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10.01.2015 Tod einer Geschäftsführerin/ Was ist zu tun und wie kann man die Haftung beschränken?
Information 1. Worum geht es in diesem Beitrag?
Tod des/der Geschäftsführers/in; Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, Haftungsbeschränkung, Kosten z.B. der Nachlassverwaltung; Haftung gegenüber dem Finanzamt; Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten; Berichtigungspflichten gegenüber dem Finanzamt; Erbausschlagung.

2. Musterfall
Musterfrau (43) ist geschieden, hat eine 20 jöhrige Tochter und einen Freund mit dem sie zusammenlebt.
Sie ist geschäftsführende Gesellschafterin eines auf den ersten Blick erfolgreichen Modevertriebes in Leipzig mit 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von 500.000 Euro. 
Die Tochter hat 20 Prozent der Geschäftsanteile der Gesellschaft.
Musterfrau verunglückt tödlich auf einer Dienstreise mit dem PKW.
Es ist ein altes Testament bekannt, in dem das Kind und der Freund zu gleichen Teilen Erbe sein sollen. Freund und Kind haben Vollmachten über alle Konten zu verfügen- auch das Konto der GmbH.

Der Freund und die Tochter wissen nicht, was sie tun sollen.
Folgenden Probleme sind beiden bekannt:
  • Kritische Geschäftssituation / Offene Mieten
Beiden ist bekannt, dass der Handel in diesem Jahr noch nicht so lief, wie sich dies die Geschäftsführerin wünschte und wie es auch erforderlich war, zur Deckung aller Kosten.
Die großen Onlineplattformen erkämpfen sich immer mehr Marktanteile.
Kleine und mittelständische Firmen, geraten dadurch in Schwierigkeiten.
Die Mieten konnten über längere Zeit nur anteilig bezahlt werden.
Hier gab es allerdings Absprachen mit dem Vermieter.
  • Kein Stellvertreter
Unter den Mitarbeitern ist keiner, der der Firma weiterführen und leiten könnte und wollte.
Der Freund hat keinen Bezug zur Mode und zum Vertrieb und ist Sport und Religionslehrer an einem Gymnasium. Er möche und kann nicht wechseln.
  • Fehlender Jahresabschluss
Wegen eines Wechsels des Steuerbüros gab es einen Verzug mit der Erstellung des letzten Jahresabschlusses. Es liegt bereits eine Mahnung des Finanzamtes vor.
Das neue Steuerbüro mahnte über Wochen die Zuarbeit an, die Frau Mustermann auf Grund Überlastung noch nicht schaffte.
  • Steuerliche Rückstände
Ferner wurde ein Schreiben des Steuerbüro gefunden, in dem dieses mitgeteilt, dass ein Teil der bisherigen Betriebsausgaben, privat veranlasst seien und eine Steuerberichtigung erforderlich und eine Nachzahlung sicher sei.
Die Höhe kann erst angegeben werden, wenn die erforderliche Zuarbeit geleistet wurde.

