insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Aktuelles
18.11.2014 Insolvenzantrag: Wann ist ein Insolvenzantrag zulässig?
Information Allgemeines
Wenn sich eine Gesellschaft in einer Krise befindet. muss der Geschäftsführer prüfen, ob die Gesellschaft bereits insolvent ist bzw. muss er es durch Spezialisten prüfen lassen.
Insolvenzgründe sind die
  • Zahlungsunfähigkeit und die
  • Überschuldung.
Der Geschäftsführer ist verpfllchtet die Insolenz, spätestens innerhalb von 3 Wochen einzuleiten, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt.
Die Insolvenzeinleitung setzt einen zulässigen Insolvenzantrag voraus.
Daran scheitern derzeit ca. 70 Prozent der Antragssteller mit teilweise fatalen Folgen:
  • Der Geschäftsführer setzt sich der Gefahr einer Insolvenzverschleppung und eines Eingehungsbetruges aus
  • Der Geschäftsführer riskiert die zivilrechtliche persönliche Haftung gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern.
Welche Angaben sind für einen Insolvenzantrag erforderlich
(je nachdem ob Eigenverwaltung beantragt wurde oder nicht)?
1. Höchste Forderungen
2. Höchste gesicherte Forderung
3. Forderung Finanzverwaltung
4. Forderungen der Sozialversicherungsträger
5. Forderungen aus betrieblicher Altersvorsorge
6. Angaben zur Bilanzsumme
7. Angaben zu Umsatzerlösen
8. Durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer
9. Vollständigkeits- und Richtigkeitserklärung

Die Angaben zur Bilanzsumme (Nr. 6) Umsatzerlösen ( Nr. 7) und Anzahl der Arbeitnehmer (Nr.8)  sind verpflichtend wenn der Schuldner Eigenverwaltung beantragt oder der Schuldner die Merkmale des § 22a Abs.1 erfüllt oder die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt  wurde.

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) wurden die Möglichkeiten der Sanierung verbessert, andererseits die Anforderungen an einen zulässigen Insolvenzantrag wesentlich erhöht.

Ohne qualifizierte Unterstützung sind bei einer GmbH/AG weder eine Sanierung noch ein Insolvenzantrag möglich.

Dreiwochenfrist ist Ausnahme!
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 64 Abs.1 GmbHG aF ist bei Eintritt der Insolvenzreife grundsätzlich sofort zu stellen.
Die höchstens dreiwöchige Frist des § 64 Abs.1 GmbHG aF ist nur dann eröffnet, wenn eine rechtzeitige Sanierung „ernstlich zu erwarten ist“ (BGH, Urteil vom 9.Juli 1979 -IIZR118/77, BGHZ75, 96, 111f.).
Die Voraussetzung dieser Ausnahme hat nach allgemeinen Grundsätzen derjenige darzulegen, der sich darauf beruft (BGH, Urteil vom 26.Juni 1989 -IIZR289/88, BGHZ108, 134, 144f.; Urteil vom 6.Juni 1994 -IIZR292/91, BGHZ126, 181, 200), also meist der Beklagte.

Insolvenzverschleppungshaftung:
Beweiserleichterung bei Verletzung der Buchführungspflicht

Bei einer Insolvenzverschleppung haftet der Geschäftsführer gegenüber der Masse für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife.
Der Insolvenzverwalter macht diesen Anspruch geltend.
Er muss die Zahlungsunfähigkeit beweisen.
Was kann er aber machen, wenn es keine Buchhaltung gibt oder keine aktuelle?
Der Bundesgerichtshof hat zu Gunsten des Insolvenzverwalters Beweiserleichterungen angenommen.
Die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung gelten nach den Grundsätzen der Beweisver-eitelung als bewiesen, wenn der Geschäftsführer einer GmbH, der von einem Gesellschafts-gläubiger wegen Insolvenzverschleppung in Anspruch genommen wird, seine Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen verletzt hat und dem Gläubiger deshalb die Darlegung näherer Einzelheiten nicht möglich ist, vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 24. Januar 2012 -II ZR 119/10

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
zurück
 

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11