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22.07.2003 |
Zahlungsunfähigkeit /Kennenmüssen |
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InsO § 130 Abs.2 Leistet der Schuldner, der mit seinen laufenden steuerlichen Verbindlichkeiten seit mehreren Monaten zunehmend in Rückstand geraten ist, lediglich eine Teilzahlung und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft die fälligen Forderungen alsbald erfüllt, so kennt die Finanzverwaltung in der Regel Umstände, die zwingend auf die Zahlungsunfähgikeit des Schuldners schließen lassen. ( Amtlicher Leitsatz des BGH, Urt. v. 09.01.2003 - IX ZR 175/02 in InVo 7/2003 S. 272 ) |
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Verfasser: Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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