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24.02.2021 < Asset Protection: Wie sichert man rechtzeitig sein Vermögen? Rechtlich zulässige Gestaltungen zum Vermögensschutz
Information

1. Bedeutung und Definition
Insbesondere bei Kaufleuten, Selbstständigen und Unternehmern wächst angesichts der derzeit unsicheren Wirtschaftslage die Sorge, coronabedingt zu scheitern und für unternehmerische Verbindlichkeiten letztlich auch mit dem Privatvermögen haftbar gemacht zu werden. 
ASSET PROTECTION KOMMT DAHER GERADE IN ZEITEN VON KRISEN IN DEUTSCHLAND IN MODE.
In den USA und England hat asset protection schon eine lange Tradition.
Es geht darum bei schwer kalkulierbaren Risiken der beruflichen Tätigkeit und bei möglichen künftigen Krisen das private Vermögen abzusichern.
Es geht also um einen rechtlich zulässigen Schutz des eigenen Vermögens wegen schwer kalkulierbaren Risiken vor dem möglichen Zugriff von Gläubigern, Ex-Ehegatten, Pflichtteilsberechtigten u.a. kurz: einer zulässigen Störfallvorsorge.

2. No go und Leitsatz

Rechtlich zulässige Maßnahmen zum Schutz des Vermögens können ohne Anfechtungsrisiken nur im Vorfeld eines möglichen Haftungsfalls getroffen werden, nicht in bereits sich bestehenden oder sich abzeichnenden Krisen- und Konfliktfällen. Wenn Maßnahmen zu spät - also bei bereits bestehenden Krisen oder Konflikten getroffen werden - können diese möglicherweise sogar strafbar, jedenfalls anfechtbar sein- innerhalb eines bestimmten Zeitfensters. LEIDER GIBT ES FÄLLE, IN DENEN GESCHÄFTSFÜHRER PANISCH IN DER KRISE IHRE IMMOBILIE AN EIN KIND ODER DIE EHEFRAU VERSCHENKEN ODER ÜBERTRAGEN. SIE BRINGEN DADURCH AUCH DIESE ANGEHÖRIGEN IN GROSSE SCHWIERIGKEITEN UND HELFEN NIEMANDEN. DAS HILFT NICHT - DAS SCHADET NUR.
Der Leitsatz lautet daher: Es muss rechtzeitig gehandelt werden:
- start early
- keep it simple and
- don´t try to hide stuff from your creditors.

3. Gründe für ein rechtlich zulässiges Asset Protection
- Bedrohung des Vermögens durch unternehmerische Risiken
- Risiken durch die Insolvenz des Vertragspartners
- Erhebliches Insolvenzrisiko für Käufer bei ungesicherter Vorleistung
- Pflichten (z.B. Organisationspflichten) und Gefahren sind viel größer als früher und oft nicht versicherbar
- Bedrohungen der persönlichen Vermögens durch betriebliche Haftungsrisiken
- Bedrohung durch die Pfändbarkeit von Rückforderungsansprüchen
-Gefahr der Pfändbarkeit von vorbehaltenen Rechten
- Bedrohung durch Insolvenzanfechtung und das Anfechtungsgesetz
-- Anfechtung entgeltlicher Verträge mit Nahestehenden- 2 Jahre
-- Anfechtung bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung bis zu 10 Jahre

  • Schenkungsanfechtung (vier Jahre als Sondertatbestand)
  • Bedrohung durch Trennung, Scheidung oder Erbfälle
  • Durchgriffsansprüche von Gläubigern
  • Doppelinanspruchnahmen bei Bürgschaften durch Bank und Verwalter
  • Trennung von Betriebs- und Privatvermögen
  • Haftung (direkt und indirekt) von Familienangehörigen
  • Sicherung der Existenzgrundlage
  • Mögliche Blockaden von Gesellschaftern und z.B. Mitgliedern einer Erbengemeinschaft
  • Rechtlich Regelungen sind nur außerhalb der Krise zulässig
  • Vollmachten erlöschen im Falle einer Insolvenz
  • Lösungsklauseln für den  Fall der Insolvenz nach § 119 InsO oft unwirksam
  • Strafrechtliche Risiken
    - vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung
    - betrügerischer Bankrott
    - Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung u.a.)
    - Beihilfemöglichkeiten durch Steuerberater und Berater
  • Nachhaltige Sicherung der Existenzgrundlage

