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28.11.2015 Insolvenzverschleppung: Zahlungsunfähigkeit: Bestimmung nach betriebswirtschaftlicher und wirtschaftskriminalistischer Methode,; Vorsatz; Einschalten von Sachverständigen
Information Maßgebliche Normen: § 15a Abs. 4 InsO; § 17 Abs. 2 InsO

Strafrechtliches Risiko der Insolvenzverschleppung:
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.
Beispiel einer realen Verurteilung:
Das Landgericht X verurteilt den Angeklagten wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung.

Voraussetzung einer Bestrafung:
  Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit
Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung. Wenn eine Forderung gestundet ist. ist sie nicht fällig.
Von der Zahlungsunfähigkeit ist die bloße Zahlungsstockung abzugrenzen.
Bei der Zahlungsstockung liegt nur ein kurzfristig behebbarer Mangel an flüssigen Mitteln vor.

Feststellung der Zahlungsunfähgkeit:
Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit erfolgt durch die
  • betriebswirtschaftliche Methode oder die
  • wirtschaftskriminalistische Methode;
Die betriebswirtschaftliche Methode setzt voraus:
  • stichtagsbezogene Gegenüberstellung der
  • fälligen Verbindlichkeiten und der
  • liquiden oder kurzfristig liquidierbaren Mittel; vgl. BGH NJW 2000, 154.
  • Prognose, ob innerhalb einer Drei-Wochen-Frist mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit hinreichend sicher zu rechnen ist, z.B. durch Kredite, Zuführung von Eigenkapital, Einnahmen aus dem normalen Geschäftsbetrieb oder der Veräußerung von Vermögensgegenständen ( Das setzt eine Finanzplanrechnung voraus, mit der die konkret zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der nächsten 21 Tage dargestellt werden).
Die wirtschaftskriminalistische Methode baut auf wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen:
  • Erklärung (ausdrücklich), nicht zahlen zu können
  • Ignorieren von Rechnungen und Mahnungen
  • Vollstreckungsversuche (gescheiterte)
  • Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern
  • Nichtzahlung der Sozialversicherungsabgaben 
  • Nichtzahlung der sonstigen Betriebskosten
  • Scheckproteste 
  • Wechselproteste
  • Insolvenzanträge von Gläubigern,
vgl. BGH NJW 2000, 154 und BGH, Beschl. vom 23.7.2015 3 StR 518/14 ZIP 2015 S. 2021.
Auch hohe Zahlungseingänge sind nicht geeignet die Beweisanzeichen zu entkräften, wenn es sich um betrügerisch erwirkte Vorauszahlungen handelt. 

Subjektive Fragen:
Die Insolvenzverschleppung kann in den Schuldformen des
  • bedingten Vorsatzes (billigendes Inkaufnehmen)
  • des Vorsatzes oder der 
  • Fahrlässigkeit
begangen werden.
Die Unkenntnis der Insolvenzantragspflicht oder der dreiwöchigen Befristung läßt den Vorsatz als Verbotsirrtum unberührt
Sie kann lediglich bei Unvermeidbarkeit zur Sraflosigkeit führen., was für ein Organ einer Kapitalgesellschaft nicht in Betracht kommen wird.
Ein Irrtum im Bereich der Zahlungsunfähigkeit und/oder der Überschuldung ist hingegen vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum, der die Strafbarkeit wegen lediglich fahrlässiger Unkenntnis zur Folge hat.
Wer im Wirtschaftsleben als Organ einer Kapitalgesellschaft auftritt, hat für die Erfüllung der verkehrsüblichen und erforderlichen Pflichten zur Überwachung seiner Vermögenslage und Liquidität einzustehen.
Im Ergebnis hat daher ein GmbH- Geschäftsführer oder Liquidator sich spätestens bei Eintritt von Krisenanzeichen Gewissheit über das Vorliegen einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu verschaffen, notfalls durch die Einschaltung sachverständiger Dritter.

Ein Fall:
Der Angeklagte war Vorstand der T.
Bei der T. handelte es sich um die Muttergesellschaft eines Konzerns, unter deren Kontrolle mehrere Tochtergesellschaften standen.
Hauptaktionär der T. war die A. AG (nachfolgend A genannt^), deren Geschäftszweck in der Sanierung und dem anschließenden Verkauf von Gesellschaften bestand.
Anfang 2007 hatte die T. 90 Prozent der Gesellschaftsanteile an der C. GmbH (nachfolgend C genannt) erworben.
Der T. -Konzern befand sich in einer Krise kurz vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens.
Am 17. Juli 2009 erfolgte die Veräußerung der von der A. gehaltenen Geschäftsanteile an der T. an russische Investoren.
Mit diesem Tag trat der Angeklagte von allen Ämtern bei der T. und der C. zurück.

