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26.11.2015 Änderung des Unternehmensgegenstands einer GmbH
Information

Die Änderung des Unternehmensgegenstandes ist nicht nur faktisch möglich.
Es bedarf der Einhaltung bestimmter Formalia.

1. Begriffsbestimmung / Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand
Der Unternehmensgegenstand gibt den Bereich und die Art der Betätigung der Gesellschaft an: er kann ideel oder gewerblich sein.

Der Unternehmensgegenstand imuss im Handelsregister eingetragen werden ((§ 10 Abs. 1 GmbHG). Dritte können sich so über die Gesellschaft informieren.
 
Der Gesellschaftszweck ist häufig identisch mit dem Unternehmensgegenstand, muss es aber nicht sein.
Der Gesellschaftszweck definiert, was die Gesellschafter mit der Gesellschaft erreichen möchten - ist also weittreichender als der Begriff des Unternehmensgegenstands.

2. Individualisierung und Einschränkung
2.1. Individualisierung
Der Unternehmensgegenstand muss individualsiert sein.
Der Unternehmensgegenstand „Handel mit Waren aller Art“ ist nicht individualisiert und bestimmt. Er ist so nicht eintragungsfähig im Handelsregister.
Der Tätigkeitsbereich der Gesellschaft muss erkennbar und einem Geschäftszweig zuordenbar sein.  Beispiel: Durchführung von Tiefbaumaßnahmen sowie alle damit zusammenhängenden Arbeiten“.
Dazu die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Oktober 2010 - I-3 Wx 231/10:

1. Der bei der Eintragung in das Handelsregister anzugebende Gegenstand des Unternehmens ist regelmäßig über allgemeine Angaben (hier: „Handel und Vertrieb von Verbrauchs- und Konsumgütern, soweit der Handel nicht einer besonderen Erlaubnis bedarf“) hinaus zu individualisieren.

2. Die Vielfalt beabsichtigter Geschäfte schließt eine Individualisierung des Unternehmensgegenstandes nicht aus, wenn der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirtschaftskreise ohne besondere Schwierigkeiten (z. B. als „Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere (…)“) hinreichend erkennbar gemacht werden kann.

2.2. Gesetzliche Normierung und Einschränkung
Gemäß § 1 GmbHG darf eine GmbH mit jedem gesetzlich zulässigen Gesellschaftszweck errichtet werden. Der Zweck darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder gegen die guten Sitten.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG ist der Unternehmensgegenstand zwingender Inhalt des Gesellschaftsvertrages einer GmbH.

3. Zweck der Angabe des  Unternehmensgegenstandes: Schutz
Die genaue Angabe des Unternehmensgegenstandes schützt die Außenwelt und die Gesellschafter:

  • Schutz der Außenwelt

da der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erkennbar ist

  • Schutz der Gesellschafter

Die Angabe des Gesellschaftszweckes die Gesellschafter schützt die Gesellschafter.
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, innerhalb des Unternehmenszwecks zu handeln.
Der Unternehmensgegenstand bildet die Ober- und Untergrenze der Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers. Er ist damit im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, keine Geschäfte zu tätigen, die entweder außerhalb des Unternehmensgegenstandes liegen oder dazu führen, dass der Unternehmensgegenstand nicht mehr ausgefüllt werden kann.
Der Geschäftsführer macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er seine Kompetenzen überschreitet.

4. Änderung des Untehmensgegenstandes
Wenn der Unternehmensgegenstand geändert werden soll, muss eine Satzungsänderung erfolgen, die notariell zu beurkunden ist. 
Beispiel:
Die Gesellschafterversammlung vom 09.10.2015 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in §§ 1 und mit ihr die Änderung der Firma, 2 (Gegenstand des Unternehmens) und 3 (Stammkapital der Gesellschaft) beschlossen. Neue Firma: Muister Meier GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Der An- und Verkauf, Erfassung, Transport und Aufbereitung von unedlen Metallen aller Art sowie die Erbringung aller im Rahmen der Abfall- und Kreislaufwirtschaft anfallenden Leistungen.

5. Folgen eine Einhaltung der Formalia
5.1. Nichtigkeitsklage
Wenn der Geschäftsführer einfach den Unternehmensgegenstand ändert und Geschäfte in erheblichem Umfang vornimmt, können die Gesellschafter oder der Aufsichtsrat Nichtigkeitsklage gemäß § 75 GmbHG erheben.
5.2. Persönliche Haftung
Der BGH hat am 06.03.2012 entschieden, dass die Neuaufnahme der Geschäfte verbunden mit einem neuen Unternehmensgegenstand als eine wirtschaftliche Neugründung einzustufen ist. Diese muss dem Registergericht offengelegt werden. Sonst kann daraus eine  persönliche Haftung resultieren.
Die Entscheidung im Wesentlichen:

  • im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung haften die Gesellschafter für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des in der Satzung ausgewiesenen Stammkapitals (Unterbilanzhaftung).
  • Die wirtschaftliche Neugründung ist gegenüber dem Registergericht offenzulegen.
  • Zum Umfang der Haftung;:
    Es kommt darauf an, ob im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung eine Deckungslücke zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßigen Stammkapital bestanden hat.

 

 


 

 

 

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für InsR
 
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