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14.02.2013 Fortführung in der vorläufigen Insolvenzverwaltung und Vergütung
Information

Vorläufiger Verwalter: Aufgaben
Üblicherweise wird bei einem Unternehmen nach Insolvenzeinleitung ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Dem vorläufigen Verwalter wird im Beschluss des Insolvenzgerichts aufgegeben, den Geschäftsbetrieb bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzusetzen. Verfügungen des Geschäftsführers bedürfen in der Regel der Zustimmung des vorläufigen Verwalters. Meist wird der vorläufige Insolvenzverwalter auch ermächtigt die Forderungen des Unternehmens einzuziehen. Soweit das Insolvenzverfahren rechtzeitig eingeleitet wird, kann der Lohn der Arbeitnehmer über Insolvenzausfallgeld finanziert werden, Dadurch kann oft ausreichend Masse erzielt werden, um die Verfahrenskosten zu decken und den Grundlage für eine Sanierung durch Insolvenzplan zu schaffen.
Dauer der vorläufigen Verwaltung
Die Eröffnung des Verfahrens erfolgt oft nach ca. zwei bis drei Monaten nach Einleitung des Verfahrens, je nachdem wie lange der Insolvenzgeldzeitraum genutzt werden kann.
Vergütung des vorläufigen Verwalters
Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält eine Vergütung, bei der die Fortführung erhöhend (ca.10 Prozent)berücksichtigt wird. Durch vergleichende Betrachtung ist zu beurteilen, ob sich durch die Betriebsfortführung die Berechnungsgrundlage erhöht hat, vgl. BGH NZI 2012, 372.
Die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten rechtfertigt keinen Zuschlag für den vorläufigen Verwalter, da diese Tätigkeit ein Teil der Fortführung ist und durch den Fortführungszuschlag von 10 Prozent abgegolten ist.
Auch die Verhandlung mit Übernahmeinteressenten rechtfertigt keinen weiteren Zuschlag bei der Vergütung des vorläufigen Verwalters. Der Zuschlag ist zu addieren auf die 25 prozentige Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters- mithin beträgt die Vergütung im Beispiel 35 Prozent.
Fazit
Zu beachten ist, dass nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, die Vergütung des vorläufigen Verwalters bei einer Betriebsfortführung nur geringfügig erhöht wird.
Kritiker befürchten, dass für manche Verwalter die Zerschlagung des Unternehmens finanziell interessanter und mit weniger Haftungsrisiken verbunden ist.
Meines Erachtens ist diese Kritik nicht begründet.
Die Signale des Gesetzgeber sind eindeutig: der Gesetzgeber wollte mehr Sanierungen und Fortführungen. Durch die Stärkung der Rechte der Gläubiger können diese bei der Wahl von sanierungswilligen Verwaltern mitwirken.


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Verfasser: Hermann Kulzer, Master of Business and Administration (Dresden), Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
 
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