Am 18. Februar 2009 wurde der A zum Geschäftsführer bestellt. Die Bestellung sollte mit der förmlichen Annahme vollzogen werden. Hierzu kam es aber nicht mehr.
Bis zur Annahme war dem Angeklagten Generalvollmacht nach § 54 HGB erteilt worden.
Nachdem am 17. April 2009 S. verstorben war, agierte der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer.
Die finanziellen Verhältnisse der C. waren angespannt, die vorhandenen Mittel reichten nicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen.
Spätestens ab Ende April 2009 war die C. "zahlungsunfähig", was der Angeklagte billigend in Kauf nahm. Er stellte zunächst keinen Insolvenzantrag. Er konnte darauf hoffen, "im Fall extremer Liquiditätsengpässe finanzielle Unterstützung der Hauptgesellschafterin A. zu erlangen". Eine Sicherheit hierfür hatte er nicht.

Das Landgericht hat den Straftatbestand des § 15a Abs. 4 InsO zugrunde gelegt und die Verpflichtung des Angeklagten zur Stellung des Insolvenzantrags aus § 15 a Abs. 1 und Abs. 3 InsO abgeleitet. Seine Feststellungen zur Insolvenzreife der C. hat es auf folgende Überlegungen gestützt:

Eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten und der zu ihrer Tilgung vorhandenen Mittel im Rahmen eines Finanzplanschemas sei nicht möglich, da die Zahlen aus der Buchhaltung nicht richtig sein könnten. Die in der Summen- und Saldenliste ausgewiesenen Forderungen gegen Dritte könnten nicht richtig sein, da sie mit den zweifellos gegebenen Zahlungsschwierigkeiten der C. nicht in Einklang zu bringen seien.

Vielmehr spreche das umgehende Eintreiben von Außenständen gegen das Bestehen von werthaltigen Forderungen gegenüber Dritten in Höhe von mehr als 1 Mio. €.

Daher sei auf die "sogenannte wirtschaftskriminalistische Methode" abzustellen.
Schon da im April 2009 "offene Verbindlichkeiten" bestanden hätten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden seien, sei m Hinblick auf BGH, Az.: IX ZR 228/03 vom 12.10.2006, von Zahlungsunfähigkeit der C. auszugehen.
Maßgeblich sei zudem, dass das Geld nicht ausgereicht habe, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen, was die Zahlungspläne der C. belegten.
Freie Kreditlinien hätten nicht zur Verfügung gestanden. Eine schriftliche Anfrage durch den von der Strafkammer hinzugezogenen Sachverständigen an die Gläubiger der C. habe ergeben, dass sich der Schuldenstand von 99.658,06 € im Januar 2009 auf 370.835,68 € im April 2009, auf 590.186,83 € im Mai 2009, auf 630.485,59 € im Juni 2009 und auf 698.165,50 € im Juli 2009 erhöht hätte.

b) Die Strafbarkeit wegen Betruges hat das Landgericht darauf gestützt, dass der Angeklagte spätestens ab April 2009 um die Insolvenzlage der C. gewusst bzw. damit ernsthaft gerechnet habe. Dennoch habe er die Einkäufe jeweils genehmigt. Dies sei strafbar im Rahmen eines sogenannten Organisationsdelikts

Zur Urteilsbegründung

Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung für die strafbewehrte Pflicht, Insolvenzantrag zu stellen, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Denn das Landgericht legt insoweit einen falschen Maßstab zugrunde; davon ausgehend sind seine Feststellungen auch lückenhaft bzw. nicht nachvollziehbar.

Die Feststellung derselben erfolgt in der Regel durch die sogenannte betriebswirtschaftliche Methode. Zur Abgrenzung von der bloßen Zahlungsstockung ist diese Methode um eine Prognose darüber zu ergänzen, ob innerhalb der Drei-Wochen-Frist mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit hinreichend sicher zu rechnen ist.
Das geschieht durch eine Finanzplanrechnung, aus der sich die hinreichend konkret zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der nächsten 21 Tage ergeben.
Die Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO kann aber auch durch sogenannte wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen belegt werden (wirtschaftskriminalistische Methode; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - ! Str 66(/98; NJW 2000, 154.
Als wirtschaftskriminalistische Warnzeichen kommen u.a. in Betracht die ausdrückliche Erklärung, nicht zahlen zu können, das Ignorieren von Rechnungen und Mahnungen, gescheiterte Vollstreckungsversuche, Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern, der Sozialversicherungs-abgaben oder der sonstigen Betriebskosten, Scheck- und Wechselproteste oder Insolvenzanträge von Gläubigern (vgl. zu den Krisensignalen im Einzelnen auch Achenbach/Ransiek-Wegner, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl., 7. Teil 1. Kap. Rn. 93; Otte, aaO Rn. 68 mwN).

