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13.12.2019 Mediationsvertrag; Honorar; Haftung; Kostenvergleich; Meditionsklausel
Information
I. Mediationsvertrag

zwischen X und Y-nachfolgend Partei genannt-
und

Herrn Rechtsanwalt Hermann Kulzer M.B.A.,
Wirtschaftsmediator (Dresden International University)
Glashütterstraße 101a,  Dresden
-nachfolgend Mediator genannt -

1. Präambel und Ziel
Um was geht es? Darstellung mit einem Satz.
Ziel der Vereinbarung: Die Parteien wollen den Konflikt konstruktiv klären.

2. Konfliktbeschreibung
Konfliktverlauf wird kurz dargestellt

3. Konfliktparteien
Darstellung der maßgeblichen Konflktparteien

4. Vertragsgegenstand

Die Parteien beauftragen den Mediator mit der Mediation bei dem vorstehenden Konflikt.
Der Mediator hilft den Parteien(Medianten)eine einvernehmliche, zukunftsorientierte Lösung des Konflikts zu erzielen. Die Medianten führen die Mediation freiwillig durch und können diese jederzeit abbrechen.

5. Eigenverantwortlichkeit

Die Konfliktpartner sind bereit und verpflichten sich, außergerichtlich und selbstverantwortlich,
an einer für alle Beteiligten fairen Vereinbarung zur Lösung der Streitigkeiten mitzuwirken.
Jeder Konfliktpartner vertritt seinen eigenen Standpunkt und erklärt sich bereit, auch den Standpunkt des anderen zu hören.

6. Rolle
und Verpflichtungen des Mediators
Den Konfliktpartnern ist bekannt, dass der Mediator keine Entscheidungsmacht hat.
Seine Rolle ist es lediglich, alle Beteiligten im Prozess der Entscheidungsfindung zu unterstützen.
Er ist für das Verfahren und die Strukturierung der Mediation verantwortlich, nicht für deren Ergebnis. 
Der Mediator verpflichtet sich, unabhängig, neutral und allparteilich zu sein.
Er beachtet die Verpflichtungen, geregelt im Mediationsgesetz.
Er versichert, keine der Konfliktparteien in der Streitigkeit vertreten zu haben oder nach Abschluss eines Mediatorenvertrages künftig zu vertreten. Er versichert weiter, dass er höchstpersönlich keiner Seite als Beratungsanwalt zur Verfügung stand und zukünftig auch nicht in dieser Sache zur Verfügung stehen wird.

7. Aufgaben des Mediators
 
Der Mediator fördert nach besten Kräften die Klärung und mögliche Beilegung des Streitfalls.
Er sorgt für eine sachgerechte Verhandlungsführung und wirkt auf die Offenlegung aller wesentlichen Informationen und Interessen der Beteiligten hin. 
Er kann auf Vor- und Nachteile möglicher Lösungen hinweisen und auf Wunsch der Parteien eigene Lösungsvorschläge unterbreiten.
Die Konfliktparteien und deren Vertreter sind bereit, voll und offen mit dem Mediator zu kooperieren. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass in dem Mediationsverfahren eine individuelle Rechtsberatung durch den Mediator nicht stattfinden kann, sie aber jederzeit einen Rechtsanwalt ihrer Wahl konsultieren und sich von diesem beraten lassen können.
Ein allgemeine Beratung ist zulässig. Auf Wunsch und mit Einverständnis beider Konfliktparteien kann der Mediator rechtliche Hinweise erteilen und Einschätzungen vornehmen.
Auf Wunsch und mit Einverständnis beider Parteien kann der Mediator an einer Abschluss-vereinbarung mitwirken.

8. Teilnahme anderer Rechtsanwälte und Mediatoren

Der Rechtsanwalt einer Partei kann an dem Verfahren teilnehmen, sofern die andere Partei damit einverstanden ist. Vor Abschluss einer den Konflikt beendenden Vereinbarung wird den Parteien empfohlen, diese mit einem Rechtsbeistand ihrer Wahl zu besprechen.
Der Mediator und die Medianten können bei allseitigem Einverständnis einen Co- Mediator einsetzen.

9. Gesamtschuldnerische Haftung für das Mediatorenhonorar

Jede Partei ist allein und ausschließlich verantwortlich für alle Gebühren und sonstigen Aufwendungen, die ihr durch Beauftragung von Vertretern, zusätzlichen Beratern oder Sachverständigen entstehen. Für das Honorar des Mediators haften die Parteien gesamtschuldnerisch, soweit nichts anders vereinbart ist.
  
10. Offenheit
Alle Konfliktpartner verpflichten sich, in der Mediation relevante Informationen offen zu legen. Die Mediation ist freiwillig. Jeder Konfliktpartner hat das Recht, die Mediation jederzeit abzubrechen.

