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22.07.2003 |
Anfechtung/Gläubigerbenachteiligung |
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InsO § 132 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
Veranlasst ein Gläubiger, der mit seiner Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners lediglich Insolvenzgläubiger wäre, durch die Ankündigung, andernfalls eine für die Fortführung des Untenehmens des Schuldners notwendige Leistung nicht zu erbringen, den unter Erlass eines Zustimmungsvorbehalts bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter dazu, dem Gläubiger nicht nur das Entgelt für die neue Leistung zu zahlen, sondern ihn auch wegen seiner Altforderung voll zu befriedigen, so ist die Zusage der zweiten Leistung unmittelbar gläubigerbenachteiligend und anfechtbar.
Amtlicher Leitsatz des BGH, Urt.v. 13.03.2003- IX ZR 64/02 in InVo 7/2003 S.270 ) |
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Verfasser: Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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