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06.03.2014 Insolvenz eines ARGE-Gesellschafters
Information Die ARGE ist eine typische Gestaltungsform bei größeren Bauaufträgen, da oftmals ein einzelner Bauunternehmer nicht die notwendigen Kapazitäten vorzuweisen hat, um einen solchen Auftrag allein zu bewältigen. Die ARGE und nicht die einzelnen Gesellschafter sind in diesem Fall Vertragspartner des Bauherrn.

Es gibt verschiedene Gestaltungsformen der Arge. Welcher Inhalt für den jeweiligen Zusammenschluss notwendig ist, ergibt sich aus den speziellen Bedürfnissen und Umständen des Einzelfalles.

Besondere Probleme können auftreten, wenn ein Gesellschafter der ARGE in Insolvenz gerät. Ohne gewisse Vorkehrungen im Vertrag erhielte der Insolvenzverwalter erhebliche Einflussmöglichkeiten, die den Hauptauftrag oder auch die Solvenz der anderen Gesellschafter gefährden könnten.

Der ARGE-Vertrag sollte daher insbesondere festgelegen, dass beim Ausscheiden des insolventen Gesellschafters die Anteile den übrigen Gesellschaftern anwachsen und die ARGE unter diesen Gesellschafter fortgesetzt wird. Verbleibt nur ein Gesellschafter, übernimmt dieser alle Anteile und führt die Verträge mit dem Dritten allein fort. Ist die Fortführung im Vertrag bereits geregelt, bedarf es dafür nicht mehr der Zustimmung des Insolvenzverwalters.

Der ausgeschiedene insolvente Gesellschafter hat einen Auseinandersetzungsanspruch. Sein Geschäftsanteil gehört zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter hat jedoch grundsätzlich keinen direkten Zugriff auf offene Forderungen der ARGE gegen den Bauherrn. Er kann daher nicht z.B. offene Forderungen zur Masse ziehen und dann abzüglich der Feststellungs- und Verwertungspauschale den Betrag auf die Geschäftsanteile der anderen verteilen.

Zur Vermeidung von Problemen bei der Auseinandersetzung, sollte die Höhe der Anteile und die Leistungen der einzelnen Gesellschafter sowie deren Wert im Vertrag genauestens bestimmt werden.

Gleiches ist auch sinnvoll im Hinblick auf eine mögliche Insolvenzanfechtung des gesamten ARGE-Vertrages durch den Insolvenzverwalter. Meint der Insolvenzverwalter nämlich, der ARGE-Vertrag benachteilige die insolvente Gesellschaft und damit deren Gläubiger, weil die Forderung aus dem Bauvertrag dem Insolvenzschuldner allein oder zu einem höheren Anteil zustehen würde, wäre er veranlasst, den ARGE-Vertrag anzufechten und ausstehende Forderungen für die Masse zu vereinnahmen. Dem fortführenden Gesellschafter stünde dann lediglich eine einfache Insolvenzforderung zu.

Schon das Bestehen von Zweifeln an der Person des Berechtigten wird den Bauherrn dazu veranlassen, den Zahlbetrag solange zurückhalten, bis sich die Parteien geeinigt haben, oder er wird ihn bei einem Gericht oder einer sonstigen Hinterlegungsstelle kostenpflichtig hinterlegen.

Für eine Anfechtung bedarf es immer der Darstellung und des Nachweises einer Gläubigerbenachteiligung. Ist für den Insolvenzverwalter nachweisbar, dass die Gesellschaft bereits bei Abschluss des Vertrages insolvenzreif war oder Zahlungsunfähigkeit drohte, kann sich die Beweislast zulasten des anderen Gesellschafters umkehren. In zeitlicher Hinsicht ist die Anfechtung bei einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung bis zu 10 Jahre rückwirkend ab Insolvenzantragstellung möglich.

Wir helfen Ihnen gern durch eine umfassende Beratung und Mithilfe bei der Vertragsgestaltung, vorhersehbare Risiken zu vermeiden bzw. einzuschätzen. Anfechtungsrisiken können allerdings selten vollständig ausgeschlossen werden. Sollte der Insolvenzfall bereits eingetreten sein, stehen wir Ihnen zur Seite, um Anfechtungs- und unberechtigte Auseinandersetzungsansprüche bestmöglich abzuwehren.
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Verfasser: Susanne Hase ,Rechtsanwältin,Tätigkeitsschwerpunkt Insolvenzrecht
 
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