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04.08.2014 Notwendige Verteidigung des Geschäftsführers gegenüber Insolvenzverwalter
Information Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich im Urteil vom 19. Nov. 2013 , AZ II ZR 229/11 mit der Klage eines Insolvenzverwalters gegen die Geschäftsführerin einer GmbH wegen Insolvenzverschleppungshaftung.

Die Gesellschaft betrieb eine Modeboutique, die seit 2004 einen durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag auswies.

Die GmbH war spätestes seit 31.12.2007 überschuldet.

2008 bezahlte die Geschäftsführerin noch insgesamt Rechnungen im Umfange rund 90.000 Euro. 

Die GmbH führte den Geschäftsbetrieb bis Dezember 2008 fort, bevor die Insolvenz eingeleitet wurde. .

Die Zahlungen nach dem 31.12.2007 forderte der Insolvenzverwalter von dem Geschäftsführer zurück.

Er klagte gegen den Geschäftsführer auf Rückzahlung von 90.000 Euro.

Problematisch war im Prozess auf welche Art und Weise der beklagte Geschäftsführer beweisen muss, dass es noch stille Reserven oder sonstige Vermögenswerte in der GmbH gab, die den Anspruch des Insolvenzverwalters entkräften könnten.

Dazu der Leitsatz des Bundesgerichshofs:

“Hat der Insolvenzverwalter durch Vorlage einer Handelsbilanz und den Vortrag, dass keine stillen Reserven sowie aus der Bilanz nicht ersichtlichen Vermögenswerte vorhanden sind, die Überschuldung einer GmbH dargelegt, genügt der wegen Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommene Geschäftsführer seiner sekundären Darlegungslast nicht, wenn er lediglich von der Handelsbilanz abweichende Werte behauptet. Der in Anspruch genommene Geschäftsführer hat vielmehr substantiiert zu etwaigen stillen Reserven oder in der Bilanz nicht abgebildeten Werten vorzutragen.”

 

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