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07.04.2014 Haftung des Anlagevermittlers?
Information Anlageberater und Anlagevermittler obliegen bei Ihren Tätigkeiten umfassenden Pflichten zur Information, Aufklärung, Nachforschung und Beratung. Der Grad der Pflichten hängt davon ab, ob ein Anlageberater oder ein Anlagevermittler vorliegt, welche Qualifikation der betreffende Berater oder Vermittler hat und welches Verhältnis zum Kunden besteht.
Wenn die Kapitalanlage weniger Rendite als erwartet bringt oder gar notleidend wird, stellen sich viele Anleger die Frage:
Hat der Berater oder Vermittler richtig informiert und beraten?
Der Berater oder Vermittler kann nicht klüger sein, als die Aufsichtsbehörden, Prospekt- und Wirtschaftsprüfer.

Welche Pflichten hat also ein Berater/Vermittler von Kapitalanlagen, wann haftet er und wann nicht?

1. Abgrenzung Anlageberater und Anlagevermittler
1.1. Anlageberater
Der Anlageberater bewertet und beurteilt die Geldanlage fachkundig, unter Beachtung der besonderen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anlegers.
Er ist im Auftrag des Anlegers tätig, unter Inanspruchnahme des persönlichen Vertrauens.
Das Rechtsverhältnis ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag.

1.2. Anlagevermittler
Der Anlagevermittler stellt dem Anleger Informationen über die Kapitalanlage zur Verfügung, ohne individuell die Anlage zu bewerten. Die Risikoeinschätzung der Kapitalanlage ist von dem Anleger selbst wahrzunehmen. Meist handelt der Vermittler erkennbar im Interesse des Anbieters.
Bei der Anlagevermittlung steht der werbende und zum Teil anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund (BGH Urteil vom 25.11.1981, IV a ZR 286/80).
Der Anleger ist weniger schutzwürdig, wenn dies für ihn erkennbar ist.

2. Kardinalspflicht: Vollständige Information über das Produkt
Für Anlageberater und Anlagevermittler besteht die allgemeine Pflicht zur Aufklärung über alle für den  Anlageentschluß relevanten Informationen.
Dies muss nach herrschender Rechtsprechung wahrheitsgemäß, sorgfältig, richtig und vollständig erfolgen(BGHZ 74, 103 = NJW 1979, 1449; BGH NJW 1982, 1095).

3. Aufklärung über wirtschaftliche Daten und die Lage des Unternehmens
Der Anlagevermittler hat den Anleger über sämtliche wirtschaftliche Daten des Unternehmens zu informieren, wenn diese nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu berücksichtigen waren (BGH, Urteil vom 25.11.1991 = BGH NJW 82, 1095).
Wenn der Anlageberater/Vermittler nicht wesentlichen Informationen über das Unternehmen hat, muss er den Anleger darüber informieren (BGH NJW 82, 1095).
Sind dem Anlageberater oder Vermittler kritische Pressemitteilungen bekannt, so muß er den Anleger darüber informieren, insbesondere negative Presseveröffentlichungen der allgemeinen Brancheninformationsdienste (KMI, DFI-Gerlach Reports, Cash ua.),vgl. (LG Düsseldorf vom 02.05.1991 - 1204/91.

4. Auswertung Fachpresse
Der Anlageberater hat die Pflicht, einschlägige Artikel in der Fachpresse zu beachten und auszuwerten. So hat im sogenannten"Bond"-Urteil der Bundesgerichtshof das Studium der FAZ, Handelsblatt und die Börsenzeitung als notwendig erachtet, vgl. BGHZ 123,26 = WM 1993, 1455.

5. Eigene Überprüfungen
Ein Anlageberater darf sich nicht einfach auf die Expertise anderer verlassen, sondern hat eigenständige Ermittlungen bezüglich der Broschüren, Prospekte und Geschäftsberichten anzustellen und die Angaben zu überprüfen, BGHZ 74, 103 = NJW 1979, 1449.
Der Anlageberater darf sich nicht einmal auf den Bestätigungsvermerk einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf dem Prospekt verlassen, sondern muss den Prospekt einer  Plausibilitätsprüfung unterziehen, vgl. BGH Urteil vom 04.03.1987, DB 1987, 1293.