3. Was ist zu tun beim Tod des geschäftsführenden Gesellschafters?

3.1. Betrachtung der GmbH
  • Wer führt jetzt die Gesellschaft fort?
    Es müsste ein neuer Geschäftsführer bestellt werden. Die Gesellschaft ist führungslos.
    Nach der Erneuerung des GmbH- Rechts müssen jedoch Gesellschafter bei Ausfall des Geschäftsführers einen Insolvenzantrag stellen im Falle des Vorliegens eines Insolvenzgrundes
  • Was passiert wenn jetzt Tocher oder der Freund die Geschäfte fortführen?
    Wer sich in diese Phase die  Geschicke der Gesellschaft klärt, könnte dadurch faktischer Geschäftsführer werden. Dieser haftet dann für Pflichtverstöße. Großes Risiko!
  • Sind Sie dann faktisch die Geschäftsführer mit allen Folgen?
    Ja, von der Rechtsprechung wurde ein 8 Punkte Katalog entwickelt. Wer von diesen Punkten 6 erfüllt, ist faktsicher Geschäftsführer.
  • Was darf/ muss man für die Gesellschaft bezahlen (Löhne, SV, Steuern,Mieten)
    Wenn man die SV-Beiträge nicht pünktlich bezahlt.. macht man sich strafbar.
    Wenn man allerdings Zahlungen leistet, nach Einitritt der Insolvenzreife, muss man dafür unter Umständen persönlich haften. Also ist es besser,die von Experten prüfen zu lassen.
  • Wer prüft ob die Gesellschaft überhaupt noch fortgeführt werden kann?
    Die Erben und deren Berater. Wem der Sachverstand fehlt, muss qualfizierten Rat einholen. Man kann sich hierher nicht darauf berufen, man habe es nicht prüfen können.
  • Ist die Gesellschaft gar schon insolvent- also zahlungsunfähig oder überschuldet?
    Das muss auf jeden Fall geprüft werden. Die Zahlungsfähgikeitsprüfung ist aber in kurzer Zeit möglich. Es geht hier um die Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten und der liquiden Mittel.
  • Muss die Erstellung des fehlenden Jahresabschlusses jetzt beauftragt und bezahlt werden?  Die steuerlichen Pflichten treffen auch die Gesamtrechtsnachfolger oder den Insovlenzverwalter. Die Jahresabschlüsse müssen daher nachgemacht werden. Die Frage ist nur, wer dies jetzt anschiebt. Dazu ist erstmal die Prüfung erforderlich, ob die Gesellschaft einen Insolvenzantrag stellen muss. Wenn ja,  müsste dies dann in Absprache mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter geklärt werden.
    Wenn die Gesellschaft
  • Wer macht die Zuarbeiten für das Steuerbüro?
    Gute Frage.
  • Wer macht die etwaige erforderliche Berichtigungen?
    Erben müssen sofort Berichtigungen von Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt vornehmen, wenn sie erkennen dass steuerlich irgendetwas falsch gelaufen ist, zB. bestimmte Gewinne nicht versteuert wurden. 
  • Kann das Kind oder der Freund strafrechtlich für die GmbH haften, wenn ja wofür?
    Das voljährige Kind kann sich strafbar machenn, wenn es falsche Angaben macht oder erforderliche Berichtigungen unterlässt.
3.2. Betrachtung des Erbfalles
  • Was ist an Vermögen vorhanden?
    Für Schulden derGmbH haftet die Geschäftsführerin nicht persönlich, es sei denn, sie hätte Pflichten verletzt.
  • Welche Verbindlichkeiten, die den Erblasser persönlich betreffen,  existieren sicher und welche könnten entstehen?
    Man muss eine Aufstellung machen und vermerken, inwieweit den Forderungen Einwedungen oder Einreden gegenüber stehen. Die Beurteilung sollte man dann einen Spezialisten überlassen. 
  • Welche Forderungen gegen die Verstorbene hatte das Finanzamt?
    Das schnellste ist ein Auskunftserssuchen oder die Rücksprache beim Steuerberater.
  • Gibt es bekannte Sachverhalte die gegenüber dem Finanzamt aufgeklärt werden müssten?
  • Kann die Haftung des Erben ausgeschlossen oder beschränkt werden?
    Ja, dafür gibt es die Nachlaßverwaltung oder die Nachlassinsolvenz.
  • Was bringt eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahrfen?
    Beschränkung der Haftung auf den Nachlass-d.h. keine persönliche Haftung.
  • Wie kann man diese einleiten
    Auf Antrag. Diesen solte ein Experte vorbereiten.
  • Welche Risiken verbleiben?
    Es gibt keine Handlungsalternative ohne jegliches Risiko.
  • Welche Kosten entstehen?
    Hängt von der Vermögensmasse ab.
  • Wer trägt diese?
    Die Insollvenzmasse z.B. im Falle eines Nachlassinsolvenzverfahrens
4. Komplizierte Fälle erfordern besondere Kenntnisse und Erfahrungen:
  • Erbrecht
  • Strafrecht- Steuerstrafrecht
  • Insolvenzrecht- auch Nachlassinsolvenzverfahren
  • soweit Gesellschaften beteiligt sind: gute gesellschaftsrechtliche Kenntnisse
  • Verhandlungsrechnik und -geschick
  • kaufmännische Kenntnisse
  • Kompetenz ujnd Erfahrung für eine Firmenfortführung

5. Meine Referenzen und Kompetenzen

  • Seit über 20 Jahren Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten:
    Krise, Insolvenz, Sanierung,  Unternehmensnachfolge, Geschäftsführerhaftung
  • Büros in Dresden, Leipzig, Berlin, Cottbus
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht; über 500 Insolvenzgutachten, über 100 Unternehmensinsolvenzen, mehrere Nachlassinsolvenzen erfolgreich abgesschlossen
  • Zahlreiche Fortführungen von Gesellschaften innerhalb eines Insolvenzverfahrens ua. SIT Singwitz Industrietechnik GmbH, Gützold Modelleisenbahnen GmbH ua.)
  • Zahlreiche Bau- und Handelsgesellschaften als Insolvenzverwalter mit Sonderproblemen 
  • Zahlreiche erfolgreiche Insolvenzplan- und Sanierungsverfahren
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Aufbaustudium Unternehmensführung zum Master of Business and Adminstration
  • Universitäre Ausbildung zum Wirtschaftsmediator (DIU Dresden International University)
  • zertifizierter Zwangsverwalter

 

Hermann Kulzer

 

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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter- auch für Nachlässe
 
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