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13.09.2019 Insolvenzverschleppung und die Folgen
Information Ein tatsächliches Beispiel eines Stafbefehls des AG Dresden von 2019 in einem einfachen Fall:

Gegen Sie wird eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt.

Die Einzelstrafen betragen:
Zu I. Insolvenzverschleppung: 90 Tagessätze
Zu II: Bankrott (Bilanz): 50 Tagessätze
Zu III. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt 1-12 jeweils 5 Tagessätze

Nach Einlegung des Rechtsmittel im Strafbefehlsverfahren gab es eine Verhandlung.
Diese endete wie folgt:

Gegen Sie wird eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt.
Die Einzelstrafen betragen:

Zu I. Fahrlässige Insolvenzverschleppung: 80 Tagessätze
Zu II: Bankrott (Bilanz): Einstellung des Verfahrens
Zu III. Vorenthalten und Verunrtreuen von Arbeitsentgelt 1-12 jeweils 5 Tagessätze

Damit darf man Geschäftsführer bleiben, hat keinen Eintrag im Führungszeugnis, gilt nicht als vorbestraft, haftet nicht für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife und verliert auch nicht die Chance auf Restschuldbefreiung.

Dieses Beispiel war real und zeigt, dass auch in kleineren Fällen die Chancen eines Rechtsmittels geprüft werden sollten.

1. Definition: Nicht rechtzeitig oder nicht richtig die Insolvenz zu beantragen, wird Insolvenzverschleppung genannt.

Eine Insolvenzverschleppung kann nur vorliegen, wenn eine Insolvenzantragspflicht besteht.
Dies ist bei Kapitalgesellschaften dann gegeben, wenn ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vorliegt, der nicht spätestens innerhalb von drei Wochen beseitigt werden kann.
Für eine natürliche Person normiert das Gesetz keine Insolvenzantragspflicht bei Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit.
Ebensowenig muss bei einer KG, die eine natürliche persönliche Person als Komplementär hat, die Insolvenz zwingend bei Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit eingeleitet werden.

Die Geschäftsführerhaftung ist im Kern nicht eine Haftung für die unterlassene Verfahrenseinleitung, sondern eine Haftung für verbotene Unternehmensfortführung, vgl. Karsten Schmidt, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, 5. Auflage S. 1089.

2. Maßgebliche Rechtsnormen: §§ 15 a, 17, 19  InsO
§ 15 a (1) InsO verpflichtet den Geschäftsführer bei Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zur Insolvenzeinleitung. Die Antragspflicht entfällt seit BGH, 28.10.2008 - 5 StR 166/08 Rdnr. 21 ff. nicht, wenn bereits ein Gläubiger einen Antrag gestellt hat, vgl. Bittmann in Praxishandbuch Insolvenzstrafrecht, 2. Auflage, § 11, Rdnr. 20. m.v.N.. Eine andere Auffassung in der Kommentarliteratur vertritt folgendes: Stellt ein anderer Antragsberechtigter (auch Gläubiger) einen zulässigen Insolvenzantrag, so ist die Tatbestandsverwirklichung ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen, da eine Gefährdung der Gläubigerinteressen insoweit ausgeschlossen ist. Aus Vorsichtsgründen sollte aber immer auch bei einem Fremdantrag der Eigenantrag gestellt werden. Unter Strafverteidigungsaspekten wird dieser Einwand einen Strafrichter wenig überzeugen - Chancen überzeugen, sehe ich nur hinsichtlich einer möglichen Fahrlässigkeit - also dass in einem solchen Fall nur nur wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung verurteilt wird. Das ist dann das Geschick des Strafverteidigers.

Nach § 17 InsO ist eine Zahlungsunfähigkeit bei jemandem dann anzunehmen, wenn
  • er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen
  • Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

  • Die Überschuldung ist in § 19 Inso definiert. Sie liegt vor, wenn
  • das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (mehr Passiva als Aktiva)
  • es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich
  • Die Fortführung muss in einer so genannten Fortführungsprognose ermittelt und  dargestellt werden, etwa durch einen Fachanwalt oder Wirtschaftsprüfer.

    3. Anmeldefrist und Führungslosigkeit
    Die Anmeldefrist beträgt höchstens drei Wochen. 
    Auch bei Führungslosigkeit der Gesellschaft besteht keine Ausnahme von der Anmeldepflicht.
     Bei der “führungslosen” Gesellschaft, also einer Gesellschaft ohne Geschäftsführer, ist dann ausnahmsweise jeder Gesellschafter, bei anderen Gesellschaftsformen mitunter auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Insolvenzanmeldung verpflichtet.

