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08.03.2015 Funktioniert Eigenverwaltung im Falle einer Insolvenz?
Information Die Eigenverwaltung kann das geeignete Verfahren sein, um ein Unternehmen in der Krise zu sanieren. Die Geschäftsführung hat in der Eigenverwaltung die Möglichkeit, die erforderlichen
Restrukturierungsmaßnahmen mit Mitteln der Insolvenzordnung in eigener Regie umzusetzen.
Die Aufgabe des vom Gericht eingesetzten Sachwalters ist es, die Geschäftsführung bei der Eigenverwaltung zu überwachen und die Interessen der Gläubiger zu wahren.
Die Sanierung kann innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen werden. Erforderlich ist, dass rechtzeitig der Insolvenzantrag gestellt wird, da man in der Eigenverwaltung nur etwas sanieren kann, wenn dem Unternehmen noch die notwendigen Ressourcen zur Verfügung stehen. Die Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter müssen die Sanierung wollen und begleiten.

1. Ein Musterfall mit Erläuterungen:
- T GmbH: 400 AN
- Geschäftsbereich: Telekommunikation-, Daten-, Sicherheitstechnik
- Kunden: Kliniken, Hotels, Banken, öffentliche Auftraggeber
- Ursachen der Krise: Gescheiterte Fortführung der Finanzierung
- Startmaßnahmen:
  • Geschäftsleitung verstärken um einen Geschäftsführer, der besondere Kenntnisse des Insolvenzrechts hat
  • Insolvenzantrag in Eigenverwaltung
2. Vorteile:
  • Eigenverwaltung ist ein klares Signal für die Sanierung und gegen die reine Abwicklung
  • die Geschäftsführung saniert in eigener Regie
  • Kontrolle der Gläubigerinteressen durch einen Sachwalter
  • Sachwalter kann vorgeschlagen werden
  • das Unternehmen hält in Eigenverwaltung direkten Kontakt zu Kunden und Lieferanten
  • Weiterhin Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen
  • Aufhebung des Verfahrens in ca. 6 Monaten möglich
  • Reduzierung der Verfahrenskosten, da Sachwalter nur 60 Prozent der Vergütung eines Insolvenzverwalters erhält
3. Schwierigkeiten:
Auch im Falle einer Eigenverwaltung ist am Anfang eine Verunsicherung der Gläubiger und Geschäftspartner vorhanden. Diese muss schnellstmöglich beseitigt werden.
  • Banken halten sich zurück und geben keine neuen Mittel.
    Die Finanzierung der Fortführung des Geschäftsbetriebs muss aus Eigenmitteln finanziert werden. Durch die Inanspruchnahme des Insolvenzgeldes können Personalkosten für 3 Monate eingespart werden. Damit kann normalerweise die Fortführung gesichert werden.
  • Lieferanten sichern ihre bereits gelieferten Waren und stellen Neulieferungen ein.
    Die Neulieferung muss anfänglich durch Vorauskasse gesichert werden,
  • Kunden sind unsicher, weil sie nicht wissen ob sie das Bestellte noch rechtzeitig und in guter Qualiftät erhalten.
    Es muss mit allen Kunden gesprochen und  diese von der Leistungsfähigkeit überzeugt werden. Vertrauen muss wieder verdient werden.
4. Wesentliche Erfolgsfaktoren
  • Sanierungs- und Lebenserfahrung des Eigenverwalters
  • gute Strategie bzw. Systemdesign
  • Installation Projektmanagement
  • Kommunikation: offen, transparent, sachgerecht
  • regelmäßige Jour fixes mit Sachwalter und Eigenverwalter
  • Kooperation zwischen Eigenverwalter und Sachwalter
  • Beendigung von ungünstigen langfristigen Verträgen durch Wahlrecht
  • Insolvenzgeldvorfinanzierung
  • teilweiser Personalabbau mit begrenztem Sozialplanvolumen
  • konstruktiver Betriebsrat
  • professioneller Gläubigerausschuss
Der wichtigste Punkt ist die Kommunikation mit allen Beteiligten

5. Gesetzliche Bestimmungen / § 217b InsO
(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet.
Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Anordnung setzt voraus
1. daß sie vom Schuldner beantragt worden ist,
2. wenn der Eröffnungsantrag von einem Gläubiger gestellt worden ist, daß der Gläubiger dem Antrag des Schuldners zugestimmt hat und
3. daß nach den Umständen zu erwarten ist, daß die Anordnung nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen wird.
(3) Im Falle des Absatzes 1 wird anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden.

6. Grundlagen und Idee

Mit der Einführung der Eigenverwaltung wollte der Gesetzgeber einen Anreiz dafür schaffen, dass der Schuldner den Insolvenzantrag möglichst frühzeitig stellt. Der Schuldner soll damit rechnen können, nicht völlig aus der Geschäftsführung verdrängt zu werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 223). Die Zulassung der sofortigen Beschwerde würde diesem Anliegen gerecht. Gleichwohl dient das Insolvenzverfahren - abgesehen von der Frage der Restschuldbefreiung - nicht den Interessen des Schuldners, sondern der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung des Vermögens des Schuldners (§ 1 Satz 1 InsO). Folgerichtig enthalten die Vorschriften über die Eigenverwaltung einen deutlichen Vorrang der Gläubigerautonomie vor den Einflussmöglichkeiten des Schuldners oder des Insolvenzgerichts (BT-Drucks. 12/2443, S. 100). Gegen den Willen des Schuldners findet eine Eigenverwaltung zwar nicht statt. Die Eigenverwaltung wird nur auf Antrag des Schuldners angeordnet (§ 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO); auf Antrag des Schuldners wird die Eigenverwaltung aufgehoben, ohne dass eine Prüfung der sonstigen Anordnungsvoraussetzungen zu erfolgen hätte (§ 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Umgekehrt kann der Schuldner die Anordnung der Eigenverwaltung gegen den Willen der Gläubiger jedoch nicht erzwingen. Die Anordnung setzt die - nicht durch das Gericht ersetzbare - Zustimmung des antragstellenden Gläubigers voraus (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Beantragt die Gläubigerversammlung die Aufhebung der Anordnung, hat das Insolvenzgericht diesem Antrag ohne Sachprüfung zu entsprechen (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO), und Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts stehen dem Schuldner nicht zu.

7. Fazit:
Eigenverwaltung funktioniert.

Man hilft den Menschen nicht, wenn man für sie tut, was sie selbst tun können. Abraham Lincoln


Checkliste Eigenverwaltung
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt Wirtschaftsmediator
 
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