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14.02.2015 Kreditsicherheiten; Wann sind sie anfechtbar gemäß §§ 130.131.133 InsO?
Information Anfechtungen sind üblich in eröffneten Insolvenzverfahren -also keine Seltenheit.
Der Insolvenzverwalter hat die Pflicht, anfechtbare Sachverhalte zu überprüfen und - falls es gute Aussichten gibt-  diese Ansprüche auch geltend zu machen und gegebenfalls einzuklagen.
Auch die Sicherheitenbestellung für Banken steht im Blickwinkel der Prüfung der Anfechtbarkeit gemäß § 129 ff, insbesondere des § 133 InsO wegem wegen vorsätzlicher Gläubigerbenach-teiligung.
Die Anfechtung nach §§ 130 und 131 InsO im Drei-Monats
-Zeitraum ist meist nur ein untergeordneter Sonderfall des § 133 Abs. 1 InsO.

1. Anfechtung nach § 130, 131 InsO bei kongruenter und inkongruenter Deckung
Eine kongruente Deckung liegt vor, wenn der Gläubiger auf die Leistung des Schuldners einen fälligen Anspruch zur Zeit der Handlung hatte.
Bei Inkongruenz, die z.B. bei Gewährung einer anderen als der vereinbarten Sicherheit oder bei nachträglicher Sicherheitenbestellung vorliegt, besteht das erhöhte Risiko der Anfechtung wegen inkongruenter Deckung oder wegen Vorsatzanfechtung.

Bei einer Nachbesicherung liegt eine kongruente Deckung vor, soweit die Nachbesicherung eines bereits gewährten Kredites durch eine enge Zweckerklärung erfolgt, d. h. es wird lediglich der aktuelle Kredit besichert und die Sicherheit aus dem Kreditvertrag konkret geschuldet.

Sollte eine Bank aus § 130 InsO in Anspruch genommen werden, kann sie einwenden:
  • neuer Kredit
  • Kein Zweifel an der Kreditwürdigkeit 
  • Kein Zweifel an der Fortführungsfähigkeit.
Darüber hinaus kann die Bank den Bargeschäftseinwand gemäß § 142 InsO erheben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Valutierung des Kredits und der Bestellung der Sicherheiten besteht.
Ein Bargeschäft unterliegt nur der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO.

Hat die Bank allerdings eine weite Zweckerklärung gewählt, d. h. werden neben der Neukreditierung auch die bereits bestehenden Altkredite besichert, liegt eine inkongruente Deckung vor. Der Bargeschäftseinwand ist infolge der Inkongruenz ausgeschlossen.

2. Anfechtung nach § 133 InsO (Vorsatzanfechtungen) bei Unternehmenskrisen
Gemäß § 133 InsO ist anfechtbar
  • eine Rechtshandlung, die
  • der Schuldner 
  • in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag 
  • mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen hat und 
  • wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger erkennt und billigt. Eine Absicht ist nicht erforderlich. Ein starkes Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn Fälle einer Zahlung unter „Androhung der Vollstreckung" oder „Androhung des Insolvenzantrages" vorliegen.

Das gilt auch bei der Vornahme von Zahlungen oder der Stellung von Sicherheiten in Form der Erfüllung von Vergleichsvereinbarungen.

3. Besondere Vermutung bei § 133 InsO
Rechtshandlungen die der Schuldner mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, sind nach § 133 InsO anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
Diese Kenntnis wird (widerleglich)vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Diese Voraussetzungen können schon gegeben sein, wenn die Verbindlichkeit des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in berträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und jenem den Umständen nach bewußt ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt,  BGH Urt. v. 24.5.2007 IX ZR 97/06; ZIP 2007, 1511 Rz. 24 = NZI 2997, 512 und Huber in Graf Schlicker InsO § 133 Rdnr. 21.

In Ergänzung zu § 133 Abs.1 S.2 InsO hat der Bundesgerichtshof Hilfsvermutungen aufgestellt, die als tatsächliche Vermutung bei der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO Berücksichtigung finden; Beispiele:

  • Besonderer Kenntnisstand aufgrund Einblick in das schuldnerische Unternehmen z.B. durch Betriebsprüfungen
  • Immer wieder anwachsende Rückstände der Sozialversicherungsbeiträge, Löhne oder Steuern

Die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1, Satz 2 InsO führt bei durchzuführenden Unternehmenssanierungen, selbst bei einem Bargeschäft, oft zu einem erhöhten Anfechtungsrisiko für Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem Sanierungsversuch
(vgl. Graf Schlicker/Huber, § 133 Rn. 15, 2829).

War die Sanierungsbemühung objektiv aussichtslos und war sich der Schuldner bewusst, dass bei Scheitern der Sanierung die Gläubiger objektiv benachteiligt würden, wird schon deshalb von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auszugehen sein;
die dafür sprechenden Beweiszeichen sind jedenfalls nicht entkräftet, wenn es an der Darlegung eines schlüssigen Sanierungskonzepts fehlt.
Anders ist es nur, wenn bei Vornahme des Sanierungsgeschäfts konkrete Tatsachen die realistische Erwartung rechtfertigen, es werde zu erfolgversprechenden Bemühungen zur Rettung des Unternehmens und damit in absehbarer Zeit zur Befriedigung der Gläubiger kommen, denn dann war die Rechtshandlung von einem anderen, anfechtungsrechtlich unbedenklichen, redlichen Willen geleitet.
Eine bloße Sanierungshoffnung genügt nicht (vgl. hierzu BGH, ZIP 2012, S. 137).

Fazit:
  • Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO ist weitgehend
  • Viele Nachbesicherungen von Banken sind anfechbar
  • Weiter und enger Sicherungszweck bei Neukreditierung beachten
  • Wenn neu gestellte Sicherheiten nur die Neukreditierungen  absichern, besteht keine Anfechtbarkeit. Wenn sie auch die alten Darlehn absichern sollen, ist die Anfechtbarkeit gegeben.
  • Bei Sanierungskrediten muss die Bank auf die Vorlage eines plausiblen Sanierungskonzeptes achten.

Wenn die Bank dies nicht beachtet, setzt sie sich erhöhten Anfechtungsrisiken aus.

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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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