Der Anlageberater haftet, wenn der diese Pflicht verletzt,  dem Anleger für die Vollständigkeit und Richtigkeit der wesentlichen Prospektangaben, OLG Nürnberg, Urteil vom 17.04.1985.
Was muss der Anlageberater prüfen:

  • Gibt es Auffälligkeiten?
  • Bestehen Warnsignale?
  • Sind die dargestellten Konzepte und Zahlen plausibel?
  • Existieren Widersprüche?

6. Umfang der Nachforschungspflicht
Der Umfang der Nachforschungspflicht richtet sich danach, welche Nachforschungen der Anleger gerechterweise von dem Berater verlangen darf (BGHZ 74, 103 = BGH NJW 1979, 1449).
Die Nachforschungspflicht unterscheidet sich elementar ob der Anlageberater oder ein Anlagevermittler vorliegt.
Der Anlagevermittler ist nicht verpflichtet eigene Nachforschungen anzustellen.
Er haftet auch nicht für die für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prospektangaben, es sei denn, die Widersprüche sind direkt aus dem Prospekt ersichtlich.

7. Nachvertragliche Aufklärungspflichten
Den Anlageberater treffen nachvertragliche Aufklärungspflichten, damit der Kunde die Möglichkeit hat, sich rechtzeitig von dem Produkt zu lösen:

  • Fehlverhalten der Verantwortlichen
  • negativen Berichten in der Fachpresse
  • Ausbleiben von Ausschüttungen
  • Verzögerung von Geschäftsberichten etc..

8. Vertrauensstellung und besondere Qualifikation
8.1. Vertrauen
Die Art und Intensität der Vertrauensstellung ist ausschlaggebend für die Aufklärungsver-pflichtung und den damit verbundenen Haftungsumfang des Anlageberaters bzw. Vermittlers.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichshofs besteht die Haftung nur für solche Fehler, Ungenauigkeiten und irreführenden Darstellungen im Prospekt, deren Richtigkeit der Anleger gerade aufgrund der besonderen Vertrauensstellung des Beraters erwarten durfte (BGH Urteil vom 12.02.1996 ).
Nimmt der Anlageberater um so mehr persönliches Vertrauen in Anspruch bzw. stellt seine eigene Sachkunde heraus, um so schutzbedürftiger ist der Anleger.
8.2. Qualifikation
Verfügt der Vermittler/Berater über besondere Sachkunde, bestehen für Ihn erhöhte Aufklärungs- und Informationspflichten.
Er muss sich fachkundige mit dem Angebot beschäftigen, vgl Steuerberaterhaftung für eine Empfehlung einer Kapitalanlage Landgericht Coburg 23 O 696/00.

9. Bestimmte Anlagenformen fordern besondere Aufklärung
9.1. Unternehmensbeteiligungen
9.1.1 Formen

  • typische Beteiligungen
  • atypisch stille Beteiligungen
  • Kommanditbeteiligungen 
  • Beteiligungen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

9.1.2 .Beratungsinhalte

  • wirtschaftliche Situation des Unternehmens
  • wirtschaftliche Daten der Gesellschaft 
  • sämtliche Informationen, die für Anlageentschluss entscheidend sind 
  • Handelsregisterauszüge
  • Bankauskünfte
  • Geschäftsberichte
  • Bilanzen des Unternehmens 
  • Aufklärung über erhöhtes Risiko oder Unternehmenskrisen
  • Pflicht zur Überprüfung des Emissionsprospektes
  • Plausibilitätsprüfung Prospekt
  • Unternehmensrisiken
  • Verhältnis von Risiken und Ertragschancen
  • Beschränkung der Haftung auf die Einlag
  • Prüfung der Seriösität etwaiger Treuhänder
  • Existenz etwaiger ausländischer Gesellschaften oder Tochtergesellschaften
9.2. Wertpapiere
Die Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sind zu beachten, insbesondere die Verhaltensregeln des §§ 31. 32 WpHG.ichen Aufenthalt im Inland haben.
Börsentermingeschäfte wurden durch das vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom Börsengesetz in das Wertpapierhandelsgesetz überführt.
Vermittler können nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haften, vgl. BGH WM 1995, 100, 102.
Bei  "Kick-back"- Zahlungen (ein Teil der überhöhten Gebühren fließt an die Vermittlungsgesellschaft zurück)  hat der Berater oder Vermittler den Anleger aufzuklären ansonsten haftet er gemäß § 823 II i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB, BGH NJW 1990, 1725.

Für Fragen stehe gerne zur Verfügung.

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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