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19.04.2013 Darlehn an Gesellschafter: Wann ist es zulässig und wann nicht?
Information Manchmal erhalten Gesellschafter oder geschäftsführende Gesellschafter Darlehn von der Gesellschaft. Für die Geschäftsführer bestehen dabei zahlreiche Haftungsgefahren ziivlrechtlicher, steuerlicher und strafrechtlicher Natur. 
In den schlimmsten Fällen drohen der Vorwurf der Veruntreuung oder der verdeckten Gewinnausschüttung oder die persönliche Haftung des Geschäftsführers.
Nachfolgend eine summarische Darstellung möglicher Risiken:

1. Verstoß gegen Generalklausel § 43 GmbHG
Der Geschäftsführer darf dem Gesellschafter Darlehn nur gewähren, wenn dies mit der ihm obliegenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar ist, § 43 Abs.1 GmbHG.
Voraussetzungen sind:
  • die für die Darlehnsvergabe an den Gesellschafter vorgesehenen Mittel dürfen von der GmbH nicht selbst benötigt werden
  • es darf zu keiner Gefährdung der Vermögens- und Ertragslage der GmbH führen
  • der Rückzahlungsanspruch gegen den Kreditnehmer muss werthaltig sein
  • die Verzinsung muss einem Drittvergleich standhalten
  • die Sicherheiten müssen banküblich sein, wenn ein Ausfallrisiko besteht

Beispiel: Haftung des Geschäftsführers, der einem unbekannten Unternehmen Waren auf Kredit verkaufte, ohne dessen Bonität zu prüfen und ohne die Gesellschaft genügend zu sichern, BGH GmbHR 1981, 191 0 WM 1981, 440

2. Verstoß gegen Stammkapitalerhaltungsgebot § 30 Abs.1 GmbHG
Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an die Gesellschafter aus- oder zurückgezahlt werden.

3. Verstoß gegen Kreditgewährungsverbot § 43a GmbHG
§ 43a GmbHG verbietet es dem Gechäftsführer, sich selbst oder einem anderen Geschäftsführer ein Darlehn aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der GmbH zu gewähren.

4. Verstoß gegen das Verbot der Insolvenzverursachung § 64 Satz 3 GmbHG
Zahlungen sind verboten, die erkennbar in deine Zahlungsunfähigkeit münden.

5. Verstoß gegen das Verbot der Masseschmälerung  § 64 Satz 1 GmbHG
Geschäftsführer müssen für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife haften.
Ausnahmen sind Zahlungen, die auch ein Insolvenzverwalter vornehmen müsste.

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
 
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