Hieran gemessen tragen die Urteilsausführungen die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht.

a) Soweit die Strafkammer als ausschlaggebendes wirtschaftskriminalistisches Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit wertet, dass im fraglichen Zeitraum Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, liegt dem ein unzutreffender Maßstab zugrunde. Denn es handelt sich insoweit um die Grundsätze zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch den Tatrichter bei Insolvenzanfechtung. Denn dies stellt ein Verfahren dar, welches auf eine rückblickende Betrachtung unter Berücksichtigung der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung - etwa im Hinblick auf die Verbindlichkeiten - zurückgreifen kann, mithin auf eine prognostische Beurteilung gerade nicht angewiesen ist. Anders verhält es sich aber bei der Frage, ob eine Insolvenzantragspflicht gemäß § 15 a InsO besteht, da nach den oben dargelegten Maßstäben insoweit eine prognostische Beurteilung erforderlich ist.
Auf diesen Unterschied weist der Bundesgerichtshof in der vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung ausdrücklich hin (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006  IX ZR 228/03 Rn. 28).

Dass im Tatzeitraum "offene Verbindlichkeiten" bestanden, die bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Oktober 2009 noch nicht beglichen worden waren, ist daher kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Annahme des zeitlich vorgelagerten Eintritts der Zahlungsunfähigkeit.

Auch im Weiteren sind keine ausreichend tragfähigen Beweisanzeichen für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit dargelegt. Zwar kann es sich bei Kredit- und Darlehenskündigungen von Banken um ein Krisensignal handeln, die Kündigung des Darlehens in Höhe von 172.129,21 € durch die D. Bank mit Schreiben vom 10. Juni 2009 ist jedoch für sich genommen nicht hinlänglich aussagekräftig, zumal offen bleibt, ob die Forderung beglichen worden ist.

Auch ist es nicht ausreichend, dass das Landgericht darlegt, die wirtschaftliche Lage sei "angespannt" gewesen, Außenstände seien sofort eingetrieben worden und "das Geld" hätte jedenfalls seit April 2009 nicht ausgereicht, "sämtliche Gläubiger der C. zu befriedigen".

b) Soweit das Landgericht Ausführungen zu Verbindlichkeiten der C. und ihren Möglichkeiten zur Begleichung derselben macht - was jedoch der Sache nach unter die betriebswirtschaftliche Methode zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit fällt - boten die Feststellungen aber ebenfalls keine hinreichende Grundlage für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit.

aa) Dies gilt schon deswegen, weil die Strafkammer bei der Darstellung der Verbindlichkeiten nicht deutlich danach unterscheidet, ob es sich um nur bestehende oder auch um fällige Forderungen handelt. 

So ist nicht festgestellt, welche konkreten fälligen Forderungen bestanden, die nicht beglichen werden konnten. Die Feststellung, dass nicht "sämtliche Gläubiger" hätten befriedigt werden können, ersetzt das Erfordernis einer Liquiditätsbilanz nicht.
So belegt der von der Strafkammer ihrer Annahme der Zahlungsunfähigkeit zugrunde gelegte Zahlungsplan vom 8. Juni 2009 gerade nicht ausreichend, dass fällige Forderungen nicht beglichen werden konnten. Danach standen der C. an diesem Tag aus dem Eingang von Zahlungen 130.000 € zur Verfügung. Diese wurden aufgewandt, um mehrere fällige Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 111.000 € zu begleichen.
Zu einer dieser Teilforderungen in Höhe von 10.000 € ist vermerkt: "Gesamt OP ca. 90.000 €". Hieraus folgert das Landgericht als Beleg für die Zahlungsunfähigkeit, dass zusätzlich zu den 111.000 € weitere 90.000 € nicht beglichen werden konnten. Dass es sich bei diesen 90.000 € um schon fällige und noch nicht - wie z.B. durch die Teilzahlung von 10.000 € - zumindest teilweise beglichene Forderungen handelte, ist dadurch jedoch nicht belegt. Dies - insbesondere im Zusammenhang mit der Zugrundelegung des falschen Maßstabs (vgl. oben a) - vertieft die Besorgnis, dass das Landgericht den Aspekt der Fälligkeit im Tatzeitraum nicht ausreichend in den Blick genommen und bestehende Forderungen mit fälligen Forderungen gleich gesetzt hat.