11. Rechtsweg

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht ausgeschlossen.

12. Verhaltensregeln

Die Parteien verpflichten sich, die vor Beginn der Konfliktklärung gemeinsam festgelegten Verhandlungsregeln zu beachten.
 
13. Verschwiegenheitsverpflichtung des Mediators

Es gelten die Regelungen zur Vertraulichkeit entsprechend des Mediationsgesetzes.
Für den Mediator und seine Kanzleimitarbeiter gilt die Verschwiegenheitsverpflichtung.

14. Verschwiegenheitsverpflichtung der Medianten

Der Inhalt der Mediationsgespräche ist vertraulich.
Die Konfliktpartner nehmen zur Kenntnis, dass alle Informationen, die der Mediator erhält, unter seine Verschwiegenheitsverpflichtung fallen. Die Verschwiegenheitsverpflichtung bezieht sich auf alle während des Verfahrens erlangten Informationen und endet nicht mit Abschluss des Mediationsverfahrens, sondern dauert an. 
Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt nicht
*soweit Mediatoren die vertraulichen Informationen nur untereinander austauschen;
*die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
*die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist,
*es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihre Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

15. Zeugnisverweigerungsrecht

Der Mediator hat ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Die Konfliktpartner verpflichten sich, den Mediator in einem etwaigen anschließenden Gerichtsverfahren nicht als Zeugen zu benennen.
Der Mediator wird in der Angelegenheit weder als (ehrenamtlicher) Richter in einem etwaigen anschließenden Arbeitsgerichtsverfahren noch in einem sonstigen Schiedsgerichtsverfahren zur Verfügung stehen.

16. Protokollierung

Der Mediator fertigt zu seiner eigenen Information Protokolle von jeder Mediationssitzung an.
Es besteht für keine der Konfliktparteien und auch nicht für Dritte ein Einsichtsrecht.
Für Dokumentationszwecke ist der Mediator ermächtigt, unter Veränderung aller vertraulichen Daten die Angelegenheit als Fall zu dokumentieren
Der Mediator verpflichtet sich, keine Informationen, die ihm von einer Seite oder einem Vertreter zu Kenntnis gelangt sind, ohne dazu ausdrücklich aufgefordert worden zu sein, an die anderen Parteien oder deren Vertreter weiterzugeben.
Die Konfliktparteien verpflichten sich, dem Mediator darauf hinzuweisen, welche Informationen vertraulich gegenüber den anderen Konfliktbeteiligten zu behandeln sind.
 
17. Gerichtsklausel

Keine gerichtlichen Schritte
Während des Mediationsverfahrens verpflichten sich die Beteiligten, keine neuen gerichtlichen Schritte einzuleiten.  Ausnahme bildet die Wahrung einer Rechtsposition (z. B. Fristwahrung).
Die Konfliktparteien verpflichten sich, bei anhängigen Verfahren das Gericht oder die staatliche Stelle über das Mediationsverfahren zu informieren und eine Unterbrechung des förmlichen Verfahrens bis zum Abschluss der Mediation zu beantragen.
Ein Beweisverfahren soll während der Mediation nicht durchgeführt werden. Alle Beteiligten verpflichten sich, hierzu beizutragen.

18. Verjährungsunterbrechung

Wahrend der Dauer des Mediationsverfahrens wird die Verjährung gehemmt.

19. Mediationsverfahren und -sitzung

Der Verhandlungsablauf kann von den Parteien und dem Mediator frei gewählt werden.
Das Mediationsgesetz macht zum Verhandlungsablauf keine Vorgaben.
Auf Wunsch der Parteien kann auch moderne Technik eingesetzt werden, Video, Sky, Webakte ua. Ohne anderweitige Regelung finden die Mediationsitzungen beim Mediator statt.
Der Mediator kann die Mediation jederzeit abbrechen, wenn er den starken Verdacht hat, dass eine Partei nicht in gutem Glauben handelt und z. B. falsche oder unvollständige Informationen gibt oder wenn er zu der Schlussfolgerung kommt, dass eine weitere Mediationssitzung dem Konfliktbearbeitungsprozess nicht mehr förderlich sein wird.
Mediationssitzungen finden normalerweise in Anwesenheit aller Konfliktpartner statt.
Jede Konfliktpartei garantiert, dass mindestens eine anwesende Person (Partei selbst oder Vertreter) autorisiert ist, eine abschließende Vereinbarung zu Beendigung der Angelegenheit abzuschließen.
Die Gespräche während der Mediation sind bis zum Abschluss der endgültigen Vereinbarung nicht rechtsverbindlich. Das Mediationsverfahren soll zügig durchgeführt werden.
Alle Beteiligten verpflichten sich, Mediationsterminen oberste Priorität einzuräumen.
Termine werden gemeinsam vereinbart.
Der Mediator macht den Beteiligten Terminvorschläge.