    4. Strafbarkeit
    Mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, wer es als Geschäftsführer oder Liquidator unterläßt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung das Insolvenzverfahren zu beantragen;

    Beim fahrlässigen Handeln beträgt die Freiheitsstrafe höchstens ein Jahr. 
    Entgegen der häufigen Meinung hat man nicht immer 3 Wochen Zeit.
    Nicht 3 Wochen Zeit hat man in aussichtslosen Fällen der Sanierung.
    Das Gesetz regelt: muss nach "spätestens 3 Wochen", aber ohne schuldhaftes Zögern, den Antrag stellen.
    Bei Aussichtslosigkeit einer Sanierung muss daher sofort Insolvenz beantragt werden.

    5. Insolvenzantrag/Form
    Der Insolvenzantrag muss den formellen Voraussetzungen entsprechen, vgl. z.B.  § 13 S. 3 und 6 InsO.

    6. Tauglicher Täter
    Tauglicher Täter ist sowohl der (eingetragene) Geschäftsführer, als auch der faktische Geschäftsführer.
    Auch im Rahmen eines Liquidationsverfahrens hat der bestellte Liquidator die Insolvenzantragspflicht zu beachten und im Falle von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren zu beantragen.
     
    7. Sanktionen nach Ablauf der 3 Wochen-Frist
    Verstreicht die 3-Wochen-Frist, ohne dass Insolvenzantrag gestellt oder die Gesellschaft wieder saniert wurde, macht sich der Geschäftsführer strafbar.
    Neben der strafrechtlichen Sanktion kommt auch eine zivilrechtliche Haftung in Betracht. Handlungsverpflichtet ist bei der AG und der GmbH & CoKG der Vorstand bzw der Geschäftsführer. 

    8. Regelung in der Vergangenheit
    Die Insolvenzverschleppung ist heute in § 15a InsO geregelt.
    Diese zentrale Regelung löste die Regelungen aus den einzelnen Gesellschaftsrechtsgebieten (§ 130a HGB a.F., § 130b HGB a.F., § 82 GmbHG a.F.) ab. § 15 a ist rechtsformübergreifend, gilt also für die OHG genauso wie für die KG und die GmbH.

    9. Strafbarkeit auch bei gelungener Sanierung?
    Besteht die Strafbarkeit auch wenn die Sanierung später gelingt?
    Die Tatbestände der Insolvenzverschleppung sind auch dann erfüllt, wenn die Sanierung nach Überschreiten der dreiwöchigen Frist schließlich doch gelingen sollte.
    Strafgrund der Insolvenzverschleppung ist eine abstrakte Gefährung von Gläubigerinteressen, vgl. Häcker in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, § 96, Rdrn.20.
    Bei einer geglückten Sanierung gibt es aber meist keinen, der einen Strafantrag stellt.

    10. Risken und Empfehlung
    Der Vorwurf Insolvenzverschleppung ist sehr ernst zu nehmen und birgt erhebliche strafrechtliche Folgen und zivilrechtliche Folgeansprüche.
    Wer wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt ist, darf nicht mehr Geschäftsführer sein.
    Unternehmer/ Geschäftsführer müssen daher in Krisensituation in jedem Fall umgehend entsprechende Beratung in Anspruch nehmen, soweit sie nicht die erforderlichen Spezialkenntnisse haben. Die Rechtsprechung fordert nicht, dass die/der Geschäftsführer/in in allen Bereichen studiert haben und qualifiziert sind.
    Sie fordert aber, dass man sich qualifzierten Rat holt und diesen dann auf Plausibilität überprüft.
    "Wusste ich nicht oder "konnte ich nicht" oder "war nicht zuständig", wären Antworten, die nichts bringen- auf jeden Fall keinen Freispruch.

    Bei der öffentlichen oder sozialen Unternehmen gibt es das Zusatzproblem, dass sich die Entscheidungsfindung nicht zwingend an juristischen und/oder wirtschaftlichen Argumenten orientiert.
    Der jeweilige Geschäftsführer ist aber gefordert, sich professionell beraten zu lassen und schnell und konsequent zu reagieren.

    Die Insolvenzverschleppungsverteidigung setzt käufmännisches Verständnis/Kenntnisse und Spezialkenntnisse im Insolvenz- und Strafrecht voraus.

    Ich stehe für Auskünfte und Hilfe gerne zur Verfügung.

    Hermann Kulzer MBA,
    Fachanwalt für Insolvenzrecht,
    Strafverteidiger bei Insolvenzdelikten

     



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    Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
     
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