gläubiger müssen informiert werden.
    Im Optimalfall dauert das Verfahren ca. 6 Monate bis zur endgültigen Befreiung von dem Schuldenberg.

III. Sanierungschancen für Selbstständige und Unternehmer

Mit dem Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen hat der Gesetzgeber schon im Jahr 2012 ein klares Signal gegeben:

  • Der Gesetzgeber wollte Unternehmen erhalten, bei denen Fortführungschancen bestehen
  • Der Gesetzgeber hat die Eigenverwaltung gefördert
  • Der Gesetzgeber wollte die Sanierungen durch Insovlenzplanverfahren beschleunigen und verbessern.

Der insolvente Verbraucher und der insolvente Unternehmer oder Selbständige haben nach den Insolvenzrechtsreformen wirksame Werkzeuge erhalten, zeitnah eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Wer im Rahmen der Verschuldung Gläubiger vorsätzlich geschädigt hat, kann keine Restschuldbefreiung erlangen.  Hier hat der Gesetzgeber hohe Hürden für unredliche Schuldner eingebaut.

IV. Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens erfolgten weitere Änderungen: 

  • Abschaffung des Vorranges der Gehalts/Lohnabtretung aus § 114 InsO
  • Änderung des Versagungsrechts der Restschuldbefreiung
  • Insolvenzanfechtungsrecht für den Verwalter auch bei Verbraucherinsolvenzverfahren
  • Absonderungsrecht für Verwalter auch bei Verbraucherinsolvenzverfahren
  • Insolvenzplanverfahren auch bei Verbraucherinsolvenzverfahren
  • Sperrfristen für ein zweites Verfahren
  • Widerrufsmöglichkeiten der Restschuldbefreiung nach § 303 InsO
  • Privilegierung von Unterhaltsgläubigern bei vorsätzlich pflichtwidrigem Unterlassen
  • Steuerschulden nach Steuerhinterziehung sind von Restschuldbefreiung ausgeschlossen
  • Abschaffung des Motivationsrabattes 
  • Eintragung im Schuldnerverzeichnis
  • Änderung der Mindest- und Regelvergütung des Insolvenzverwalters
  • Verwertung von Wohngenossenschaftsanteilen
Einzelheiten:
1. Abtretung
Zur Absicherung von Darlehn mussten Schuldner oft den pfändbaren Teil ihres Einkommens (formu-larmäßig) an den Darlehnsgeber abgetreten. Innerhalb eines Insolvenzverfahrens mussten derartige Abtretungen für zwei Jahre bevorrechtigt bedient werden. Dies verkomplizierte die Schuldenregulie-rungsversuche und verringerte die Masse. Diese Bevorrechtigung wurde im Gesetz abgeschafft.

2. Änderung des Versagungsrechts der Restschuldbefreiung

Die Rechte der Gläubiger wurden durch das Reformgesetz gestärkt. Ein Versagungsantrag gemäß § 290 InsO kann beispielsweise jederzeit schriftlich geltend gemacht werden.

3. Insolvenzstraftaten § 290 Abs 1 Nr.1 InsO 
Wielange muss ein Schuldner, der wegen Insolvenzverschleppung verurteilt wurde, warten bis er einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellen darf?
Fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung.
Wir können Ihnen beantworten, ob diese gesetzliche Wartefrist auch bei Bagatelldelikten gilt.

4. Vermögensverschwendung
Bisher war bei Vermögensverschwendung die Wartefrist 1 Jahr. 
Dies wurde jetzt erweitert auf 3 Jahre gemäß § 290 Abs.1 Nr.4 InsO.

5. Verletzung der Erwerbsobliegenheit
In der Wohlverhaltensphase gab es bereits eine Sanktion bei Verletzung der Erwerbsobliegenheit. Die Erwerbsobliegenheit wurde im Reformgesetz schon für das eröffnete Verfahren geregelt gemäß § 290 Abs.1 Nr.7 InsO.  Der Schuldner muss sich daher intersiv um eine Beschäftigung kümmern.