20. Honorar des Mediators und weitere Kosten

Vergütungsvereinbarung
Die Vergütung des Mediators wird -auf Grund gesetzlicher Vorgaben- in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Das Honorar wird entsprechend der abzuschließenden Honorarvereinbarung fällig. Vorschüsse dürfen berechnet werden.

Stundenhonorar, Auslagen, Vorschuss,  Einigungshonorar (alternativ)

Die Honorierung der Mediators erfolgt auf Stundensatzbasis.
Ferner hat der Mediator Anspruch auf Ersatz seiner Kosten.
Dieser Ersatz ist betragsmäßig begrenzt auf die Auslagenregelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes.
Eine Mediationsstunde dauert 60 Minuten und wird mit X € pro Stunde zzgl. Umsatzsteuer abgerechnet. Angebrochene Stunden werden im 15 Minuten Takt berechnet. Werden Mediationstermine von einem der Beteiligten weniger als 48 Stunden vor dem jeweiligen Termin ohne wichtigen Grund abgesagt, übernimmt die absagende Partei die gesamten Gebühren für diese Sitzung allein. Für etwaige schriftliche beauftragten Ausarbeitungen gilt Folgendes: Die Ausarbeitung erfolgt auf Stundensatzbasis.

Alternativ: Im Falle einer Einigung und Abschluss einer Vereinbarung, kann der Mediator ein Einigungshonorar abrechnen. Diese Einigungsgebühr ist höhenmäßig begrenzt auf eine 1,5 fache Gebühr.

Alternativ:
Der Mediator kann beauftragte schriftliche Ausarbeitung gesondert nach der Rechtsanwaltsvergütungsverorderung abrechnen

Alternativ: Die Ausarbeitung der Vereinbarung kann – in Absprache mit den Parteien - auf Kosten der Beteiligten einen anderen Rechtsanwalt/Notar hinzuziehen.
Die Parteien verpflichten sich das Mediationshonorar als Gesamtschuldner zu zahlen, wobei im Innenverhältnis das Honorar zu jeweils  X ( üblich 50%) von den Parteien getragen wird.
Jeder Beteiligte kann das Mediationsverfahren jederzeit ohne Angabe von Gründen einseitig beenden. Für diesen Fall jedoch verpflichten sich die Parteien, die bis zur Beendigung entstandenen Kosten des Mediators hälftig zu tragen. 
Bezüglich der Fälligkeit des Mediatorenhonorars wird folgendes vereinbart:Der Mediator ist berechtigt, einen Vorschuss geltend zu machen von 1.000 Euro (brutto).Die Abrechnung erfolgt unmittelbar nach Durchführung der jeweiligen Sitzungen.Das Honorar ist sofort zu Zahlung fällig.

21. Haftung

Der Mediator haftet nur für die vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzungen, der ihm nach diesem Vertrag und dem Mediationsgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten.
Eine Haftung für fahrlässiges Handeln wird ausgeschlossen.

22. Haftungsbegrenzung
Die maximale Haftungssumme bei grober Fahrlässigkeit wird auf 500.000 Euro beschränkt.
Im übrigen wird die Haftung ausgeschlossen.( Hinweis: Bei Haftungssummen über 500.000 Euro müsste unter Umständen eine gesondere Versicherung abgeschlossen oder der Stundensatz erhöht werden).

23. Schriftformklausel

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

24. Teilunwirksamkeit

Sollte eine Klausel unwirksam oder nichtig sein oder werden,  bleiben die übrigen Klauseln von der Unwirksamkeit unberüht. Die unwirksame Klausel wird dann dem Sinn entsprechend angepasst.

25. Gerichtsstand

Dresden

26. Vollstreckbarkeit der Mediationsvereinbarung

Die Medianten können auf Wunsch und mit beiderseitigem Einverständnis die getroffene Vereinbarung notariell herstellen lassen gemäß §§ 794 ff. ZPO. Gemäß § 794 Abs.1 Nr. 5 ZPO kann die Vereinbarung vollstreckbar gestaltet werden. Die Vollstreckbarkeit kann auch in Form eines anwaltlichen Vergleichs hergestellt werden, § 796a ZPO. 
27. Ergänzende Vereinbarung

1.2.3. 

Ort, Datum, Unterschriften der Konfliktparteien und des Mediators

Hermann Kulzer MBA, Wirtschaftsmediator

########################################################II. Meditionsklausel
Wenn man Rechtsstreitigkeiten vermeiden will, ist die Vereinbarung von Schieds- oder Mediationsklauseln in den Verträgen sinnvoll.
 
