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27.11.2015 |
Geschäftsführerhaftung in der Scheinauslandsgesellschaft |
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Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet worden ist, sind zuständig für eine Klage, die der Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet worden sind. Dies ergibt sich aus einer Auslegung von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO. Das hat der EuGH mit Urteil vom 4.12.2014 in der Rs. C-295/13 – „H“ auf eine Vorlage des LG Darmstadt (ZIP 2013, 1839) entschieden. Dies gelte auch dann, wenn der Geschäftsführer seinen Wohnsitz nicht in einem anderen Mitgliedstaat, sondern in einem Vertragsstaat des LugÜb II hat. |
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Sachwalter, Insolvenzverwalter |
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