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17.03.2013 Aus- und Absonderungsrechte im Insolvenzeröffnungsverfahren
Information 1. Rechliche Abgrenzung: Aussonderung / Absonderung
1.1. Aussonderung
Aussonderungsrechte sind in §§ 47, 48 InsO geregelt.
Es handelt sich um Gegenstände, die nicht Bestandteile der Insolvenzmasse sind, § 47 InsO, und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens herauszugeben sind, z.B. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung bei Factoring.
In der Insolvenz des Vorbehaltskäufers kann der Verkäufer daher die noch nicht weiterveräußerte Vorbehaltsware - ebenso wie beim eiinfachen Eigentumsvorbehalt- aussondern, falls der Insolvenzverwalter die Erfüllung ablehnt (§ 103 InsO).
Henckel, Aktuelle Probleme der Warenlieferanten beim Kundenkonkurs S. 38. Münchener Kommentar Insolvenzordnung § 47 Rdnr. 144.
Die Ist- Insolvenzmasse wird daher nach Klärung der Aussonderungsansprüche zur Soll-Masse.
1.2. Absonderungsrechte
Absonderungsrechte sind in §§ 49 bis 52 InsO geregelt. Sie gewähren dem Absonderungsberechtigten lediglich den Sicherungswert des jeweiligen Gegenstands, nicht den Gegenstand selbst. Die Verwertung des Absonderungsguts erfolgt entsprechend der insolvenzrechtlichen Bestimmungen §§ 165 ff., 49 InsO, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kostenbeiträge, §§ 170, 171 InsO.
1.3. Ausfall
Die Differenz zwischen gesicherter Forderung und Erlös wird gemäß § 52 InsO als Ausfall zur Insolvenztabelle festgestellt.
2. Wirksamkeit der Aus- und Absonderungsrechte
2.1. Bestimmtheit
Zunächst muss die Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte, die den Aus- und Absonderungsrechten zu Grunde liegen, geprüft werden.
Bei einem Raumsicherungsvertrag, einem verlängerten Eigentumsvvorbehalt oder bei einer Globalzession ist der Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten. Dies setzt die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit voraus. Das bedeutet, dass für jeden, der die Vereinbarung der Vertragsparteien kennt, ohne Weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmbaren Gegenstände erfasst sind.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Vorbehaltswaren anderer Lieferanten zu einem Gesamtpreis verkauft, soll eine Vorausabtretiung " in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, bzw. entsprechend dem Wert unserer Leistungen" hinreichend bestimmt sein. BGHZ 56, 34 ff. = NJW 1971, 1038. Münchener Kommentar Insolvenzrecht § 47 Rdnr. 132.
Bei der Weiterverarbeitung ist die Bestimmbarkeit differenziert zu beurteilen:
Die Abtretung in " Höhe des Anteilswertes am Miteigentum" genügt den Anforderungen, vgl. BGHZ 64, 312 ff.= NJW 1975 1226,
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Sachen anderer Lieferanten zu einer neuen Sache verarbeitet, erhalten alle Lieferanten Miteigentumsanteile. Münchener Kommentar Insolvenzrecht a.a.O. § 47 Rdnr. 134. Diese bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die einzelnen Sachen vor der Verarbeitung hatten zu dem Wert des Fertigfabrikats.
Münchener Kommentar Insolvenzordnung § 47 Rdnr. 134.
2.2. Knebelung
Die Wirksamkeit z.B. einer Vorausabtretung ist nicht gegeben, wenn die Vorausabtretung zu einer Knebelung des Vorbehaltskäufers führt. Münchener Kommentar Insolvenzordnung § 47 Rdnr. 139.
2.3. Übersicherung / Dingliche Teilverzichtsklausel
2.3.1. Vorausabtretung  bei verlängertem Eigentumsvorbehalt
Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheiterte die  Vorausabtretung des Vorbehaltskäufers häufig wegen einer Übersicherung des Vorbehaltsverkäufers. Danach war die formularmäßige Vorausabtretung von Kundenforderungen des Vorbehaltskäufers im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts regelmäßi wegen unangemessener Benachteiligung des Vorbehaltskäufers nach $§ 307 Abs.1/§ 9 Abs.1 AGBG unwirksam. Die Rechtsprechung ist vom großen Senat für Zivilsachen aufgeben worden. Münchener Kommentar Insolvenzordnung § 47 Rdnr. 140.
