insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Aktuelles
17.03.2021 Anfechtung von Steuerzahlungen und Anfechtung von Zahlungen an den Steuerberater
Information

I. Zur Vorsatzanfechtung von Steuerzahlungen einer GmbH bei Begleichung der Verbindlichkeiten über das Privatkonto Ihres Geschäftsführers

BGH, Urt. vom 28.1.2021 IX ZR 64/20 ZIP 8/2021 S. 416
(ERGEBNIS: Land/ Finanzamt musste nach der Insolvenzanfechtung erhaltene Zahlungen vom Privatkonto des Gfü an den Insolvenzverwalter der GmbH zurückzahlen). 

1. Wirkung der Rechtshandlung: Es kommt nicht auf eine Gläubigerbenachteiligung der Gläubigergesamtheit an.

2. Bei mittelbarer Zuwendung ist die Wertstellung auf dem Konto des Leistungsempfängers der für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung maßgebliche Zeitpunkt.

3. Kenntnis des Finanzamtes von einer Gläubigerbenachteiligung steht nicht entgegen, dass Gfü infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung für die Verbindlichkeiten haftet. 

II. Anfechtung von Zahlungen an den Steuerberater

Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) Urteil vom 15. 11. 2012 - IX ZR 205/11 zur Anfechtbarkeit von Zahlungen an einen Steuerberater gemäß  §§ 138 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 2, § 130 Abs. 3 InsO:

1. Steuerberater und Beweislast
Werden vor dem gesetzlichen Dreimonatszeitraum Deckungshandlungen des Insolvenzschuldners gegenüber einer ihm nahestehenden Person angefochten, braucht der Steuerberater als Anfechtungsgegner nicht zu beweisen, dass ihm ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, unbekannt war.

2. Würdigung von Indizien
Bei Prüfung dieser Kenntnis hat der Tatrichter die Nähe zum Schuldner im Vornahmezeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung aber als Indiz zu würdigen.

3. Steuerberater als eine dem Schuldner nahestehende Person
Eine Person kann einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit auch nahestehen, wenn ihr als freiberuflicher oder gewerblicher Dienstleister alle über die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers erheblichen Daten üblicherweise im normalen Geschäftsgang zufließen, so dass sie über den gleichen Wissensvorsprung verfügt, den sonst ein mit der Aufgabe befasster leitender Angestellter des Schuldnerunternehmens hätte (ausgelagerte Buchhaltung).

4. Stockung des Zuflusses von Buchhaltungsunterlagen
Ist der Anfechtungsgegner von dem Insolvenzschuldner als externer Helfer mit der Führung seiner Bücher und internen Konten beauftragt, kann er nicht als nahestehende Person angesehen werden, wenn zum Vornahmezeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung der Zufluss von Buchungsunterlagen aus dem betreuten Unternehmen länger als ein Vierteljahr stockte.

5. Begründung des BGHNahestehende Person
Die Steuerberatersozietät der Beklagten ist als eine der Schuldnerin nahestehende Person zu beurteilen, wenn sie aufgrund einer den Organen oder qualifizierten Gesellschaftern der Schuldnerin vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hatte, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin zu unterrichten. Dienstnehmer stehen in einer solchen Verbindung zum Insolvenzschuldner in der Regel nur dann, wenn sie durch ihre Tätigkeit innerhalb des Schuldnerunternehmens eine besondere Informationsmöglichkeit über dessen wirtschaftliche Verhältnisse besitzen.
 Im Anschluss an Kirchhof (ZInsO 2001, 825, 829) vertreten allerdings manche Stimmen des Schrifttums die Ansicht, externe Beziehungen zu einem Steuerberater seien dann wie Fälle leitender Angestellter zu behandeln, wenn auf den Berater die Buchhaltung der Schuldnerin im Wesentlichen ausgelagert sei. Für den beauftragten Steuerberater gelte dann nichts anderes als für den angestellten Leiter der Buchhaltung (etwa FK-InsO/Dauernheim, 6. Aufl., § 138 Rn. 17; Rogge/Leptien in Hmb- Komm-InsO, 4. Aufl., § 138 Rn. 25; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 138 Rn. 24; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 138 Rn. 48). Solche, den Bereich nahestehender Dritter nicht unbeträchtlich erweiternde Ausnahmen sind nur dann zu rechtfertigen, wenn an die Voraussetzungen, hier die organisatorische Auslagerung der Buchhaltung, strenge Anforderungen gestellt werden.
Nicht jeder freiberufliche oder gewerbliche Dienstleister, schon gar nicht jeder andere Vertragspartner kann als nahestehender Dritter aufgefasst werden, nur weil er aufgrund seiner Rechtsbeziehungen zum Schuldner größeren Einblick in dessen wirtschaftliche Verhältnisse hat als sonstige unternehmensfremde Personen. So gehören Großlieferanten oder kreditgewährende Banken üblicherweise nicht zu den nahestehenden Dritten ihrer Kunden (BT-Drucks. 12/2443 Seite 163 zu § 155 des Regierungsentwurfs).
Das kann wiederum anders sein, wenn sie auch über eine Kapitalbeteiligung unterhalb der Schwelle des § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 256/06 Rn. 4 und 56).
Insoweit bedürfen die Umstände einer zweckentsprechenden Würdigung.
Dem Freiberufler im Dienste des Schuldners müssen, wenn er als nahestehende Person gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO gelten soll, nach der ihm vertraglich eingeräumten Rechtsstellung wie einem in gleicher Zuständigkeit tätigen Angestellten alle über die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers erheblichen Daten üblicherweise im normalen Geschäftsgang zufließen.

