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05.06.2018 Sanierung: Kompetenzen des Beraters, Mindestanforderungen des Sanierungskonzeptes, Ablauf, Risiken
Information Der Gesetzgeber wollte die Sanierung von Unternehmen unterstützen und mehr Sanierungen als Abwicklungen. "Mein Ziel ist, dass das Insolvenzrecht noch stärker als Chance zur Sanierung von Unternehmen begriffen wird. Hierzu brauchen wir einen Mentalitätswechsel. Wir brauchen eine andere Insolvenzkultur." Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (1992-1996 sowie 2009-2013 Bundesministerin der Justiz) Eine Sanierung soll ein Unternehmen aus einer Krisensituation führen.
Dies kann innerhalb eines Insolvenzverfahrens laufen- oder außerhalb.
Eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens darf nicht erfolgen, wenn die Insolvenzreife bereits erkennbar eingetreten ist und nicht innerhalb kurzer Zeit beseitigt werden kann.
Ein Sanierungsberater bedarf großer Erfahrung und interdisziplinärer Kompetenzen.
Manche Sanierungskonzepte und Sanierungsversuche sind untauglich und verursachen außer Kosten auch Anfechtungsrisiken und strafrechtliche Verfolgungen.

Sanierungsversuche müssen daher immer unter Einhaltung der maßgeblichen Gesetze stattfinden.

1. Kompetez des Sanierungsberaters
  • Individuelle Anforderungen
  • Juristische Qualifikation
  • Betriebswirtschaftliche Qualifikation
  • Verhandlungstechnik
  • Krisen- Know-how
  • Sanierungsqualifikation
  • Branchenkenntnisse
  • Umsetzungsfähigkeit.
2. Taugliches Sanierungskonzept- Mindestanforderungen

a) Analyse der Verluste
b) Prüfung und Darstellung der Vermeidung künftiger Verluste
c) Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Rentabilität des Unternehmens in Zukunft
d) Feststellung der Art und der Höhe der Verbindlichkeiten
e) Erfassung der Art und Anzahl der Gläubiger
f) Ermittlung der zur Sanierung erforderlichen Mittel oder Quote des Erlasses der Forderungen, vgl. BGH Urt. vom 12.5.2016 zu den Mindestanforderungen.
g) geeignete, taugliche, fristgemäße Sanierungsmaßnahmen
h) Positive, vertretbare und nachvollziehbare Prognose

3. Ablauf einer Sanierungsberatung einer Gesellschaft
3.1. Angebotsphase

3.2. Auftrag
(möglich auch gestaffelt für Erstgespräch, Erstanalyse, Sanierungskonzept, Umsetzung)
3.3. Erstgespräch
3.3.1. Wer sind die Handelnden und wer sind die Stakeholder?
gesellschaftsrechtliche Situation (Gesellschafter, Geschäftsführer. Kunden. Arbeitnehmer, Banken)
3.3.2. Wirtschaftliche Situation
3.3.3. Ursachen der Krise (subjektive Sicht des Geschäftsführers)
3.3.4. Ziele der Sanierungsberatung

3.4. Erstanalyse - Quickcheck
3.4.1. Ermittlung Zahlungsfähigkeit nach IDW Standard

Achtung: In vielen Fällen glauben Geschäftsführer es läge keine Zahlungsunfähigkeit vor.

Tatsächlich ist die von der Rechtsprechung geschaffene Drei-Wochenfrist zur Bedienung der fälligen Verbindlichkeiten schon lange abgelaufen.
Wer hier nicht sofort reagiert, kann sich strafbar machen- als Geschäftsführer, faktischer Geschäftsführer oder sogar als Berater, vgl. Fall unten.
So kann beispielsweise eine Stundung der fälligen Forderung vereinbart werden oder Kapital der Gesellschafter eingelegt werden zur Bedienung aller Verbindlichkeiten.

3.4.2. Ermittllung Überschuldung
3.4.3. Ermittlung Fortbestehensprognose
3.4.4. Wirtschaftliche Zahlen der Vorjahre/ Vormonate im Vergleich
3.4.5. Softfacts
3.4.6. Ursachen der Krise (objektiv)
3.4.7. Möglichkeiten der Sanierung

  • Beseitigung Insolvenzgrund durch Stundungen oder Einlagen der Gesellschafter
  • Interne Restrukurierung
  • Übertragende Sanierung
  • Eigenverwaltung
  • Insolvenzplanverfahren/ Sanierungsplan
  • Insolvenzplanverfahren/ Übertragungsplan
  • Übertragende Sanierung innerhalb eines Regelinsolvenzverfahrens
  • Liqudidation
3.5. Sanierungskonzepterstellung (nach Standard IDW)

Wenn die Krise weit fortgeschritten ist, kann eine Sanierung ohne Analyse und ohne Konzept nicht gelingen. Ein Sanierungsgutachten muss erstellt werden.

