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Wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung einmal eingetreten ist, hat der Bundesgerichtshof Ende 2012 den Nachweis der nachträglichen Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit verschärft.
- Die Zahlungen müssen im Allgemeinen wieder aufgenommen sein
- Einzelne Zahlungen an Gläubiger reichen nicht aus, sondern müssen an alle Gläubiger erfolgen
- Die Beweislast trägt derjenige, der die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit behauptet
- Keine Wiederherstellung der Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn dem Schuldner durch Befriedigung der gegenwärtigen Gläubiger die Mittel zur Begleichung alsbald fälliger Verbindlichkeiten fehlen
Für weitere Auskünfte zur Insolvenzanfechtung und Quellenangaben stehe ich kompetent und professionell zur Verfügung.
Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Wirtschaftsmediator
kulzer@pkl.com Tel: 0351 8110233 Fax: 0351 8110244
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