Werden einem freiberuflichen Dienstleister vom Schuldner planmäßig bestimmte (klassifizierte) Tatsachen vorenthalten, kann ein Näheverhältnis nach § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO nicht entstehen. Das Buchhaltungsmandat eines Steuerberaters mit einem Unternehmen kann deshalb nur dann die Beweislast des Insolvenzverwalters im Anfechtungsprozess nach § 130 Abs. 3 InsO umkehren, wenn es nach seiner rechtlichen und tatsächlichen Prägung dem Anfechtungsgegner den typischen Wissensvorsprung über die wirtschaftliche Lage des Mandanten vermittelt, den sonst nur damit befasste leitende Angestellte des Unternehmens haben.

Denn hierin liegt der innere Grund, der die Anfechtung gegenüber Personen, die dem Schuldner gemäß § 138 InsO nahe stehen, durch Beweislastumkehr nach Maßgabe von § 130 Abs. 3 InsO erleichtert.
Diesen Vermutungstatbestand muss der Anfechtungskläger darlegen und nötigenfalls beweisen, der sich hierauf beruft.
Hat der Steuerberater eine Sonderstellung im Sinne des § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO erlangt, kann er sie durch Kündigung oder Änderung des Dienstvertrages, der sie begründet hat, wieder verlieren. Diese Einwendung gehört zur Darlegungs- und Beweislast des mandatierten Dienstleisters, wenn unstreitig oder vom klagenden Insolvenzverwalter bewiesen worden ist, dass der Anfechtungsgegner jedenfalls zunächst zu einer dem Schuldner nahestehenden Person geworden war.
Hat der Steuerberater die Vermutung des § 130 Abs. 3 InsO auf diese Weise entkräftet, kann der Insolvenzverwalter den ihm sonst obliegenden Beweis des Anfechtungstatbestandes wie gegenüber jedem Anfechtungsgegner gleichwohl noch erbringen. Der dem Schuldner nahestehende Anfechtungsgegner kann die Vermutung auch dadurch entkräften, dass er zwar keine rechtliche Vertragsänderung behauptet, wohl aber nötigenfalls beweist, der Informationsfluss, der seinen typischen Wissensvorsprung begründete, sei ohne rechtliche Vertragsänderung tatsächlich versiegt oder auf längere Zeit unterbrochen worden.
Sobald der nachgewiesene Aktualitätsverlust der einmal gewonnenen Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners bezogen auf den nach § 140 InsO maßgebenden Anfechtungszeitpunkt ernsthafte Zweifel rechtfertigt, ob der entscheidende allgemeine Wissensvorsprung aus der früheren Rechtsstellung über die wirtschaftliche Lage des Schuldners noch fortdauert, ist die Grundlage der Beweislastumkehr entfallen.
Diesen Rechtsgedanken bringt für den Sonderfall der aufgelösten Ehe oder häuslichen Gemeinschaft das Gesetz in § 138 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO zum Ausdruck. Er ist hierauf aber nicht beschränkt und entsprechend auf Personen zu übertragen, die unter  § 138 Abs. 2 Nr. 1 und 2 InsO fallen.
Drei Monate nach Abreißen des Informationsflusses ist die Vermutung des § 130 Abs. 3 InsO entkräftet, selbst wenn sich eine rechtliche Vertragsänderung nicht feststellen lässt.

Ihre Tätigkeit für die Schuldnerin habe seit Januar 2008 über fünf Monate hinweg gestockt, so dass sie die Kenntnisvermutung des § 130 Abs. 3 InsO jedenfalls entkräftet hätten, wenn die weitere Sachaufklärung die Richtigkeit ihrer Behauptung bestätigen sollte.

Dem Kläger können deshalb nach derzeitigem Sachstand die Beweisvorteile des § 138 InsO gegenüber den Beklagten nicht zugutekommen.

Das hierauf gestützte Berufungsurteil kann mit dieser Begründung nicht aufrechterhalten bleiben.

Kenntnis von der Krise
Die angespannte wirtschaftliche Lage der Schuldnerin und der Stand ihres Geschäftskontos nahe der Grenze des Überziehungskredits gestattet dem Revisionsgericht noch nicht, stattdessen nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO die Kenntnis der Beklagten zu vermuten, dass die angefochtenen Honorarzahlungen der Schuldnerin mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung geleistet worden sind.
Entscheidend ist hierfür nach den Umständen des Streitfalles, ab wann die Beklagten konkret mit dem Ausfall der Forderungen rechnen mussten, deren Uneinbringlichkeit die Schuldnerin schließlich veranlasste, den Insolvenzantrag zu stellen.

Ansonsten kommt es darauf an, welche Verbindlichkeiten der Schuldnerin von ihr zu welchem Zeitpunkt nach Kenntnis der Beklagten ernsthaft eingefordert und nicht beglichen waren.

Die Zurückverweisung der Sache gibt den Parteien Gelegenheit, zu dem bisher nicht festgestellten Näheverhältnis, zur möglichen Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO) am 12. Juni 2008 und von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) am 18. Februar 2008 sowie einer etwaigen Gläubigerbenachteiligung zu diesem Zeitpunkt weiter vorzutragen und Beweis anzutreten.

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
zurück
 

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11