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1. Haftung der Bank für arglistige Täuschung des Vermittlers Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen XI ZR 342/10 eine Haftung der Bank für eine arglistige Täuschung des Vermittlers im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Schrottimmobilie bejaht. Der BGH sprach die Bank schuldig, den klagenden Kunden bewusst über die zu erzielenden Mieteinnahmen des Objekts getäuscht zu haben und bestätigte damit das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln unter dem Aktenzeichen 13 U 119/06. I
Der Kläger hatte 1993 eine Eigentumswohnung für 190.000 DM gekauft und über die beklagte Bank finanziert. Kurze Zeit später stellte sich heraus, dass das Immobilie völlig überteuert war und sich die zugesicherte Miete nicht würde erzielen lassen. Die Immobilie wurde später für unter 10.000 Euro versteigert. Weil die Bank von der arglistigen Täuschung gewusst hatte, rechneten der Bundesgerichtshof ihr die Falschaufklärung des Vermittlers in Bezug auf die zu erzielenden Mieteinnahmen zu, so dass die Bank im Ergebnis keine Darlehensansprüche mehr gegen den Kläger hat.
2. Haftung bei Wissenvorsprung Im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04) hat der BGH unter dem Gesichtspunkt eines die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprungs der finanzierenden Bausparkasse eine Beweiserleichterung angenommen, da die beklagte Bausparkasse in institutioneller Weise mit den Vermittlern zusammen gearbeitet hat. Ihre Kenntnis von der arglistigen Täuschung durch die Vermittler wird daher vermutet und es obliegt ihr, diese Vermutung mit den von ihr angebotenen Beweismitteln zu widerlegen.
BGH, Urteil vom 20. März 2007 – XI ZR 414/04
3. Haftung für falsche Prognosse Der BGH hat im Urteil vom 15.10.2013 (XI ZR 51/11) bei der Haftung von Schadensersatzansprüchen im Falle der sog. Lehmann-Zertifikate eine Haftung für eine falsche Prognose des Vermittlers oder der Bank bestätigt, soweit es sich um eine nicht vertretbare Prognose handelte. Wer wissen konnte oder wissen mußte, daß seine Prognose nie eingreifen würde, der haftet auf Schadensersatz. Dieser Gedanke ist u.E. auch auf Schrottimmobilien übertragbar.
4. Arglistige Täuschung über Vertriebsprovision Der BGH hat mit Entscheidung vom 29. Juni 2010 (Az. XI ZR 104/08) eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch falsche Angaben im sogenannten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" bejaht und damit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung angenommen.
5. Falsche oder fehlende Widerrufserklärung In vielen Fällen ist die Widerrufserklärung fehlerhaft. Dies führt zur Rückabwicklung des Geschäfts. Dabei wird der Käufer so gestellt, als hätte er die Immobilie nie gekauft und den dazugehörigen Kredit niemals abgeschlossen. Bankkunden können ihr Darlehen selbst Jahre später noch widerrufen. Auf den Charakter eines Haustürgeschäfts kommt es dabei nicht an. Die Kunden bekommen beim Darlehenswiderruf ihr Geld zurück, während die Bank die oft wertlose Kapitalanlage erhält.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine im Bankverkehr übliche Widerrufserklärung bei Darlehensverträgen für unwirksam erklärt (Aktenzeichen XI ZR 33/08).
Beim Widerrufsrecht kommt es nicht auf die Situation eines Haustürgeschäfts an. Grundsätzlich gibt das Bürgerliche Gesetzbuch dem Bankkunden das Recht, einen Darlehensvertrag innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Entspricht die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann der Bankkunde den Darlehensvertrag auch Jahre später noch widerrufen.
Eine wirksame Widerrufsbelehrung hat die Darlehensnehmer unter anderem über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Im entschiedenen Fall des BGH blieb der Fristbeginn jedoch unklar. Deshalb hält der BGH die Widerrufsbelehrung für unwirksam.
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