 1. Einfache Klausel
„Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht eine Wirtschaftmediation durchzuführen.

2. Umfassende Mediationsklausel (Beispiel des BMWA) 
(1) Bei allen Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch hinsichtlich seiner Wirksamkeit, werden die Vertragspartner zunächst über eine Einigung miteinander verhandeln
(2) Gelingt es den Beteiligten nicht ihre Meinungsverschiedenheiten binnen 30 Tagen nach Beginn der Verhandlungen beizulegen, werden sie eine Wirtschaftsmediation durchführen. 
Das selbe gilt, wenn die Verhandlungen nicht binnen 14 Tagen nach Zugang der Aufforderung eines Beteiligten zu gütlichen Ver­hand­lungen aufgenommen worden sind.
(3) Gelangen die Beteiligten nicht zu einem Mediationsergebnis, so kann jeder Beteiligte ein gerichtliches Verfahren einleiten.
############################################
III. Kostenvergleich (Rechtsstreit vor Gericht contra Mediation)

1. Streitwert 25.000 Euro
Gerichtskosten 1. Instanz incl. Nebenkosten: 951,00 Euro
Anwaltskosten Auftraggeber 1. Instanz:  2.064,55 Euro
Anwaltskosten Prozessgegner 1. Instanz incl. außergerichtlicher Tätigkeit: 2.064,55 Euro
Prozesskosten insgesamt 1. Instanz: 5.080, 30 Euro
Zu den Anwaltskosten der zweiten Instanz:
Verfahrensgebühr, Nr. 3200 1,6
Terminsgebühr, Nr. 3202, 1.2
Einigungsgebühr, Nr. 1004 1,3
Gerichtskosten 2. Instanz: 1.244,00 Euro
Anwaltskosten Auftraggeber 2. Instanz: 2.309,55 Euro
Anwaltskosten Prozessgegner 2. Instanz: 2.309,55 Euro
Prozesskosten 2. Instanz: 5.881, 10 Euro
Kosten 1. und 2. Instanz: 10.961,40 Euro


Mediationskosten: 10 Stunden a`200 Euro: 2.000,00 Euro.

Kostenersparnis bei nur einer Gerichtsinstanz: 3.080,30 Euro
Kostenersparnis bei Ansatz von zwei Gerichtsinstanzen: 8.961, 40 Euro
Zusätzliche möglicher Kostenfaktor im gerichtlichen Prozess: 
Gutachterkosten: 1.500 Euro

2. Streitwert 125.000 Euro

Gerichtskosten 1. Instanz: 2.868,00 Euro
Gerichtskosten 2. Instanz: 3.842,00 Euro
Anwaltskosten Auftraggeber 1. Instanz 4.281,03 Euro
Anwaltskosten Auftraggeber 2. Instanz 4.791, 89 Euro
Anwaltskosten Prozessgegner
1. Instanz 4.281, 03 Euro
Anwaltskosten Prozessgegner 2. Instanz 4.791,89 Euro
Prozesskosten insgesamt 1. Instanz: 11. 448, 06 Euro
Prozesskosten 2. Instanz: 13.425,76 Euro
Kosten 1. und 2. Instanz: 24.073,13 Euro

Mediationskosten:  20 Stunden a 200 Euro: 4.000,00 Euro
(16 Stunden Mediation
10 Stunden Vor- und Nacharbeitung
4 Stunden Formulierung Mediationsvereinbarung)
Kostenersparnis bei Ansatz nur 1 Gerichtsinstanz: 7.118,06 Euro
Kosenersparnis bei Ansatz von 2 Gerichtsinstanzen: 20.073,13 Euro

3. Streitwert 250.000 Euro
Gerichtskosten  1. Instanz: 5.268,00 Euro
Gerichtskosten 2. Instanz: 7.024,00 Euro
Anwaltskosten Auftraggeber 1. Instanz 6.128,50 Euro
Anwaltskosten Auftraggeber 2. Instanz 6.861, 06 Euro
Anwaltskosten Prozessgegner 1. Instanz 6.128,50
Euro
Anwaltskosten Prozessgegner 2. Instanz: 6.861,06 Euro
Prozesskosten insgesamt 1.Instanz: 17.543,00 Euro
Prozesskosten insgesamt 2. Instanz: 20.764,13
Kosten 1. und 2. Instanz: 38.307,10 Euro

Mediationskosten: 40 Stunden a 250 Euro = 10,000 Euro
(20 Stunden Mediation,  10 Stunden Vor- und Nacharbeitung,
10 Stunden Formulierung Mediationsvereinbarung)

Kostenersparnis bei Ansatz von nur einer Gerichtsinstanz: 7.543,00 Euro
Kostenersparnis im Vergleich zu einem Gerichtsprozess über 2 Instanzen: 28.307,10 Euro.
Die Zeit und die sonstigen Konfliktkosten sind hier nicht berücksichtigt. Das Mediationsverfahren kann viel Zeit und Nerven sparen.

Was ist das wert?

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt Mediator (DIU)
 
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