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27.03.2015 Auskunftsanspruch eines Erben / gerichtliche Durchsetzung oder einvernehmliche Klärung?
Information Eine Erbengemeinschaft ist manchmal eine  komplizierte und konfliktträchtige Gemeinschaft, in die man unfreiwillig gerät. Der gesamte Nachlass gehört der Erbengemeinschaft, also allen Erben gemeinsam (gesamthänderisch).
Einzelne Erben können nicht über einzelne Nachlassgegenstände verfügen.
Die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses durch die Miterben verursacht viele Konflikte. Die Erbengemeinschaft ist auf  eine Auseinandersetzung ausgelegt, das heißt die Verteilung der Vermögenswerte.
Fehlt eine testamentarische Teilungsanordnung des Erblassers oder ist diese unkar oder unbestimmt formuliert und gelingt keine einvernehmliche Aufteilung, folgt die zwangsweise Auseinandersetzung.
Bis zur Auseinanderstzung bleiben die Miterben eine (oft streitende) Zwangsgemeinschaft

Die meisten Erbstreitigkeiten, die ich als Rechtsanwalt erleben durfte/musste, basierten auf einem Vertrauensverlust. Ein Erbe hat irgendwelche Sonderleistungen erhalten oder fordert diese - die anderen fühlen sich benachteiligt.
Es gibt
  • keine Offenheit
  • keine Transparenz
  • kein Vertrauen
  • keine Bereitschaft der Aufklärung und der ersten Schritte
  • keine Nerven mehr für weiteren Streit ohne jegliche Aussicht auf eine Lösung
  • verletzte Gefühle
  • fehlende Anerkennung
  • das Gefühl, dass es nicht mehr schlimmer werden kann
Ein (langjähriger) Gerichtsstreit ist dann oft unausweichlich. Mit Folgen:
  • hohe Kosten
  • viel Zeiteinsatz.
  • eine enorme nervliche Belastung.
  • die Lebensqualität und die Gesundheit leiden.
Was kann man tun, wenn man nicht einfach alles "Ungerechte oder Unrechtmäßige" hinnehmen will/kann?

Eine außergerichtliche Konflktklärung/Mediation mit Hilfe eines Mediators ist die Alternative.

Die Klärung setzt den Einsatz eines Spezialisten voraus.
Oft klären wir in Co- Mediation, das heißt zwei Mediatoren arbeiten zusammen, helfen und ergänzen sich  mit verschiedenen Schwerpunkten und Fähgkeiten.

Die Chancen der Einigung sind hoch.

Die Kosten einer Konfliktklärung sind nennenswert
Bei fortgeschrittenen Streitigkeiten sind 1 bis 4 Sitzungen von 2 bis 4 Stunden der durchschnittliche Zeitaufwand.
Der Stundensatz des Mediators hängt von der Streitsumme, der Komplexität des Streits und der Leistungsfähigkeit der Streitpartner ab.
Er beträgt zwischen 100 bis 220 Euro pro Stunde.
Diese Kosten sind allerdings viel geringer als bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens können über einen  Prozesskostenrechner ermittelt werden z.B. über www.anwalt.de.

Viel Streit könnte vermieden werden, wenn Transparenz vorhanden wäre.
Daher nachfolgend einige Ausführungen zum Auskunftsanspruch der (Mit)Erben.

1. Die Auskunftsansprüche unter Miterben

Einige Miterben sind oft besser über den Nachlass informiert als andere.

Einige hatten viel andere wenig Kontakt zum Erblasser in den letzten Jahren vor dem Ableben.

Wer keinen Kontakt hatte, möchte Informationen um seine Rechte in der Erbengemeinschaft prüfen oder geltend machen zu können.
Der Pflichtteilsberechtigte hat einen allgemeinen Auskunftsanspruch gegen andere Erben.
Hat diesen allgemeinen Auskunftsanspruch auch der Miterbe?
Nach einer Ansicht hat jeder Erbe die gleiche Rechtsstellung und kann sich daher selbst die Informationen beschaffen. Nach anderen Auffassungen kommt es darauf an.

Auskunft müssen Miterben erteilen, wenn sie Erbschaftsbesitzer (jemand, der aufgrund eines ihm nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat) sind.

Die Auskunft muss über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände erteilt werden.

2. Der Bevollmächtigte muss Auskunft erteilten
Wenn ein Miterbe vor dem Tod des Erblassers auf Grund einer Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht dessen Bevollmächtigter war,  besteht ein Auskunftsanspruch.

Die anderen Miterben haben einen Anspruch gegen den Bevollmächtigen auf Auskunft und Rechenschaft.  Ein Auskunftsanspruch scheitert nur dann, wenn zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten rechtlich kein Auftragsverhältnis vorlag.

3. Der Regelfall: die gerichtliche Durchsetzung von Auskunftsansprüchen
Der Auskunftsanspr8uch kann von jedem einzelnen Erben geltend gemacht werden, wobei nur die Auskunft an alle Erben der Erbengemeinschaft verlangt werden kann.
Auskunftsansprüche werden nicht vor dem Nachlassgericht sondern vor den Zivilgerichten (Landgericht) geltend gemacht.

