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29.11.2016 Wann sind Ratenzahlungen anfechtbar?
Information Wichtige Grundsatzentscheidungen zum Thema Anfechtung von Ratenzahlungen: BGH, Urt. v. 14.07.2016 – IX ZR 188/154 (Zur Ratenzahlungsvereinbarung als Beweisanzeichen) BGH, Urt. v. 24.03.2016 – IX ZR 242/13 BGH, Urt. v. 25.02.2016 – IX ZR 109/15 BGH, Beschl. v. 24.09.2015 – IX ZR 308/14 BGH, Beschl. v. 16.04.2015 – IX ZR 6/14 BGH, Beschl. v. 12.02.2015 – IX ZR 180/12 (Eigentumsvorbehalt oft nutzlos) ################################################################# Wunsch des Schuldners nach Ratenzahlungsvereinbarung als Indiz der Zahlungsunfähigkeit /// Leitsatz des BGH, Beschluss v. 24.09.2015, IX ZR 308/14 Die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, wenn sie nach mehrmaligen fruchtlosen Mahnungen und nicht eingehaltenen Zahlungszusagen gegenüber einem von dem Gläubiger mit dem Forderungseinzug betrauten Inkassounternehmen geäußert wird.(amtlicher Leitsatz) -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Indiz für die Zahlungseinstellung? Ratenzahlungsvereinbarung sind nicht automatisch Indiz für Zahlungseinstellung (BGH, Beschl. v. 16.04.15, Az. IX ZR 6/1)

Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist nur dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie mit der Erklärung verbunden wird, die fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können.

Auch wenn die vereinbarten Raten jeweils um einige Tage verspätet gezahlt werden, genügt dies für eine Feststellung der Zahlungseinstellung selbst dann nicht, wenn hierdurch eine Verfallklausel ausgelöst wird und der gesamte noch offene Restbetrag zur Zahlung fällig wird.

Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens.

Eine Bitte um Ratenzahlung ist nur dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können.
Eine solche Erklärung der Schuldnerin ist im entschiedenen Fall des BGH nicht festgestellt.
Aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien  ergibt sich hierzu nichts, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

Der Umstand, dass die Schuldnerin die vereinbarten Raten jeweils um einige Tage verspätet, wenn auch jeweils vollständig, bezahlt hat, hat zwar das Eingreifen der vereinbarten dreitägigen Verfallklausel ausgelöst, so dass der gesamte noch offene Restbetrag jeweils zur Zahlung fällig wurde.

Ein Wiederaufleben einer Zahlungseinstellung war damit aber entgegen der Ansicht der Beschwerde schon deshalb nicht verbunden, weil eine zuvor vorhanden gewesene Zahlungseinstellung nicht festgestellt ist. Das Eingreifen der Verfallklausel kann zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, Indiz für eine Zahlungseinstellung sein. Unter den hier gegebenen Umständen wäre es aber auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen einer Gesamtabwägung die jeweils um einige Tage verspätete vollständige Zahlung der Raten für eine Feststellung der Zahlungseinstellung nicht hat ausreichen lassen, zumal die Beklagte in der Zwischenzeit jeweils in keiner Weise tätig geworden war, weder durch Mahnung noch durch Einleitung der Zwangsvollstreckung.

 
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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Wirtschaftsmediator
 
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