6. Sperr- und Wartefristen für ein zweites Verfahren/Antrag auf Restschuldbefreiung

  • Insolvenzstraftaten: 5 Jahre
  • Falsche Angaben: 3 Jahre
  • Vermögensverschwendung: 3 Jahre
  • Bei Versagung nach § 290  Nr. 5, 6,7 InsO: 3 Jahre
  • Bei Versagung nach Scheitern wegen 298 InsO: O Jahre
  • Bei Versagung nach § 298 InsO: 3 Jahre (bisher 10 Jahre)
  • Bei Erteilung der Restschuldbefreiung: 10 Jahre
7. Widerrufsmöglichkeiten der Restschuldbefreiung wurden erweitert
Die Rechte der Gläubiger sollten durch das Reformgesetz auch hier gestärkt werden.
Bislang gab es eine Beschränkung der Widerrufsmöglichkeiten auf Erkenntnisse bis zum Schlusstermin. 
Wenn sich jetzt nachträglich herausstellt, dass die Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt oder der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist der Widerruf der Restschuldbefreiung gemäß des neugefassten § 303 InsO möglich. 
Beispielsfall: Goldmünzsammlung wird nachträglich bekannt durch Scheidungsverfahren

8. Insolvenzplanverfahren auch für Verbraucher (IK- Verfahren)
Das Insolvenzplanverfahren ist nach der Reform auch in Verbraucherinsolvenzverfahren, sogenannten IK- Verfahren möglich.
Damit besteht also auch für Verbraucher und ehemalige Selbständige/ Unternehmer, die weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben, die Gestaltungs-möglichkeit im Insolvenzplanverfahren Gruppen der Gläubiger zu bilden, die dann über den Plan abstimmen. Der Plan gelingt, wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt.
Verbraucher haben damit die Möglichkeit außerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens mittels Schuldenregulierungsverfahren eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen und nunmehr auch mittels Insolvenzplanverfahren. Die Sanierungsmöglichkeiten werden dadurch wesentlich erhöht. 
Dies eröffnete Chancen für den Schuldner schneller schuldenfrei zu sein. 
Für die Gläubiger ist es eine zusätzliche Chance noch eine nennenswerte Quote zu erhalten.
Nicht möglich ist bei Verbrauchern die Eigenverwaltung.
Zuständig für die Planverfahren sind nicht (mehr) die Rechtspfleger, sondern der Richter/Richterin (schon seit 01.01.2013) Planverfahren sind ab dem 01.07.2004 auch in Verfahren möglich, die schon vorher eröffnet wurden. 

V. Links für weitere Informationen

https://www.privatinsolvenz.net/selbststaendig/https://www.privatinsolvenz.net/selbststaendig/



VI. Leistungsangebot und Kontakt:
Was können wir für Sie klären und beantworten?
  • Analyse der Verhältnisse
  • Suche nach dem besten Weg und Erläuterung der Alternativen mit Risken und Nachteilen
  • verständliche Erläuterung der optimalen Verfahrensweise
  • Begleitung und Coaching bei der Umsetzung (Schuldenregulierungsverfahren, Insolvenzeinleitung, Insolvenzplan)
  • Mögliche Fragen, die wir professionell beantworten können:
    1. Haben Sie Mittel für ein Schuldenregulierungsverfahren?
    2. Besteht ein Anspruch des Schuldners auf Mitteilung der Höhe der Verwaltervergütung?
    3. Welche Mittel müssen (wann) zur Optimierung nachgewiesen und aufgebracht werden?
    4. Welche Vor- und Nachteile bietet das Insolvenzplanverfahren?
Wir seit über 20 Jahren im Insolvenz- und Sanierungsrecht tätig und haben schon zahlreiche Planverfahren erfolgreich begleitet und stehen für 
  • professionelle Hilfe 
  • Beratung
  • Erstellung von Insolvenzplänen
  • Koordination bei Planverfahren
  • Sanierungsmediation
  • Vorträge
gerne zur Verfügung




Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator (Dresden International University)

Tel. 0351 8110233
Fax 0351 98110244
email: Kulzer@pkl.com

 

 

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt, Rechtsanwalt, MBA
 
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