4. Verjährung

  • Auskunftsansprüche von Erben sind auf die Herausgabe gerichtet.
    Sie verjähren nach 30 Jahren, § 197 BGB Abs.1 Nr. 2 BGB. Auch der Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses verjährt in 30 Jahren, § 2018 BGB
  • Hat der Erbschaftsbesitzer den Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder durch verbotene Eigenmacht erlangt, haftet er auf Schadensersatz gemäß § 2025 BGB. Dieser Anspruch verjährt gemäß §§ 195, 199 BGB in 3 Jahren.
  • Ansprüche gegen einen bevollmächtigten Miterben verjähren nach drei Jahren.
    Die Verjährungsfrist wird jedoch erst mit dem Auskunftsverlangen in Gang gesetzt.
5. Keinen ausforschenden Auskunftsanspruch
Einen Auskunftsanspruch unter Miterben gibt es dann, wenn eine rechtliche Sonderbeziehung über die miterbenschaftliche Beziehung hinaus, z. B. in Form eines Auftragsverhältnisses zwischen dem Anspruchsgegner und dem Erblasser, besteht und der auskunftsverlangende Miterbe dem Grunde nach bereits eine gesicherte Anspruchsposition hat. Er muss lediglich noch insbesondere betragsmäßige Einzelheiten als Informationen benötigen, über die der miterbende Anspruchsgegner unschwer informieren kann.
Es gibt keinen allgemeinen ausforschenden Auskunftsanspruch unter Miterben.

6. Gesetzliche Grundlagen
Der Erbe wird mit dem Erbfall Eigentümer des Nachlasses, § 1922 Abs. 1 BGB.
Der Auskunftsanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer ist in § 2027 Abs.1 BGB geregelt. 
Der Gesetzgeber hat den Auskunftsanspruch über Zuwendungen zwischen Abkömmlingen (Kindern) als gesetzliche Miterben geregelt in § 2057 BGB.
Wenn sich der Erbschaftsbesitzer fälschlicherweise für den Erben hält und besitzt Nachlassgegenstände. kann der Erbe auf Herausgabe klagen gemäß § 2018 BGB.

7. Form der Auskunft
Der Erbschaftsbesitzer muss dem Erben Auskunft erteilen über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände. Er muss ein schriftliches Verzeichniss erteilen gemäß § 2027 Abs.1, 260 Abs.1 BGB.
Dieses Verzeichnis muss übersichtlich und bestimmt sein
Wenn das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt wurde, muss der Erbschaftsbesitzer auf Verlangen des Erben die Vollständigkeit an Eides statt versichern , § 260 Abs.2 BGB.

8. Umfang der Auskunft
Die Auskunft bezieht sich auf das gesamte Aktivvermögen (Kasse, Bank Schecks, Hausrat, persönliche Habe, Immobilien, Versicherungen ua).
Der Erbschaftsbesitzer muss Auskunft erteilen über den Verbleib nicht mehr vorhandener oder nicht mehr auffindbarer Gegenstände machen, § 260 BGB.

9. Auskunftsberechtigter
  • Alleinerbe
  • Vorerbe
  • Nacherbe 
  • Miterben
10. Auskunftsverpflichteter
Ein Miterbe kann von einem anderen Miterben Auskunft verlangen, wenn dieser Nachlass-gegenstände in Alleinbesitz genommen hat.
Die Auskunftspflicht ist vererblich.

11. Auskunftsanspruch schon vor dem Erbfall?
Ein Auskunftsanspruch des Erben entsteht erst mit dem Tod des Erblassers.
Zuvor haben sie keine Ansprüche gegen den zukünftigen Erblasser oder Dritte, insbesondere auch nicht darauf, dass das Vermögen des Erblassers erhalten bleibt.
Verfügen künftige Erblasser über ihr Vermögen, so können derartige Schenkungen zu Lebzeiten von Gesetzes wegen nach dem Tod des Erblassers aufgegriffen werden, indem sich die Erben die vorab erhaltenen Schenkungen unter bestimmten Voraussetzungen auf Ihren Erbanteil anrechnen lassen müssen. Erst wenn der Erblasser verstorben ist, können Erben die vorangegangenen Vermögensverfügungen zugunsten anderer Erben im Rahmen des Erbausgleichs anrechnen, § 2050 BGB.
Dabei ist es unerheblich, ob diese Vermögensverfügungen durch Abhebungen des Erblassers oder durch Ausnutzung von Kontovollmachten zugunsten anderer Angehöriger entstanden sind. Verschenkt der künftige Erblasser sein Vermögen an Dritte, so sind die späteren Erben beweispflichtig, wenn hierbei die Straftatbestände Betrug, Unterschlagung oder Urkundenfälschung verwirklicht worden sind.



Hermann Kulzer
Rechtsanwalt
Mediator in Erbschaftsstreitigkeiten

0351 8110233
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt
 
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