Vor diesem Hintergrund vermag auch die vereinzelte Feststellung, es habe sich bei der dargestellten Entwicklung der Schulden um "fällige Schulden" gehandelt, die Zahlungsunfähigkeit nicht hinreichend sicher zu belegen. Diesen Feststellungen mangelt es zum einen an einer nachvollziehbaren Grundlage. Hierzu wird nur mitgeteilt, dass die Zahlen aus einer schriftlichen Anfrage an die Gläubiger der C. durch den Sachverständigen resultierten. Unklar bleibt jedoch, was genau Inhalt dieser Anfrage war und ob die von den Gläubigern angegebenen Forderungen tatsächlich den Schluss auf die Fälligkeit derselben im Tatzeitraum und nicht lediglich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulassen. Insbesondere lässt sich nicht nachvollziehen, ob eine Stundung
(vgl. hierzu Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., § 76 Rn. 57 mwN) erfolgte, was angesichts der Feststellungen zumindest teilweise - z.B. hinsichtlich der Gläubiger CO. und Al. - durchaus nahe liegt, jedoch vom unzutreffenden Rechtsmaßstab der Strafkammer aus keine weitere Erörterung erfuhr.
Bei gestundeten Forderungen handelt es sich aber nicht um fällige Forderungen im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO.

Einen Vergleich der dergestalt "angemeldeten" Forderungen, die nur in ihrer jeweiligen monatlichen Gesamthöhe mitgeteilt werden und eine weitere Spezifizierung vermissen lassen, mit den Erkenntnissen aus den Insolvenzunterlagen oder den Zahlen aus der Buchhaltung hat das Landgericht nicht angestellt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, zumal die vom Landgericht dargelegten Erkenntnisschwächen der Buchhaltungsunterlagen nicht auf Verbindlichkeiten der C. selbst bezogen sind. 

bb) Zudem sind die Feststellungen zu den zur Verfügung stehenden Zahlungsmitteln nicht ausreichend. Als solche kommen nämlich gemäß den oben dargelegten Grundsätzen nicht nur "freie Kreditlinien" in Betracht, sondern auch anderweitige kurzfristig herbeizuschaffende Finanzmittel.

Deswegen hätte in diesem Zusammenhang erörtert werden müssen, dass ausweislich der Feststellungen zwei Bankkonten im gesamten Tatzeitraum noch relevantes Guthaben aufwiesen, so das Konto bei der Sp. und das bei der H., welche zusammengenommen ein Guthaben von über 180.000 € im Mai 2009 und von über 160.000 € im Juni 2009 aufwiesen. Zudem wäre in die Betrachtung einzubeziehen gewesen, mit welchen Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb der C. hinreichend sicher stichtagsbezogen zu rechnen war. Denn das Landgericht stellt schließlich fest, dass werthaltige Forderungen gegen Kunden der C. in einer Höhe von bis zu 1 Mio. € nicht auszuschließen seien. Auch die Umstände, unter denen die A. bereit gewesen wäre, Finanzmittel für die C. zur Verfügung zu stellen ("zur Vermeidung einer bilanziellen Überschuldung", "im ‚Notfall'", "im Fall extremer Liquiditätsengpässe") wären näher aufzuklären und die gegebenenfalls so ermittelten Beträge in die Gegenüberstellung einzubeziehen gewesen.

Da die Zahlungsunfähigkeit der C. nicht ausreichend belegt ist, die Feststellungen zum Betrug aber hieran anknüpfen, war die Verurteilung auch insoweit mit den Feststellungen aufzuheben. Sollte das neue Tatgericht sich abermals davon überzeugen, dass die Bestellungen durch den Angeklagten in der festgestellten Weise, mithin durch die jeweilige Genehmigung der Bestellungen betrügerisch erfolgten, so handelt es sich nicht um die Begehung eines einheitlichen Delikts, sondern um mehrere selbständige Betrugstaten.

Das neue Tatgericht wird insbesondere aufzuklären haben, inwieweit die T. zur Nachschießung von finanziellen Mitteln an die C. verpflichtet und hierzu unter Berücksichtigung der 1 Mio. €, die im April bzw. Mai 2009 von der A. an die T. geflossen ist, in der Lage war. Aufzuklären sein wird auch, ob und unter welchen Bedingungen die liquide A. zu Zahlungen bereit bzw. verpflichtet war.

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Insolvenzstrafverteidiger
 
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