2.3.2. Dingliche Teilverzichtsklausel bei der Globalzession
Eine Globalzession ist nur wirksam, wenn sie eine dingliche Teilverzichtsklausel enthält, BGH NJW 2005, 1192; Henkel in Die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren S. 238.
2.3.3. Ausschlussklausel
Manche Kunden vereinbaren Abwehrklauseln oder Abtretungsverbote (§ 399 2. Alt. BGB).
Wenn ein Abtretungsverbot vorliegt, ist dann § 346 HGB zu prüfen, inwieweit die Abtretung branchenüblich ist.
3. Kollision von Rechten
Häufig kommt es vor, dass Rehte von Gläubigern kollidieren.
Grundsätzlich gilt das Prioritätsprinzig, das heißt, die erste Verfügung über den Gegenständ/Forderung geht der späteren vor.
Im Rahmen eines Verkaufs unter (verlängertem) Eingentumsvorbehalt geht die Vorausabtretung an den Lieferaten in jedem Fall einer Globalzession vor, Henkel in: Die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren. Borchardt/Frind S. 238.
Bei mehrfachen Vorausabtretungen sind die zweite und alle nachfolgenden unwirksam. Münchener Kommentar Insolvenzordnung § 47 Rdnr.142.
4. Anfechtbarkeit
Eine Anfechtung von Rechtshandlungen und Drittrechten ist erst im eröffneten Insolvenzverfahren möglich, " 129 InsO.
Die Prüfung der Anfechtbarkeit ist jedoch bereits im Eröffnungsverfahren von Bedeutung.
4.1. Inkongruente Sicherheit ("nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit, § 131 InsO)
Im Drei-Monatszeitraum vor Stellung des Insolvenzantrags sind inkongruente Deckungen anfechtbar. Fraglich ist, ob die Geschäftsverbindlung bereits gekündigt wurde.
4.2. Kongruente Sicherheiten
Der bedeutenste Fall der Anfechtung einer kongruenten Sicherheit ergibt sich bei der Globalzession, bei der auch künftige Forderungen abgetreten sind.
Wenn der Zessionar (Abtretungsempfänger) bei der Entstehung der Forderung Kenntnis von dem Insolvenzantrag oder der Zahlungsunfähigkeit hat, unterliegt diese (kongruente)Abtretung der Anfechtung nach § 130 Abs.1 Satz 1 InsO.
Soweit die Anfechtbarkeit eindeutig ist, kann durch die Erlösverwendung kein Schaden des nur formal Absondeurngsberechtigten entstehen, Henkel : Die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren. Borchardt/Frind S. 245.
Halbfertige Erzeugnisse  sind im Hinblick auf § 130 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 InsO zum Stichtag der Kenntnis der Zessionars zu bewerten und möglichst Abgrenzungsvereinbarungen zu treffen. Henkel in: Die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren. Borchardt/Frind S. 246.
5. Ausschluss der Anfechtbarkeit durch Fortführungsvereinbarung
Diejeinigen Forderungen, die vor Kenntnis der Zessionars entstanden sind und damit unanfechtbar sind, heißen Altforderungen. Wenn der vorläufige Verwalter diese Altforderungen einzieht und die Mittel für die Fortführung einsetzt, kann er mit dem Zessionar vereinbaren, dass dem Zessionar die Neu-Forderungen in dem Umfang zustehen sollen, in dem der vorläufige Verwalter diese Altforderungen einziehen und zur Finanzierung der Betriebsfortführung verwenden darf, vgl Ganter NZI 2010, 551, 553; Henkel in: Die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren. Borchardt/Frind S. 245.
Die Wertsteigerung durch das "Werthaltigmachen" zählt zu den sogenannten Neu-Forderungen, der andere Teil zählt zu den  Alt-Forderungen.

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