4. Betroffene Personen und Gesellschaften

  • Organe von Gesellschaften wie Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte
  • Freiberufler 
  • Unternehmer
  • Erblasser und Erben
  • Ehegatten

5. Bereiche von Asset Protection

  • Schutz der Familie
  • Schutz des Eigenheims z.B.
    - durch Schenkung (beachte z.B. Schenkungsanfechtung)
    - Wohnrecht u.a.
  • Haftungsvermeidung für Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte
  • Beschränkung der Haftung durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen
  • Bildung nicht pfändbarer Vermögenswerte
  • Nachfolgegestaltungen durch Testament, Vor- und Nacherbschaft und Pflichtteilsreduzierung

6. Risiken und Warnungen
Oft liegt der Gedanke nahe, Vermögen kurzfristig auf nahestehende Personen zu übertragen, um es so einem Zugriff von Gläubigern zu entziehen. Das Interesse am Schutz des Eigenheimes oder des Privatvermögens ist nachvollziehbar- es gibt aber einige wichtige Gründe gegen vorschnelles Handeln:

  • Rückschlagsperre
  • Anfechtbarkeit  gemäß §§ 129, 132, 140 InsO, soweit ein solcher Vertrag 3 Monate vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geschlossen wird.
  • Anfechtbarkeit innerhalb einer Frist von 4 Jahren für alle unentgeltlichen Leistungen des Schuldners.
  • Anfechtbarkeit wenn Vermögenstransaktionen mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung  mit einer Anfechtungsfrist sogar bis zu 10 Jahre
  • Anfechtbarkeit bei Vollentgeltlichkeit bis zu 4 Jahre.
  • „Beiseiteschaffen“ von Vermögensgegenständen kann strafrechtlich sanktioniert werden nach § 288 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe, wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft. 
  • Ein „Bankrott“ gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn jemand bei Insolvenzreife Bestandteile seines Vermögens beiseite schafft, das im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören würden.
  • Ein Anwalt oder Notar, der falsch berät oder trotz erkennbarer Zahlungsunfähigkeit hilft Vermögen noch zu übertragen, macht sich unter Umständen wegen der Anstiftung oder Beihilfe strafbar. Oft sind "schnelle" Tipps von vermeintlichen Helfern aber nur reine "Geldverschwendung" und verschlimmern die Probleme und verschlechtern den Ruf der Beteiligten.

  7. Wer kann helfen?
Vermögensschutz ist kein eigenes Rechtsgebiet sondern eine interdisziplinäre Gestaltung im Vorfeld von Krisen und Konflikten unter Zusammenwirken von Spezialisten für Vermögensschutz. 
Spezialiserte Fachanwälte z.B. für Insolvenz-, Immobilien- und Gesellschaftsrecht bieten Asset Protection auf Grund langjähriger Erfahrungen unter anderem im 

  • Schadensrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Handelsrecht
  • Insolvenzrecht
  • Steuerrecht
  • Zwangsvollstreckungsrecht
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Immobienrecht

8. Mögliche Maßnahmen von A-Z (Auszug)

  • Abfindungsregelungen (insolvenzfeste) bei Ausscheiden eines Gesellschafters
  • Altersvorsorge pfändungssicher
  • Antizipierte notarielle Anteilsübertragung gemäß § 15 Abs.3 GmbHG
  • Auffangregelung bei unwirksamen Ausgangsregelungen z.B. bei unwirksamer Abfindungsregelung
  • Ausnutzung nicht pfändbarer Vermögenswerte
  • Auflösende Bedingungen
  • Erbrechtliche Gestaltung
  • Familienrechtliche Gestaltung
  • Güterrechtliche Vereinbarung
  • Haftungsausschluss
  • Haftungsreduzierung
  • Haftpflichtversicherung
  • Lösungsklauseln (zulässige)
  • Nießbrauchsvorbehalt
  • Satzungsgestaltung vorbeugend
  • Sicherungsklausel
  • Störfallvorsorge bei der Vertragsgestaltung
  • Rückübertragungsanspruch
  • Vermögensübertragung mit Rückforderungsrechten
  • Vor- und Nacherbschaft
  • Vinkulierungsklausel zur Verhinderung des Eindringens Dritter in die Gesellschaft
  • Vormerkung
  • Zustimmungsvorbehalte
  • Zugewinnausgleich
  • Zugewinnausgleichsicherung 
  • Zwangsabtretung in Satzung

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
 
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