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17.08.2014 Verein in Krise und Insolvenz / Haftungsrisiken der Vorstände
Information Beim Verein besteht -wie bei einer GmbH- eine Insolvenzantragspflicht bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Wenn der Vorstand dies verkennt, drohen strafrechtliche Sanktionen und die zivilrechtliche Haftung des Vorstands für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Grund genug für Vorstände sich über Krise und die Pflichten des Vorstands genauer zu informieren.
Im Einzelnen:

1. Insolvenzgründe
Insolvenzgründe beim Verein sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung, § 42 Abs.2 S.1 BGB. Der Vorstand ist im Falle der Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen.
1.1. Insolvenzgrund 1: Überschuldung
Überschuldung gemäß § 19 II InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Vereins die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
1.2. Insolvenzgrund 2: Zahlungsunfähigkeit
Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Verein nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO. Dies ist in der Regel gegeben, wenn der Verein seine Zahlungen eingestellt hat, § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO.
Die Zahlungsunfähigkeit ist abzugrenzuen von der unbedenklichen Zahlungsstockung.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss eine Zahlungsstockung spätestens innerhalb von 3 Wochen beseitigt werden können.  Beträgt die Liquiditätslücke mehr als 10 % der Gesamtverbindlichkeiten, so ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen.
1.3. Insolvenzgrund 3: Drohende Zahlungsunfähigkeit
Die drohende Zahlungsunfähigkeit eröffnet für den Vorstand das Recht der Insolvenzeinleitung Die drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 II InsO liegt vor, wenn der Verein voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. § 18 InsO begründet jedoch keine Insolvenzanmeldeverpflichtung, nur das Recht.

2. Insolvenzantragsberechtigung
Insolvenzantragsberechtig sind Gläubiger gemäß § 14 I InsO und der Verein durch jedes Mitglied des Vorstands gemäß § 15 I InsO bzw. den Liquidator.
Wenn der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vereinsvorstands gestellt wird, muss der Insolvenzeröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 15 II 1 InsO).

3. Insolvenzantragspflicht
Der Vorstand hat bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes die Pflicht zur Antragstellung, § 42 Abs. 2 Satz 1 BGB. Auch der faktische Vorstand hat die Pflicht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Jeder Vorstand muss stets über die wirtschaftliche Lage des Vereins unterrichtet sein also ohne Rücksicht auf die interne Aufgabenverteilung.
Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Krise, muss eine Vermögensübersicht erstellt werden bzw. ein qualifizierter Berater eingesetzt werden zur Prüfung.
Ab dem Zeitpunkt des Erkennens oder des Erkennenmüssens eines Insolvenzgrundes läuft die 3-Wochen-Frist für die erfolgreiche "Schnellsanierung" oder die Insolvenzantragstellung.

4. Zivilrechtliche Haftung des Vorstands bei Insolvenzverschleppung
Wenn der Insolvenzeröffnungsantrag nicht unverzüglich gestellt, haftet der Vorstand gegenüber den Gläubigern im Fall einer Insolvenz des Vereins gemäß § 42 II 2 BGB persönlich für den entstandenen Schanden.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder haften als Gesamtschuldner.
Neugläubiger können verlangen so gestellt zu werden, als habe es keinen Vertrag mit dem Verein gegeben.
Beispiel:
Hat der Verein trotz Vorliegens eines Insolvenzgrundes einen Auftrag erteilt das Vereinsheim zu renovieren, so haftet der Vorstand persönlich, wenn schuldhaft gehandelt hat.

5. Verschuldensmaßstab
Einfache Fahrlässigkeit reicht aus für eine Haftung.
Auch Haftungsmilderungsklauseln in der Satzung beschränken die Haftung nicht.
Der Vorstand hat sich laufend einen Überblick über die wirtschaftliche Lage zu verschaffen.
Die persönliche Pflicht des Vorstands kann nicht durch eine Weisung der Mitgliederversammlung außer Kraft gesetzt werden.

6. Der Vorstand kann Insolvenzstraftaten begehen:
  • § 266 a StGB: Nichtzahlung von SV- Beiträgen
  • § 283 ff. StGB: Bankrott
  • Verletzung der Buchführungspflicht
  • Gläubigerbegünstigung
  • Schuldnerbegünstigung


Für Rückfragen zum Vereins-, Gesellschafts-und Insolvenzrecht stehe ich gerne zur Verfügung.

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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