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05.11.2012 |
Neues zur Kapitalaufbringung und Kapitalerhöhung bei der GmbH . |
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1. Aufbringung des Kapitals 1.1. Verrechnung Die vereinbarte Bareinlage muss ordnungsgemäß zum richtigen Zeitpunkt erbracht werden. Wenn man mit der Bareinlage ein Darlehn, für das sich der Gesellschafter verbürgt hat, ablöst, leistet er nicht verdeckt eine Sacheinlage. 1.2. Hin- und Herzahlen Wenn die Bareinlage in engem zeitlichen Zusammenhang an den Gesellschafter zurückgeführt wird, kann darin ein Hin- und Herzahlen liegen. Eine Erfüllung der Einlagepflicht findet nur statt, wenn das Hin- und Herzahlen dem Handelsregister offengelegt wird, d.h. ein Hin- und Herzahlen ist nur unter Beachtung des § 19 Abs. 5 GmbHG möglich. 1.3. Sacheinlage In der Praxis kommen immer noch häufig offene und verdeckte Sacheinlagen vor. Ob die Sacheinlage offen oder verdeckt ist, hat Auswirkungen auf die Beweislast. Bei der verdeckten Sacheinlage trifft den Gesellschafter die Beweislast der Werthaltigkeit.< Eine Dienstleistung ist nicht einlagefähig. 1.4. Heilung einer verdeckten Sacheinlage Wenn eine verdeckte Sacheinlage vorliegt, so ist nach dem reformierten Gesellschaftsrecht keine Heilung erforderlich, wenn das verdeckte Geschäft werthaltig war. Bei fehlender Wertdeckung findet eine Differenzhaftung gemäß § 9 GmbHG statt. 1.5. Writschaftliche Neugründung bei Mantelverwendung Eine Unterbilanzhaftung kommt im Falle der Mantelverwendung (unternehmenslose Hülle) in Betracht, wenn die Gesellschaft tatsächlich wieder unternehmerisch tätig ist und dies dem Handelsregister nicht offengelegt und die Versicherung der Vollständigkeit des Kapitals abgegeben wird, (zu BGH vom 06.03.2012).
2. Erhöhung des Kapitals Bei einer Kapitalerhöhung muss das Kapital nach dem notariell gefassten Erhöhungsbeschluss einbezahlt werden. Eine Vorauseinzahlung ist nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen möglich: a) zum Zeitpunkt des Kaptialerhöhungsbeschlusses muss das Kapital noch auf dem Konto oder in bar vorhanden sein b) Liegt ein Sanierungsfall vor, so darf die Gesellschaft nur durch diese Maßnahme gerettet werden können. Wenn der Gesellschafter den Einlagebetrag nach dem Erhöhungsbeschluss einzahlt und anweist, dass damit die Tilgung seiner Bereicherungsforderung aus dem ersten (fehlgeschlagenen) Erfüllungsversucht erfolgen soll, liegt darin eine sogenannte verdeckte Sacheinlage in Form eines Hin- und Herzahlens vor.
Kulzer 11/2012 |
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht |
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