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10.09.2014 |
Verkaufen sie ihre Erbschaft oder Erbschaftsteile? |
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Wer nicht Alleinerbe, sondern Miterbe ist, ist Teil einer Erbengemeinschaft. Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft dauert oft Jahre Nicht selten gibt es Streit unter den Miterben. 1. Verkauf möglich Der Erbe kam seine komplette Erbschaft oder einzelne Nachlassgegenstände verkaufen oder verschenken. Jeder Miterbe kann seinen Erbteil nach Anfall der Erbschaft veräußern, § 1922 Abs. 2 BGB.
2. Notarielle Beurkundung Ein Kaufvertrag über einen Erbteil bedarf zu seiner Wirksamkeit ebenso wie ein Vertrag über den Erwerb einer kompletten Erbschaft der notariellen Beurkundung.
Kurz: Der Vertrag zwischen Erbe und Erwerber muss notariell beurkundet werden § 2371 BGB.
3. Folgen eines Erbteilerwerbes Der Erwerber eines Erbteils kann durch den Erwerb Miteigentümer an einer Immobilie werden. Der Erwerber des Erbteils kann die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und damit die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreiben, § 2042 BGB.
4. Vorkaufsrecht Für die übrigen Miterben besteht ein Vorkaufsrecht, § 2034 BGB.
5. Risiken Ein Erbschein bietet keine 100 prozentige Sicherheit für den Käufer. Wenn später ein abweichendes Testament auftaucht, kann der alte Erbschein eingezogen werden. Wenn der Erwerber des Erbteils aber schon den Kaufpreis bezahlt hat, kann der Kaufpreis oder Teile des Kaufpreise zurückgefordert werden wegen eines Rechtsmangels.
6. Angebot Wir haben schon zahlreiche Verkäufe und Käufe von Erbanteilen begleitet oder Auseinandersetzungen von Erbengemeinschaften begleitet.
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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA Rechtsanwalt |
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