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InsO § 140 Abs. 1 und 3 Die Pfändung einer künftigen Forderung gilt anfechtungsrechtlich in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem die Forderung entsteht. Die Entstehung der Forderung ist keine Bedingung der Pfändung. (Amtlicher Leitsatz des BGH, Urt. v. 20.03.2003 –IX ZR 166/02 in InVo 7/2003 S.268) |
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