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25.03.2015 Vergütung des Aufsichtsrates/ Wie kann man Interessenkonflikte vermeiden?
Information Fall: Der Vorstandsvorsitzende der AG möchte eine Erhöhung seiner Tantiemen.
Er überlegt, wie er den Aufsichtsrat zu einer Zustimmung bewegen kann.
Sein Plan: die Aufsichtsratsmitglieder sollen ebenfalls eine Erhöhung ihrer Vergütung erhalten.
Der Vorstand beschließt die Erhöhung. Ferner schließt der Vorstand mit der Unternehmensberatungs GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der Aufsichtsratsvorsitzende ist, einen Beratungsvertrag, wonach die Gesellschaft die AG für ein Jahreshonorar in Höhe von 100.000 EUR künftig in betriebswirtschaftlichen Fragen beraten solle. Die anderen Aufsichtsratsmitglieder stimmen dem Vertrag zu.

Wie ist diese Maßnahme rechtlich zu beurteilen?
1. Gesetzliche Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat
Gemäß § 113 I 1 AktG erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine Kann-Vergütung
2. Einfache Verdoppelung der Vergütung möglich?
Eine Verdoppelung der Bezüge wäre wirksam, wenn sie in die Kompetenz des Vorstands fällt. Gemäß § 113 I 2 AktG kann die Vergütung durch die Satzung oder einen Hauptversammlungsbeschluss gewährt werden. Ziel der Regelung ist es, die Vergütung auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Ferner soll verhindert werden, dass der Vorstand die Gehälter festlegt, die ihn überwachen sollen. Der Vorstand kann die Bezüge der Aufsichtsratsmitglieder nicht wirksam verdoppeln.
3. Beratervertrag mit dem Aufsichtsrat wirksam?
Auch die Wirksamkeit des Beratungsvertrages ist fraglich. Der Vorstand vertritt nach § 78 I 1 AktG die Gesellschaft, in den Fällen des § 114 I AktG ist jedoch die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich. Es soll verhindert werden, dass die von § 113 AktG festgelegte Kompetenz der Hauptversammlung zur Bestimmung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, dadurch umgangen wird, dass der Vorstand Beratungsverträge mit den Aufsichtsratsmitgliedern schließt und diesen Vorteile zukommen lässt, die das "interne Gleichgewicht" beeinträchtigen können. Der im Fall geschlossene Beratungsvertrag benötigt damit die Zustimmung durch den Aufsichtsrat, die hier vorliegt.
4. Unzulässige Vergütungsvereinbarung?
Der BGH nimmt jedoch an, dass ein Vertrag wegen Verstoßes gegen § 113 AktG nach § 134 BGB nichtig und damit nicht zustimmungsfähig ist, wenn die im Beratungsvertrag vereinbarte Tätigkeit bereits in die Aufgaben des Aufsichtsratsmitglieds als Organteil der Gesellschaft fällt, denn dann stellt der geschlossene Vertrag eine unzulässige Vergütungsvereinbarung dar.
Um Umgehungen zu verhindern, verlangt er darüber hinaus, dass in dem Vertrag die Aufgaben und die dafür zu entrichtende Vergütung so konkret angegeben werden, dass der Aufsichtsrat sich ein eigenes Urteil zu den zu erbringenden Leistungen bilden und auf dieser Grundlage beurteilen kann, ob es sich tatsächlich um eine überobligationsmäßige Leistung handelt, die durch die allgemeine Aufsichtsratsvergütung noch nicht abgedeckt ist.
Wenn dies nicht gegeben ist, ist der geschlossene Vertrag nichtig.
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
 
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