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Die Fortführung einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners innerhalb des Insolvenzverfahrens birgt viele Risiken. Das Vermögen aus dieser selbständigen Tätigkeit kann daher gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigegeben werden.
Wie berechnet sich dann das Vergleichseinkommen i.S.v. § 295 Abs. 2 InsO? Was kann/muss der Verwalter veranlassen, wenn der Schuldner nicht zahlt? Bis wann darf sich der Schuldner mit der Abführung seiner Zahlungen Zeit lassen? Muss er sich um eine abhängige Beschäftigung bemühen, wenn er aus seiner selbständigen Tätigkeit nicht genügend Einkommen erwirtschaften kann?
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.03.2014 (IX ZR 43/12, ZinsO 2014, 824 über die freigegebene Tätigkeit eines Zahnarztes entschieden. Infolge der Freigabe fiel der Neuerwerb des Schuldners aus der freiberuflichen Tätigkeit nicht mehr in die Masse, sondern stand dieser nur noch den Neugläubigern, deren Forderungen nach Wirksamwerden der Freigabeerklärung entstanden sind, als Haftungsmasse zur Verfügung. Führt der Schuldner keine Beträge an die Masse ab, bleibt dem Verwalter nur der Klageweg. Es gehört zu den vom Schuldner nach einer Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO zu beachtenden Pflichten, dass er die nach § 295 Abs. 2 InsO maßgeblichen Beträge schon im Laufe des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter abführt. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Obliegenheit, sondern um einen vom Insolvenzverwalter einklagbaren Anspruch (BGH Beschl. v. 13.06.2013 - IX ZB 38/10, WM 2013, 1612 Rn. 20). Sie gebietet im Regelfall eine jährliche Zahlung (BGH Beschl. v. 19.07.12 - IX ZB 188/09, ZinsO 2012, 1488 Rn. 14). Die Frage, ob und in welcher Höhe den Schuldner eine Abführungspflicht trifft, ist nach einem dreistufigen Prüfungsschema zu beantworten (übersichtlich dazu: Sinz/Hiebert/Wegener, Verbraucherinsolvenz, 3. Aufl. 2014, Rn. 929). Ob das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO oder das Prozessgericht zu entscheiden hat, hängt davon ab, ob die Auseinandersetzung um die Massezugehörigkeit als solche geführt wird - dann gehört der Rechtsstreit vor das Prozessgericht - oder ob über die Zulässigkeit der Vollstreckung gestritten wird - dann entscheidet das Insolvenzgericht - im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 InsO (BGH, Beschl. v. 05.06.12 - IX ZB 31/10, ZIP 2012, 1371). Zuständig ist danach das Prozessgericht. |
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