3.5.1. Unternehmensanalyse
3.5.2. Analyse der Schwachstellen und Krisenursachen
3.5.3. Leitbild des sanierten Unternehmens
3.5.4. Konkrete Handlungsempfehlungen/ Sanierungsmaßnahmen
  • Maßnahmen zur kurzfristigen Existenzsicherung
  • Kurzfristige finanzielle Maßnahmen
  • Mittel- und langfristige Maßnahmen zur Existenzsicherung
  • Eckpunkte der Sanierung (strategisch, strukturell, operativ)
  • Mögliche Beiträge (Gläubiger, Gesellschafter, Arbeitnehmer, Fremdkapitalgeber)
  • Verbesserungspotentiale und finanzielle Auswirkungen
  • Maßnahmen zur Erhöhung der Profitabilität
  • Optimierung von Prozessen
  • Zeitablauf für Turnaround
  • Zeitplan zur Steigerung der Profitabilität
3.5.5. Detailiierte Anleitung zur Umsetzung
3.5.6. Planrechnungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen

3.6. Umsetzungsphase
3.7. Kontrollphase

4. Sanierung und Strafrecht
Welche Strafrechtstatbestände können im Zusammenhang mit einer Ignorierung einer Insolvenzreife ohne geeignete Maßnahmen der Beseitigung stehen?
Folgende Straftatbestände können von Bedeutung sein:
  • Bankrott (§ 283 StGB),
  • besonders schwerer Fall des Bankrotts (§ 283a StGB),
  • Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB),
  • Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB),
  • Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB),
  • Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO),
  • Unterschlagung (§ 246 StGB),
  • Betrug (§ 263 StGB),
  • Kreditbetrug (§ 265b StGB),
  • Untreue (§ 266 StGB),
  • Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB),
  • Urkundenfälschung (§ 267 StGB) sowie
  • Steuerhinterziehung (§ 370 AO).

5. Der Sanierer als Straftäter oder:
Wann ist eine Sanierungsberatung rechtswidrig und sogar strafbar?

5.1. Verkennung einer Zahlungsunfähigkeit
Ein schlechter Sanierungsberater ignoriert oder kennt nicht, dass eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder wie eine solche ermittelt wird.

5.2. Verschleiern von Vermögen
Ein nicht kompetenter Sanierungsberater gibt Tipps zum Verschleiern und Verschieben des Vermögens.
Er bringt seinen Mandanten dadurch in Gefahren, die meist völlig außer Verhältnis stehen zum vermeintlichen Nutzen; Sie schaden dadurch ihren Mandanten und sich selbst. 

5.3. Keine Gesamtbetrachtung
Der inkompetente Sanierungsberater schließt mit einzelnen Gläubigern Vergleiche, ohne die Gesamtbetrachtung zu machen und die Gleichbehandlung der Gläubiger zu beachten.

5.4. Fremdgeldkonto zur Befriedigung von Gläubigern
Der unkluge Sanierungsberater zieht Gelder auf sein Konto und verteilt es dann an die Gläubiger. Dieser Anwalt oder Steuerberater risikiert damit die Anfechtung der Zahlungen und sogar die Bestrafung wegen einer Insolvenzstraftat.

6. Die Anfechtung von Beraterhonoraren für Sanierungskonzepte ua.

Der Fall Q-Cells sorgte in der Insolvenzpraxis für Furore. Der Insolvenzverwalter hat die bezahlten Honorare angefochten.  Das Landgericht Frankfurt/M hat mit Entscheidung vom 7.5.2015 in ZIP 2015, 1358 der Klage stattgegeben.  Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangten Voraussetzungen für die den Vorsatz entkräftende Wirkung eines Sanierungskonzepts, nämlich die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg,  lagen nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

Zur Vermeidung der Anfechtbarkeit dürfen Berater keine unangemessenen Honorare vereinnahmen und müssen die Leistungen im Rahmen eines Bargeschäfts abrechnen,. Beauftragt der Schuldner in der Krise einen Berater mit der Ausarbeitung eines Sanierungsplans, kann der Berater seinen Honoraranspruch nur dadurch schützen, dass er jeweils Vorschüsse in Höhe der wertäquivalenten Vergütung für die nächsten 30 Tage seiner Arbeit verlangt. BGHZ 167, 190, 201; BGH Urt. 6.12.2007 IX ZR 113/06; ZIP 2008ä, 232; Thole Christoph in ZIP 2015 S. 2145 ff. (Die Vorsatzanfechtung von Beraterhonoraren für Sanierungskonzepte).

Wir stehen für Fragen gerne zur Verfügung.


Hermann Kulzer

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Master of Business and Administration (Dresden)
Wirtschaftsmediator (Dresden International University)

Dresden, Berlin, Cottbus, Leipzig, Chemnitz

Kontakt:
Dresden, Glashütterstraße 101 a, Dresden
Tel. 0351 8110233
Fax. 0351 8110244
email: h.kulzer@gmx.de
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt, Mediator
 
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